BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 36/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 26. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. 2 - 3 - Das Gericht ist verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen eines Ver-fahrensbeteiligten in den Gr374nden seiner Entscheidung ausdr374cklich zu befas-sen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der R374ge der Versagung rechtlichen Geh366rs nicht zur 334berpr374fung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einsch344tzung durch-zudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht (BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, aaO Rn. 10; Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.). 3 Wie sich aus der Formulierung "entgegen der Auffassung des Schuld-ners" im angegriffenen Beschluss ergibt, hat das Beschwerdegericht die Ein-wendungen des Schuldners hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsmiss-br344uchlichkeit zur Kenntnis genommen, sie aber im Hinblick auf die gegenteili-gen Bekundungen des weiteren Beteiligten zu 1 f374r nicht durchgreifend erach-tet. Dies gilt auch f374r die Frage, ob der Schuldner seinen Mitwirkungsverpflich-tungen nachgekommen ist. Das Beschwerdegericht hat den Schriftsatz des Schuldners vom 7. Januar 2010 auch in diesem Zusammenhang zur Kenntnis genommen, wie seine ausdr374ckliche Bezugnahme im angegriffenen Beschluss zeigt. 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 09.12.2009 - IN 847/09 - LG Landshut, Entscheidung vom 26.01.2010 - 32 T 107/10 -
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