BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 36/11 vom 23. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wi t- gesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinso l- venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 11. September 2006 zum Treuhänder bestellt. Nach Durchführung des Schlusstermins hat das I nso l- venzgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 der Schuldnerin die Erte i- lung der Restschuldbefreiung angekündigt und für die Wohlverhaltensphase den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Die damit verbundene Entlassung des weiteren Beteil igten zu 1 hat es damit begründet, dass der we i- tere Beteiligte zu 1 in diesem und in zahlreichen anderen Verfahren erklärt h a- be, die ihm mit gesondertem Beschluss übertragenen Zustellungen an die Ve r- 1 - 3 - fahrensbeteiligten nur noch gegen Zahlung einer Vergütung l- lung auszuführen. Außerdem habe er in zwei anderen Verfahren den Schlus s- termin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Die vom weiteren Beteiligten zu 1 wegen seiner Entlassung erhobene sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrige n zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob zwischen dem Treuhänder des vereinfachten Insolvenzverfahrens und dem des Restschuldbefreiungsverfahrens Personenidentität bestehen müsse oder ob für das Restschuldbefreiungsverfahren ohne weiteres ein neuer Treuhänder b e- stellt werden könne. Selbst wenn man der ersten Auffassung folge, komme als Entlassungsgrund neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders a uch eine Situation in Betracht, bei der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrü t- tet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Verg ü- tung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer 2 3 - 4 - Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet, ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein exte r- nes Unternehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere w ie er selbst und dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Au s- lagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Tre u- händer in zahlreichen anderen Verfahren entlassen. 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachp rüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensve r- hältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Ent scheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessen s- entscheidung treffen (BGH, Beschluss vo m 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; Münc h- Komm - InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33). b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Be stellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldb e- freiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2). 4 5 6 - 5 - Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugl eich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO). c) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setz t wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entla s- sung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen. aa) Wi e der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (IX ZB 21/11, z.V.b.) entschieden hat, genügt eine Störung des Vertrauensverhältnisses zw i- schen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder allein für dessen Entlassung selbst dann nicht, wenn ein gedeihliches Zusa mmenwirken nicht mehr möglich erscheint. Eine Entlassung des Treuhänders ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsau s- übung (Art. 12 GG) in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt , wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflich t- widrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Ve r- trauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kom mt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachha ltig beeinträc h- tigt werden würde. 7 8 9 - 6 - bb) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdeg e- richt festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Fes t- stellungen des Insolvenzgerichts ist die festgestellte schwere Störung des Ve r- trauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteil igten zu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewi r- ken. a ) Das Beschwerdegericht leitet den schweren Vertrauensverlust unter anderem daraus ab, dass zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit übe r die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm übe r- tragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung verlangen kann. Eine solche Meinungsverschiedenheit in einer Rechtsfrage stellt für sich g e- nommen noch kein pflichtwidriges Verhalten des Treuh änders dar, auch dann nicht, wenn sie zu zahlreichen Beschwerdeverfahren führt. b) Das Insolvenzgericht hat aber festgestellt, der weitere Beteiligte zu 1 habe im vorliegenden und in anderen Insolvenzverfahren erklärt, er werde die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteili g- ten künftig nur noch ausführen, wenn ihm für die Vornahme dieser Zustellungen 10 11 12 13 - 7 - ein Zuschlag zur Vergütung in Höhe von 10 d urch das Gericht gezahlt werde. aa) Mit di esem Verhalten hat der weitere Beteiligte zu 1 die ihm obli e- genden Pflichten grob verletzt. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfac h- ten Insolvenzverfahren ist in § 13 InsVV geregelt. Nach dessen Absatz 2 findet die Regelung des § 3 InsVV über Zuschläge zur Vergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren keine Anwendung. In besonders gelagerten Ausnahmefä l- len kann die Vergütung des Treuhänders gleichwohl erhöht werden, wenn die tatsächliche Tätigkeit von dem Tätigkeitsbild, wie es typischerweise bei einem T reuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte, erheblich abweicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Insolvenzgericht im Ve r- fahren über den Vergütungsantrag des Treu händers zu entscheiden. Lehnt es eine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die g e- set z lich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Bleiben sie ohne Erfolg, b e- rührt dies seine Pflicht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden oder vom I nso l- venzgericht auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben zu erfüllen, nicht. Diese Pflicht entfällt nur, wenn das Insolvenzgericht ihn entweder von einzelnen Aufgaben entbindet oder ihn aus seinem Amt als Treuhänder ganz entlässt. Macht der Treuhän der die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig, missachtet er bewu sst diese gesetzliche Regelung. bb) Die in einem solchen Verhalten liegende Pflichtverletzung ist objektiv geeignet, das Vertrauen sverhältnis zum Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil sie den Versuch beinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzg e- richts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflu s- 14 15 - 8 - sen, und dazu führt, dass sich das Insolvenzgeric ht auf eine von der Verg ü- tungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann. Eine ord nungsgemäße Verfahrensführung wäre in höchstem Maße gefährdet, wenn der Insolvenzverwalter ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährung dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig machen dürfte. Dies gilt umso mehr, wenn der Treuhänder - wie hier - gleichartige Pflichtverletzu n- gen auch in zahlreichen anderen beim nämlichen Insolvenzgericht anhängigen Verfahren begangen hat. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin - Köpenick, Entscheidung vom 14.12.2009 - 34 IK 191/06 - LG Be rlin, Entscheidung vom 29.11.2010 - 85 T 200/10 -
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