BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 36 /15 vom 23 . Juni 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill , die Richterin Lohmann, die Ric hter Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. Juni 2015 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen . Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde al lgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) , noch wurde s ie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentl i- chen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 - 3 - Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist auf Folgendes hin: Soweit sich die Rechtsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2015 (Aktenzeichen 2 Ws 48/15) richtet, ist eine Kopie des Rechtsmittels an den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gesandt worden. Eine förmliche En t- scheidung über den Beschluss des L andgerichts Freiburg im Breisgau vom 27. März 2015 (Aktenzeichen 6 O 345/11) ist entbehrlich, weil es sich nicht um ein der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugängliche s E r- kenntnis eines Beschwerdegerichts handelt . Kayser Vill Lohmann Fis cher Pape Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2015 - 6 O 51/15 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.04.2015 - 4 W 24/15 - 2 3
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