BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 36/09 vom 24. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 13 F374r insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungstr344ger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2011 - IX ZB 36/09 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 6.508,23 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 21. April 2005 er366ffneten Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Er begehrt von der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, im Wege der Insolvenzanfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO R374ckzahlung von 19.524,68 200, die der Schuldner auf erhebli-che Beitragsr374ckst344nde bei der Beklagten im Zeitraum vom 15. April 1999 bis 15. Dezember 2001 geleistet hat, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsan-waltsgeb374hren in H366he von 1.561,28 200, jeweils zuz374glich Zinsen. 1 - 3 - Die Beklagte hat die Zul344ssigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ger374gt. Das Landgericht hat durch Beschluss den Rechtsweg zu den Zivilgerichten f374r zul344ssig erkl344rt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwer-de hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu-gelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit festzustellen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht gebunden (247 17a Abs. 4 Satz 6 GVG). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). 3 Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegr374ndet. Gem344337 247 13 GVG ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Eine 366ffentlich-rechtliche Streitigkeit nach 247 51 SGG liegt nicht vor. 4 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geh366rt der Anfechtungsrechtsstreit als b374rgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gem344337 247 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. F374r die Bestimmung des Rechtswegs ist die Na-tur des Rechtsverh344ltnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch herge-leitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtsh366fe des Bundes, Be-schluss vom 29. Oktober 1987 - GmS - OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen R374ckgew344hranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtss344tzen der In-solvenzordnung zu entscheiden. Dieser R374ckgew344hranspruch ist generell ein 5 - 4 - b374rgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegen374ber s344mtlichen Gl344ubigern nach Ma337gabe der 247247 129 ff InsO durchsetzt. Er verdr344ngt grunds344tzlich die au337erhalb der Insolvenz gelten-den allgemeinen Regelungen etwa im Sozialversicherungs-, Steuer- oder Ab-gabenrecht. Es handelt sich mithin nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Verh344ltnisse um einen Rechtsstreit im Sinne des 247 13 GVG (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 320 f; vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05, ZIP 2006, 2234 Rn. 10; Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, ZIP 2005, 1334, 1335; vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 Rn. 10). Der anfechtungsrechtliche R374ckgew344hranspruch ist von Anspr374chen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverh344ltnis wesensverschieden und folgt eige-nen Regeln. Er verdr344ngt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Re-geln der zugrunde liegenden Rechtsverh344ltnisse und er366ffnet dem Insolvenz-verwalter eine R374ckforderungsm366glichkeit, die nach dem au337erhalb der Insol-venz geltenden Rechte dem Verf374genden selbst verwehrt ist. Bei dem R374ckge-w344hranspruch handelt es sich um einen origin344ren gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzer366ffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist. Der Insolvenzverwalter handelt materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung f374r und gegen die Masse; er wird dabei in Erf374llung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen t344tig (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, aaO Rn. 13 mwN). 6 2. Soweit die Sozialgerichte sich bislang mit dieser Frage zu befassen hatten, haben sie den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r gegeben erachtet (LSG Rheinland-Pfalz, ZInsO 2003, 195). Derselben Meinung ist die sozialgerichtliche Literatur (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 7 - 5 - 9. Aufl. 247 51 Rn. 39 Stichwort Insolvenz). Die Rechtsbeschwerde zeigt keine abweichende Entscheidung der Sozialgerichte oder abweichende Auffassungen in der Literatur auf. 3. Demzufolge werden in st344ndiger, bislang nicht in Frage gestellter Pra-xis die Insolvenzanfechtungsklagen der Insolvenzverwalter und Treuh344nder ge-gen Sozialversicherungstr344ger von den ordentlichen Gerichten entschieden. 8 4. An dieser Beurteilung etwas zu 344ndern gibt die Entscheidung des Ge-meinsamen Senats der Obersten Gerichtsh366fe des Bundes vom 27. September 2010 keinen Anlass. Dieser hat f374r insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen ge-gen Arbeitnehmer auf R374ckzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte f374r zust344ndig erachtet (Beschluss vom 27. September 2010 - GmS - OGB 1/09, ZIP 2010, 2418, zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ). Hieraus ergibt sich nichts f374r einen Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Anfechtungsklagen gegen Sozial-versicherungstr344ger. 9 a) Der Gemeinsame Senat hat insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer als b374rgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit angesehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats zur Abgrenzung 366ffentlich- und b374rgerlich-rechtlicher Streitigkeiten Bezug genommen (Be-schluss vom 27. September 2010 aaO Rn. 6). Danach richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdr374ckliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, die Frage, ob eine Streitigkeit 366ffentlich oder b374rgerlich-rechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverh344ltnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Ge-meinsamer Senat, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS - OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f; vom 29. Oktober 1987 - GmS - OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Es kommt darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem ho- 10 - 6 - heitlichen Verh344ltnis der 334ber- und Unterordnung stehen und ob sich die Tr344ger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihnen zugeordneten Rechtss344tze des or-dentlichen Rechts bedienen, oder ob sie den f374r jedermann geltenden zivilrecht-lichen Regelungen unterstellt sind (Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 10. April 1986 aaO; vom 29. Oktober 1987 aaO). F374r die Annahme einer b374rgerlich-rechtlichen Streitigkeit ist zwar noch nicht ausreichend, dass sich der Kl344ger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrund-lage beruft. Ma337gebend ist, dass der Parteivortrag - seine Richtigkeit unter-stellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, f374r welche die Zust344ndig-keit der Zivilgerichte besteht (Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 10. April 1986 aaO S. 284). 11 Die Rechtsfolge, die sich aus der insolvenzrechtlichen Anfechtung ergibt, ist gem344337 247 143 Abs. 1 InsO der R374ckgew344hranspruch. Dabei handelt es sich - wie ausgef374hrt - um einen origin344ren gesetzlichen Anspruch des Insolvenz-verwalters. Die R374ckgew344hrpflicht hat ihre Grundlage nicht im Sozialversiche-rungsrecht, sondern allein im Insolvenzrecht. Die Insolvenzordnung er366ffnet mit der Insolvenzanfechtung eine R374ckforderungsm366glichkeit, die dem Schuldner selbst gerade verwehrt ist und die der gleichm344337igen Befriedigung aller Gl344ubi-ger dient. Die zugrunde liegende Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner wird dadurch nicht umgestaltet. Die Gerichte der ordentli-chen Gerichtsbarkeit sind vielmehr an Verwaltungsakte, auch diejenigen der Sozialversicherungstr344ger, in den Grenzen ihrer Bestandskraft gebunden. Sie haben diese, selbst wenn sie fehlerhaft sind, zu beachten, solange sie nicht durch die zust344ndigen Beh366rden oder durch die zust344ndigen Gerichte aufgeho-ben worden sind. Sie haben sie folglich ihrer Entscheidungsfindung auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts zugrunde zu legen, ohne deren 12 - 7 - Rechtm344337igkeit zu pr374fen (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05, ZIP 2006, 2234 Rn. 14 mwN). Deshalb kommt die insolvenzrechtliche Anfech-tung von Verwaltungsakten (und Gerichtsurteilen), auch wenn sie von Insol-venzgl344ubigern erlassen wurden, nicht in Betracht. Das Insolvenzverfahren schafft jedoch zwischen den Verfahrensbeteilig-ten, insbesondere dem Schuldner, den Gl344ubigern und den Aus- und Absonde-rungsberechtigten, Rechtsbeziehungen, die b374rgerlich-rechtlicher Natur sind. In der Gesamtvollstreckung gibt es keine Privilegierung von Hoheitstr344gern; Gl344u-biger, die gegen374ber dem Schuldner ihre Zahlungsanspr374che in einem 334ber-/ Unterordnungsverh344ltnis durch 366ffentlich-rechtliche Leistungsbescheide selbst titulieren und au337erhalb des Insolvenzverfahrens selbst vollstrecken k366nnen, verlieren im Insolvenzverfahren diese Befugnis (247 89 InsO; Jaeger/Eckardt, InsO 247 89 Rn. 13). Sie sind im laufenden Insolvenzverfahren den anderen Gl344ubigern gleichgestellt. Ma337gebend f374r die Insolvenzfestigkeit der erfolgten Befriedigung von Insolvenzgl344ubigern ist allein die Insolvenzordnung. 13 b) Nur f374r das Verh344ltnis zwischen den ordentlichen Gerichten und der Arbeitsgerichtsbarkeit hat der Gemeinsame Senat im Beschluss vom 27. September 2010 den anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hranspruch nicht als rechtswegbestimmend und die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts f374r be-langlos angesehen. Insoweit handele es sich um einen Streit aus einem Ar-beitsverh344ltnis. Dies wird mit arbeitsrechtlichen 334berlegungen, der schnelleren und kosteng374nstigeren Abwicklung der Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Nutzung der Kenntnisse von im Arbeitsleben (nicht im Insolvenzrecht) er-fahrenen Personen und mit dem geringeren Kostenrisiko vor den Arbeitsgerich-ten begr374ndet. Auch dem Umstand, dass sich die Parteien kostenlos von voll-j344hrigen Familienangeh366rigen oder Gewerkschaftern (von letzteren in allen In- 14 - 8 - stanzen) vertreten lassen k366nnen, wird Bedeutung beigemessen. Zudem wird auf die M366glichkeit des 247 11a Arbeitsgerichtsgesetz Bezug genommen, wonach einem beklagten Arbeitnehmer auch dann ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-den kann, wenn seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat (Ge-meinsamer Senat, aaO Rn. 10 ff). Diese Schutzbestimmungen des Arbeitsge-richtsgesetzes zugunsten der Arbeitnehmer sollen vollen Umfangs auch f374r In-solvenzanfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer aufrechterhalten werden (Ge-meinsamer Senat aaO Rn. 13). c) Diese Argumente sind auf die Sozialgerichtsbarkeit - aber auch auf die anderen Gerichtsbarkeiten, die 374ber 366ffentlich-rechtliche Streitigkeiten zu ent-scheiden haben - nicht 374bertragbar. Den Sozialversicherungstr344gern ist durch die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes gegen374ber den Beitragspflichtigen kein besonderer verfahrensrechtlicher Schutz einger344umt, den es gegen374ber dem Insolvenzverwalter, der im Interesse der Gl344ubigergleichbehandlung An-fechtungsanspr374che geltend zu machen hat, zu erhalten gilt. 15 5. Soweit der Kl344ger die au337ergerichtlich angefallene Verg374tung seines Rechtsanwalts als Verzugsschaden geltend macht, wird von der Rechtsbe- 16 - 9 - schwerde nichts gegen die Annahme eingewandt, dass es sich hierbei um eine b374rgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.11.2008 - 16 O 63/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - I-12 W 76/08 -
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