BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X ZB 36/13 vom 10. September 2013 in dem Entschädigungsr echtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 10. September 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande s- gerichts vom 24. Mai 2013 beizuordnen, wird zurückgewiesen . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2013 wird als u n- zulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens w erden dem Kläger auferlegt. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Zwar gebietet § 224 Abs. 4 BEG zwingend die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Darüber hinaus setzt die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO jedoch voraus, dass die Partei die ihr zumu t- baren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Ihre Bemühungen muss die Partei substantiiert darl e- 1 - 3 - gen und nachweisen (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW - RR 2004, 864 mwN). Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Ohne mitzuteilen, was er unternommen hat, um einen zu seiner Vertretung b e- reiten Rechtsanwalt zu finden, beantragt der Kläger ledigli ch, ihm einen Anwalt beizuordnen. 2. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist unzulässig, weil es nicht bi n- nen der Frist des § 223 Satz 3 BEG durch einen Rechtsanwalt eingelegt wo r- den ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2013 - 352 O 2/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2013 - 9 U 29/13 - 2
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