BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 36/09 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zur Zul344ssigkeit einer Berufung, mit der die Ab344nderung des angefochtenen Urteils gem344337 den Schlussantr344gen in erster Instanz begehrt wird. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Offenburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 15. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beschwerdewert: 10.189,04 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 20. November 2008 die Klage, mit der Schadensersatzanspr374che und Zahlungsanspr374che aus einer Kontoabrechnung 1 - 3 - geltend gemacht werden, abgewiesen und der Feststellungswiderklage der Be-klagten 374berwiegend stattgegeben. Die Entscheidung ist der Kl344gerin zu H344n-den ihres Prozessbevollm344chtigten am 25. November 2008 zugestellt worden. 2 Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 hat der Kl344gervertreter eine Be-rufungsschrift ohne Begr374ndung eingereicht und die Ausfertigung des ange-fochtenen Urteils mit der Bitte um dessen R374ckgabe beigef374gt. Am 23. Dezem-ber 2008 hat das Berufungsgericht die Zustellung der Berufung an die Beklag-tenvertreter, die Benachrichtigung des Kl344gervertreters hiervon nebst R374ckgabe der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils sowie die Anforderung der Akten beim Landgericht veranlasst. Nach Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungs-frist bis zum 25. Februar 2009 wegen eines am Landgericht anh344ngigen Tatbe-standsberichtigungsantrages des Kl344gervertreters hat dieser seine Berufung am 24. Februar 2009 begr374ndet. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil zu 344n-dern und gem344337 den Schlussantr344gen der Kl344gerin in erster Instanz zu erken-nen. Das Landgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom 24. Februar 2009 zur374ckgewiesen und am 25. Februar 2009 die Akten an das Berufungsgericht 374bersandt. Am selben Tage hat das Berufungsgericht den Kl344gervertreter darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der Berufung best374nden, da die Schlussantr344ge erster Instanz unbekannt seien, die Akten des Landgerichts nicht vorl344gen und auch sonst kein Urteil erster Instanz greifbar sei. Die Akten sind am 4. M344rz 2009 beim Berufungsgericht eingegan-gen. Mit am 2. Juli 2009 zugestelltem Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil weder die Beru-fungsschrift noch die Berufungsbegr374ndungsschrift den Erfordernissen des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO gen374ge. Beide Schrifts344tze w374rden keine Erkl344- 3 - 4 - rung enthalten, inwieweit das landgerichtliche Urteil angefochten und welche 304nderung beantragt werde. Da die Verfahrensakten bei Ablauf der Begr374n-dungsfrist nicht vorgelegen h344tten, habe das Berufungsgericht 374ber den Antrag auf Ab344nderung entsprechend der Schlussantr344ge erster Instanz keine Sach-entscheidung treffen k366nnen. Trotz eines Hinweises des Berufungsgerichts ha-be der Kl344gervertreter diesen Mangel nicht behoben. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Wert-grenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.). 6 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung gem344337 den nachstehenden Ausf374hrungen das Verfahrensgrundrecht der Kl344ge-rin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und darauf beruht (vgl. Senat, BGHZ 159, 135, 139 f. m.w.N.). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 8 - 5 - a) Nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegr374ndung die Erkl344rung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Ab344nderungen beantragt werden. Diese Erkl344rung muss nicht not-wendig in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begr374ndungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach ein-deutig erkennen l344sst, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz ange-fochten werden soll (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82, VersR 1982, 974 und vom 27. M344rz 1985 - IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 584). 9 b) Das Berufungsgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dies wegen der Komplexit344t des mehrere Vorprozesse fortf374hrenden Rechtsstreits 374ber die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs und die Ab-wicklung der darin vereinbarten Zahlungs- und Verrechnungsmodalit344ten hier nur bei Kenntnis der in der Berufungsbegr374ndungsschrift in Bezug genomme-nen erstinstanzlichen Schlussantr344ge der Kl344gerin der Fall ist. Angesichts der Tatsache, dass bereits mit der Berufungsschrift eine Ausfertigung des landge-richtlichen Urteils eingereicht worden war, in dem die Schlussantr344ge der Kl344-gerin in erster Instanz wiedergegeben waren, musste der Kl344gervertreter jedoch nicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin das Nichtvorliegen des landgerichtlichen Urteils anlasten w374rde. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht dem Kl344gervertreter die von ihm vorgelegte Urteilsausfer-tigung auf seine Bitte hin zur374ckgesandt hatte. Der Kl344gervertreter durfte viel-mehr davon ausgehen, dass das Berufungsgericht jedenfalls bis zum Eingang der Verfahrensakten des Landgerichts einen Abdruck des Urteils zur374ckhalten w374rde. 10 - 6 - 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da-bei hat der Senat von 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. 11 Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 2 O 439/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.06.2009 - 14 U 172/08 -
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