ECLI:DE:BGH:2016:161116BXIIZB362.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 362/15 Verkündet am: 16. November 2016 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1374 Abs. 2 Zur Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanzierten behindertengerechten Fahrzeugs im Zugewinnausgleich (im A n- schluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. November 2013 XII ZB 434/12 FamRZ 2014, 98 und BGHZ 205, 241 = FamRZ 2015 , 1268). BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 362/15 - OLG Celle AG Lüneburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats Se nat für Familiensachen des O berlandesgerichts Celle vom 28. Juli 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners zurück gewi e- sen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten im Rahmen eines Z u- gewinnausgleichsanspruchs noch über die Bewertung eines behinderteng e- rechten Kraftfahrzeugs. Der im Juni 2006 geborene schwerbehinderte ge meinsame Sohn der B e- teiligten , der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, lebt im Haushalt der Antragste l- lerin. Nach der Trennung nahm die Antra gstellerin, die selbst rund 400 als Geschenk ihrer Eltern weitere ru nd 800 verschiedenen Stiftungen auf , von denen sie insgesamt 16.900 1 2 - 3 - eines behindertengerechten Fahrzeugs für den Transport des Sohnes erhielt. Die einzelnen Geldzuwen dungen standen regelmäßig unter der Bedingung, dass die Gesamtfinanzierung des Fahrzeugs gesichert war, direkt mit dem A u- tohaus abgerechnet werde und teilweise zusätzlich, dass das Fahrzeug binnen vier Jahren nach dem Erwerb nicht weiterveräußert oder bela stet w erden dürfe . Mit dem angeschafften ge brauchten Fahrzeug führt die Antragstellerin über die Transporte des Sohnes hinaus auch ihre sämtlichen sonstigen Autofahrten durch . Zum Stichtag für das Endvermögen hatte das Fahrzeug einen Wert von 17.000 Das Amtsgericht hat den Wert des Fahrzeugs als Schenkung auch de m Anfangsvermögen der Antragstellerin hinzugerechnet und ihr einen Zugewin n- ausgleich in Höhe von 8.845 e- richtete Beschwerde des Antragsgegners ha t das Beschwerdegericht zurüc k- gewiesen; zugleich hat es auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin den Zugewinnausgleich auf 12.231,31 die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er weiter hin anstrebt, den Wert des F ahrzeugs für das Anfangsvermögen unberücksichtigt zu lassen und damit den Zugewinnausgleich auf 3.722,41 he r- abzusetzen . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet. 1. Das Beschwerdege richt hat zur Begründung seiner Entscheidung F o l- gendes ausgeführt: Im Endvermögen sei das behindertengerechte Fahrzeug als Eigentum der Antragstellerin mit d em unstreitigen Wert von 17.000 t- 3 4 5 - 4 - zen. Allerdings sei en die zu r Anschaffung des Fahrzeugs be reitgestellten Geldmit tel als Schenkung gemäß § 1374 Abs. 2 BGB auch dem Anfangsve r- mögen zuzurechnen. Die zur Anschaffung des Fahrzeugs bereitgestellten Geldmittel seien keine Einkünfte zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs . Zwar sei davon auszugehen, da ss die Stiftungen in erster Linie die Absicht ve r- folgt haben, einen bestehenden Lebensbedarf der Antragstellerin und ihres schwerbehinderten Sohnes zu decken, den diese aus eigenen Mitteln nicht hä t- ten bestreiten können. Dies schließe indessen nicht aus, d ass die Stiftungen dadurch, dass sie die Geldmittel zweckgebunden für die Anschaffung des Transportfahrzeugs zur Verfügung stellten, im Ergebnis auch eine Vermögen s- bildung auf Seiten der Antragstellerin vor Augen hatten. Dies sei sogar naheli e- gend, da sämt liche Stiftungen jeweils den gesamten Finanzierungsplan kan n- ten. Dass ein Pkw einen Vermögenswert darstelle, liege dabei auf der Hand. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Das Oberlandesgericht hat das Fahrzeug aufg rund der formellen E i- gentumsverhältnisse dem Endvermögen der Antragstellerin zugerechnet. We i- tere Feststellungen zu einer etwaigen Treuhandstellung der Antragstellerin und einer wirtschaftlichen Zuordnung des Fahrzeugs zum gemeinsamen Sohn der Beteiligten hat es nicht getroffen. Dies wird von der Rechtsbeschwerde als für sie günstig ausdrücklich nicht angegriffen. b) Dem Anfangsvermögen wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Er b- re cht, durch Schenkung oder a ls Ausstattung erwirbt, gemäß § 1374 Abs. 2 BGB nach Abzug der Verbindlichkeiten hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. 6 7 8 - 5 - a a) Schenkung im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist nach ständig er Rechtsprechung des Senats dabei nichts anderes als die im B ürgerlichen G e- setzbuch au ch sonst gemeinte und in den §§ 516 ff. BGB geregelte Verm ö- gensbewegung. Sie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt (Senatsurteil BGHZ 101, 229 = FamRZ 1987, 910 ; Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 434/12 FamRZ 2014, 98 Rn. 15 ). Grund für die Regelung ist, dass der Vermögenserwerb auf persönl i- chen Bezi ehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden be - ruht (Senatsbeschluss BGHZ 205, 241 = FamRZ 2015, 1268 Rn. 21). Der G e- setzgeber hat einen solchen Vermögenszuwachs nicht als Erwerb angesehen, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausglei chs beteiligt werden soll (BT - Dr uck s. 1/3802 S. 57 zum damaligen § 1378 Abs. 2 BGB - E; BT Dr uck s. 2/224 S. 43 zum damaligen § 1380 Abs. 2 BGB; Senatsbeschluss BGHZ 205, 241 = FamRZ 2015, 1268 Rn. 21 mwN). Unter Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei den von den Stiftungen zugewandten Geldbeträgen unzweifelhaft um Sch enkungen unter Auflagen gemäß § 525 BGB an die Antragstellerin. Die Zuwendungen beruhen allein auf den persönlichen Anstrengungen der Antragstellerin, die sich nach der Trennung der Eheleute an alle beteiligten Stiftungen gewandt und um Z u- schüsse bemüht hatte. Sämtliche beteiligten Stiftungen waren über den bea b- sichtigten Erwerb des Fahrzeugs zu Eigentum der Antragstellerin und die G e- samtfinanzierung informiert. Dass die einzelnen Zusagen der Geldbeträge d a- bei die nach § 518 Abs. 1 BGB erforderliche Form nicht eingehalten haben, ist durch die Bewirkung der Zahlunge n direkt an das Autohaus nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt. 9 10 - 6 - b b) Eine an sich privilegierte Schenkung ist dem Anfangsverm ögen nach § 1374 Abs. 2 BGB nicht hinzuzurechnen, soweit sie den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Was in diesem Zusammenhang unter Einkünften zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht näher. Mit der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, sollen nur Vermögenszuwächse ausgeglichen wer - den. Wenn dabei auch solche une ntgeltlichen Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert wären, die nicht der Vermögensbildung, sondern von vornherein nur dem Verbrauch dienen, würde dies zum Na chteil des anderen Ehegatten zu einer ständigen Vergrößerung des Anfangsvermögens führen, ohne dass diese Zuwendungen im Endvermögen noch in nennenswertem U m- fang in Erscheinung treten würden. Es würde dann nicht nur eine Nichtbeteil i- gung des anderen Eheg atten an diesen Zuwendungen, sondern unter Umstä n- den sogar dessen Benachteiligung erreicht . Bei unentgeltlichen Zuwen dungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist deshalb in erster Linie danach zu unte r- scheiden, ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein ( Senatsbeschlus s vom 6. November 2013 XII ZB 434/12 FamRZ 2014, 98 Rn. 26 mwN). Dabei werden sich bei größeren Sachzuwendungen brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose gewinnen lassen, mit welcher Wahrs cheinlichkeit der Zuwe n- dungsgegenstand, wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gescheitert, noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des begünstig t en Ehegatten vorhanden gewesen wäre ( Senat s- beschluss vom 6. Novemb er 2013 XII ZB 434/12 FamRZ 2014, 98 Rn. 27 mwN). 11 - 7 - Nach diesen Maßstäben spricht unter den hier obwaltenden Umständen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts dafür, die Zuwendu n- gen der Stiftungen zu den Einkünften der Antragstellerin zu rechnen. Zwar kann ein zur Fahrt zur Arbeitsstätte benötigter Pkw dem laufenden Bedarf des Ehegatten dienen und damit zu den Einkünften zählen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 236; MünchKommBGB / Koch 7. Aufl. § 1374 Rn. 31; Schulz/Hauß Vermögensauseinand ersetzun g bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Rn. 41 f.; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 28; Schwab/Schwab H andbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. VII Rn. 155 Fn. 75 ; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1374 BGB Rn. 40 ; z w eifelnd Staudinger/Thiele BGB [ Neubearbeitung 2007 ] § 1374 Rn. 48 ). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Antragstellerin ist nicht berufstätig. Für den Schu l- besuch wird der schwerbehinderte Sohn von einem Fahrdienst abgeholt und gebracht. Das Fa hrzeug wird fast ausschließlich für Transporte des Sohnes zu Therapieor ten und für vereinzelte Fahrten der Antragstellerin eingesetzt. Es dient damit nicht dem täglichen Lebensbedarf der Antragstellerin , sondern ganz überwiegend der Verbesserung der Lebensqualität des behinderten Sohnes. Dass Zuschüsse zum Kauf eines Pkw immer zu den Einkünften rechnen sollen ( so ohne Begründung OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276 ), vermag in dieser Allgemeinheit nicht zu überzeugen . Zudem sprechen d ie beengten Lebensve r- hältnisse auf Seiten der Antr agstellerin, die selbst nur 400 Fahrzeugs beisteuern konnte, hier für die Einordnung des Fahrzeugs als Ve r- mögensgegenstand. Schließlich ist ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nicht auf einen vollständigen Werteverzehr angelegt. Die zuwendenden Stiftungen sind, wie sich an den Auflagen zeigt, jedenfalls davon ausgegangen, dass das Fah r- zeug mindestens vier Jahre im Vermögen der Antragstellerin vorhanden sein werde. Dass das Fahrzeug im Lauf der Zeit einen Wertverlust erleidet, reicht 12 13 - 8 - entgegen der Auffassung der Rechtsbesch werde nicht aus, um eine reine B e- darfsdeckung anzunehmen. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 16.02.2015 - 29 F 144/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.07.2015 - 17 UF 63/15 -
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