ECLI:DE:BGH:2019:250619BXIZB36.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 36/17 vom 25. Juni 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Ri chterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 7.000 Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Nach einem Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten zeichnete der Kläger a m 13. April 2007 eine Beteiligung am L . Fonds in Höhe von 30.000 US - Dollar zuzüglich eines Agios in Höhe von 5% der Anlagesumme. Am 30. Mai 2007 zahlte der Kläger die Anlage - summe in Höhe von 30.000 US - Dollar zuzüglich des Agios in Höhe von 1.500 US Dollar. In der Folgezeit erhielt er Ausschüttungen in Höhe von 570,41 1 2 - 3 - Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 einen Musterverfahrensantrag nach dem KapMuG gestellt, der unter an- derem in Bezug auf den von der Streit helferin der Beklagten herausgegebenen Emissionsprospekt die Feststellung diverser Prospektfehler zum Gegenstand hat. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 entschieden, den Musterverfahrensantrag im Klageregister des Bundesanzeigers bekann t zu ma- chen. Der Beschluss ist am 26. Januar 2018 im Klageregister veröffentlicht worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Musterverfahrensantrag unzuläs- sig sei, weil der Anwendungsbereich des KapMuG nicht eröffnet sei. Gegen den Bekanntmachungsb eschluss des Landgerichts vom 12. Ok - tober 2017 haben die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie dessen Aufhebung und die Verwerfung des Musterverfahrensantrages als unzulässig begehrt haben. Sie haben gem eint, der Anwendungsbereich des KapMuG sei hier nicht eröffnet, so dass der An- fechtungsausschluss des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG keine Anwendung finde. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 4. De - zember 2017 als unzulässig verw orfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG die Unanfechtbarkeit des Beschlusses zur Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrages ano rdne. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt die Beklagte ihr Rechtsschutzbegehren weiter. 3 4 5 6 7 - 4 - II. Die von der Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Rechtsbes chwerde ist weder gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist die Anfechtung des Bekanntmachungsbeschlusses ausge- schlossen. Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts entf altet für das Rechtsbeschwerdegericht keine Bindungswirkung. a) Durch die Zulassungsentscheidung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grund- sätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in den en die Anfechtbarkeit ge- setzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entschei- dung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterwor- fen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004 XII ZB 279/03, BG HZ 159, 14, 15 und vom 5. November 2015 III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 7 jeweils mwN). b) So liegt der Fall hier. Der Bekanntmachungsbeschluss ist, wie das Be- schwerdegericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG un- anfechtbar. Etwas a nderes gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht in den Fällen, in denen der Rechtsmittelführer wie hier die Beklag- te geltend macht, der Anwendungsbereich des KapMuG (§ 1 Abs. 1 KapMuG) sei nicht eröffnet (offengelassen von BGH, Beschlu ss vom 5. November 2015 III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 9). aa) Allerdings gehen Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und Li- teratur davon aus, dass der Anfechtungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 8 9 10 11 12 - 5 - KapMuG keine Anwendung findet, wenn das Ausgangs verfahren nicht in den Anwendungsbereich des KapMuG fällt. Vielmehr sei in diesen Fällen eine An- fechtung des Bekanntmachungsbeschlusses analog § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft (vgl. KG, WM 2015, 71 f. ; KG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2014 7 Kap 2/1 4, juris Rn. 8, vom 18. Dezember 2014 4 Kap 14/14, juris Rn. 10 und vom 23. Dezember 2014 4 Kap 1/14, juris Rn. 9; Wieczorek/Schütze/ Großerichter, ZPO, 4 . Aufl., § 3 KapMuG Rn. 77; KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 3 Rn. 122 ff.; vgl. zu § 3 KapMuG aF: Pla ßmeier, NZG 2005, 609, 610 Fn. 16 und Varadinek/Asmus, ZIP 2008, 1309, 1310). Diese Ansicht stützt sich auf die Senatsrechtsprechung zur Anfechtbarkeit eines Aussetzungsbeschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fas sung (im Folgenden: aF), wonach der in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aF angeordnete Anfechtungsausschluss solche Rechtsstreitigkeiten nicht erfasst, in denen ein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG aF nicht gestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 8 ff., vom 8. September 2009 XI ZB 4/09, juris Rn. 5, vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10, vom 17. Mai 2011 XI ZB 2/11, juris Rn. 8 und vom 11. September 2012 XI ZB 32/11, WM 2012, 2 146 Rn. 13). bb) Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur nehmen demge- genüber an, dass der Anfechtungsausschluss des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG unabhängig davon greift, ob das Ausgangsverfahren im Anwendungsbereich des KapMuG liegt (vgl. OLG Braunsc hweig, BKR 2017, 173 Rn. 19 ff.; OLG Bremen, WM 2018, 180, 181; KG, WM 2015, 1415; KG, WM 2015, 2363; KG, AG 2015, 904 f.; KG, WM 2018, 178; KG, Beschluss vom 5. Januar 2015 20 Kap 1/14, juris Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2013 5 W 1384/13 , juris; Blankenheim, WM 2017, 795, 796; Elzer, FD - ZVR 2017, 400054; vgl. zu § 2 KapMuG aF: Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 2 Rn. 5). 13 - 6 - cc) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG bestimmt, dass das Pro- zess gericht einen zulässigen Musterverfahrensantrag im Klageregister durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt macht. Damit ist die Anfechtbar- keit des Bekanntmachungsbeschlusses ausgeschlossen (vgl. OLG Braun- schweig, BKR 2017, 173 Rn. 20; OLG Bremen, W M 2018, 180, 181; KG, WM 2015, 1415). Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidung, ob der Musterver- fahrensantrag statthaft und auch sonst zulässig ist, mithin zunächst ohne weite- re Überprüfungsmöglichkeit dem jeweiligen Prozessgericht. Das ist in diesem Sta dium des Verfahrens hinzunehmen, weil gegen erstinstanzliche Ausset- zungsentscheidungen eine zeitlich versetzte Rechtsschutzmöglichkeit gegeben ist. Denn im Zuge der Novellierung des KapMuG hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Senatsrechtsprechung zu r Anfechtbarkeit eines Aussetzungs- beschlusses nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 8 ff., vom 8. September 2009 XI ZB 4/09, juris Rn. 5, vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10, vom 17. Mai 2011 XI ZB 2/11, juris Rn. 8 und vom 11. September 2012 XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13) den vormals in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aF normierten Anfechtungsausschluss aufgehoben, so dass die Aus- setzungsentscheidung des erstinstanzlichen Prozessgerichts nunmehr gemäß § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der sofortigen Beschwerde unterliegt (vgl. B T Druc ks. 17/8799, S. 21). Mit ihr kann auch geltend gemacht werden, dass das ausgesetzte Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des KapMuG fällt ( Se natsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 und vom 30. April 2019 XI ZB 13/18, XI ZB 14/18, XI ZB 15/18 n.n.v .; vgl. zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF bereits Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 7 und vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10 ). 14 15 - 7 - Ein zeitlich versetzter Rechtsschutz ist von dem Antragsgegner auch un- ter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechts- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ) hinzunehmen, weil der Gesetzgeber das Verfahren so ausgestaltet hat, dass ihm bei gesetzeskonfor- mer Handhabung keine unverhältnismäßigen Belastungen drohen (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 f.; OLG Braunschweig, BKR 2017, 173 Rn. 25 ff.; OLG Bremen, WM 2018, 18 0, 181; KG, Beschluss vom 5. Januar 2015 20 Kap 1/14, ju ris Rn. 8 ; KG, AG 2015, 904, WM 2015, 2363, 2364 und WM 2018, 178, 179 f.). Zwar sieht sich der Antragsgegner im Falle der Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrages auf Grund der gemäß § 5 KapMu G eintretenden Un- terbrechung des Verfahrens einer Verzögerung seines Rechtsstreits auch dann ausgesetzt, wenn das Verfahren tatsächlich nicht in den Anwendungsbereich des KapMuG fällt. Die mit der Unterbrechung einhergehende Verzögerung des Verfahrens daue rt aber nach den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig maximal sechs Monate (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 KapMuG). Diese Verzögerung ist in Anbetracht der vom Gesetzgeber mit dem Anfechtungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG verfolgten Rechtsklarheit un d Verfahrensbeschleuni- gung bei Ermittlung des Quorums für den Erlass eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG hinzunehm en (vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 17; KG, Beschluss vom 5. Januar 2015 20 Kap 1/14, juris Rn. 8; KG, AG 2015, 904, WM 2015, 2363, WM 2015, 2363, 2364 und WM 2018, 178, 179 f.). 16 - 8 - 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unab- hängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2015 III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 25 mwN). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 12.10.2017 - 6 O 59/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.12.2017 - 6 W 523/17 - 17
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