ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB363.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 363 /15 vom 11. Mai 2016 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26 Abs. 1, 74 Abs. 3 Satz 4; ZPO § 559 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1 a) Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Aufhe bung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten A n- hörung des Betroffenen. b) Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zus ammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit) lässt die Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entfallen, wenn der Betreuer auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden kann (Fortführung des Sen atsb e- schlusses vom 28. Januar 2015 XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650). c) Legt der Betroffene erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine einen Dritten zu seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten ermächtigende Vollmacht vor, handelt es sich hierbei u m neues tatsächliches Vorbringen, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden kann. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - LG Frankfurt am Main AG Bad Homburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2 016 durch d en Vo r- sitzende n Richter D ose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 2 9 . Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2 8 . Juli 201 5 wird zurück gewiesen . Das Verfahren der Rechtsbeschwe rde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Wert: 5.000 Gründe: I. D er Betroffene begehrt die Aufhebung der für ihn eingerichteten B etre u- ung . D er Betroffene , der sich derzeit in einem psychiatrischen K rankenhaus zur Heilbehandlung aufhält, leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Fo r- menkreis. Für ihn be steht seit 2001 eine Betreuung für die Aufgabenkreis e Ve r- tretung gegenüber Heim - und Klinikleitung, Behörden, Versicherungen und son s- tigen Institut ionen, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entsche i- dung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung in Straf - und Ermittlungsverfahren. Zum Betreuer war zunächst der Vater des B e- 1 2 - 3 - troffenen bestellt. Mit Einverständnis des B etroffenen wurde im Juli 2014 der B e- teiligte zu 1 als Berufsbetreuer eingesetzt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 hat der Betroffene die Aufhebung der Betreuung beantragt. Das Amtsgericht hat ein psychiatrisches Sachverständ i- gengutachten eingeholt und den Beteiligten zu 2 zum Verfahrenspfleger bestellt . Termin zur Anhörung des Betrof fenen wurde auf den 20. April 2015 bestimmt. Als der Betreuungsrichter und der Beteiligte zu 2 zu dem festgesetzten Anhörung s- termin in den Gemeinsch aftsraum der Klinik einge treten sind , in dem sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat, hat dieser sofort das Zimmer verlassen . Ein Versuch des Betreuungsrichters, den Betroffenen zur Mitwirkung an der Anhörung zu bewegen, ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat das Amtsgericht den Antrag des B e- troffenen auf Aufhebung der Betreuung abgelehnt. Die Beschwerde des B e- troffenen hat das Landgericht ohne Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. H iergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschw erde . Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Betroffene ein auf den 1. Februar 2015 d a- tierte s Schriftstück vorgelegt, mit dem er seinem Vater Vollmacht zur Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen erteilt . II. Die Rechtsbeschwerde hat kei nen Erfolg . 1 . Soweit d er Betroffene einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrun d- satz nach § 26 FamFG mit der Begründung geltend macht , d as Beschwerde g e- richt h abe ihn a nhören müssen , greift d iese Rüge nicht durch . 3 4 5 6 7 - 4 - a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten fü r die Aufhebung der Betreuung die §§ 279, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst wird von der Verweisung § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschreibt. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln ( Senat s- beschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 467/10 FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f. ). Die Durchführung eines Verfahrens auf Aufhebung eine r Betreuung wird daher ma ß- geblich von den Gr undsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) bestimmt. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforde r- lichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 f.). Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall eine erne u- te persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 467/10 FamRZ 2011, 556 Rn. 10) . Da über Art und Umfang der Ermittlungen grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt d em Rechtsbeschwerdeg e- richt insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehle r, insbesondere die Prüfung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtl i- che Würdigung auf einer ausreichenden Sach aufklärung beruht (vgl. Senatsb e- schluss vom 21. November 2012 XII ZB 114/12 FamRZ 2013, 287 Rn. 8) . b) Gemessen hieran ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen a b- gesehen ha t . Der Betroffene zeigte bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens Verhaltensweisen, aus denen das Beschwerdegericht darauf schließen konnte , dass von einer erneuten Anhörung im Beschwerde verfahren keine weiteren E r- kenntnisse für die zu treffende Entscheidung zu erwarten sind, weil der Betroff e- 8 9 10 11 - 5 - ne nicht mitwirken werde. So weigerte er sich während der Anhörung durch den Betreuungsrichter mit d ies em zu sprechen , und verließ wortlos das Zimmer. Ebenso wenig war er bereit, in dem von ihm selbst eingel eiteten Verfahren zur Aufhebung der Betreuung an der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mitzuwirken. Bei dem ersten vom Sachverständigen festg e- setzten Untersuchungstermin hatte der Betroffene das Krankenhaus verlassen, um der Be gutachtung zu entgehen. Bei einem weiteren Untersuchungstermin verließ er laut schreiend sein Krankenzimmer als der Sachverständige d en Raum betrat. Hinzu kommt, dass der Betroffene auch in früheren Anhörungsterminen nicht bereit war, mit den Richter n zu k ommunizieren . Unter diesen Umständen ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu eri n- nern, da ss das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat. 2. Auch in materiell - rechtlicher H insicht ist die Beschwerdeentscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . Rechtlich z utreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass n ach § 1908 d BGB die Betreuung aufzuheben ist , sobald die Voraussetzungen für die Bestellung eines Bet reuers ent fallen. Hierfür genügt es, wenn eines der die Betreuung begründ enden Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB weggefa l- len ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 XII ZB 16/15 FamRZ 2016, 291 Rn. 8 mwN). a) Soweit die Rechtsbeschwerde mei nt, es sei von den Instanzgerichten nicht ausreichend festgestellt worden, dass dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Aufhebungsantrag die Fähigkeit zur freien Willensbi l- dung im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB fehle, dringt sie mit dieser Rüge nicht durch. 12 13 14 15 - 6 - aa) Die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung erfordert grundsätzlich die Feststellung , dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen. Das Gericht hat dahe r auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB fähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 XII ZB 500/14 FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 und vom 9. Februar 2011 XII ZB 526/10 FamRZ 2011, 630 Rn. 7 f.). Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles Sac h- verständigengutachten belegt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 XII ZB 632/12 Fa mRZ 2014, 647 Rn. 9 mwN). bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wurden die Vorau s- setzungen des § 1896 Abs. 1 a BGB von den Instanzgerichten ausreichend fes t- gestellt. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständige n in seinem im Au f- hebungsverfahren erstatteten Gutachten hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei a n- genommen, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von seiner Erkrankung zu bilden und nach den g e- wonnenen Erkenntnis sen zu handeln. Diese Begründung , die sich das B e- schwerdegericht zu eigen gemacht hat , trägt die Annahme, dass der Betroffene wegen seiner Erkrankung nicht zu einer freien Willensbestimmu ng im Sinne von § 1896 Abs. 1 a BGB fähig ist . b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Betreuung auch nicht im Hi n- blick auf die fehlende Bereitschaft des Betroffenen, mit seinem Betreuer zusa m- menzuarbeiten, aufgehoben. a a ) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine Aufhebung der Betreuung in Betracht, wenn si ch herausgestellt hat, dass der mit der Beste l- 16 17 18 19 - 7 - lung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts b e- wirken kann. Dies kann ausnahmsweise der Fall sein , we nn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsu n- fähig ist, also eine " Unbetreubarkeit " vo rliegt (Senatsbeschluss vom 18. Dezem - ber 2013 XII ZB 460/13 FamRZ 2014, 466 Rn. 7 mwN). Bei der Annahme e i- ner s olchen Unbetreubarkeit des Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geb o- ten (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650 Rn. 12 f. ) , zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer z u- sammenzuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann. Ger a- de in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht , wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behi n- derung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung we i- ter durchzuführen ( vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650 Rn. 14). Besteht objektiv ein Betreuungsbedarf, ist daher bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche En t- scheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (S e- natsbeschluss vom 28. Januar 2015 XI I ZB 520/14 FamRZ 2015, 650 Rn. 17). b b ) Gemessen hieran ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Instanzgerichte die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusa m- menarbeit mit seinem Betreuer nicht als ausreichenden Grund für eine Au fh e- bung der Betreuung angesehen haben. Nach den Ausführungen des Sachverständige n ist der Betroffene au f- grund seiner psychischen Erkrankung in den von der bestehenden Betreuung erfassten Aufgabenkreisen außerstande, seine Angelegenheiten selbst zu regel n. 20 21 - 8 - Er ist daher in weiten Teilen des täglichen Lebens auf Hilfe durch Dritte angewi e- sen. Diese notwendige Unter stützung kann der Beteiligte zu 1 in den von der B e- treuung erfassten Aufgabenkreisen trotz der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Betroffenen erbringen. So kann der Beteiligte zu 1 e twa durch die Stellung von Anträgen gegen über Sozialversicherungsträger n oder Entscheidungen zur Aufenthaltsbestimmung und zu Wohnungsangelegenheiten im Interesse und zum Wohl des Betroffenen rechtlich tätig werden , ohne dass hierfür zwingend eine Kommunikation zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer notwendig w ä- re . Zudem ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, das s es in der Ve r- gangenheit wiederholt zu krisenhaften Situation en im Krankheitsverlauf des B e- troffenen gekommen ist, die mehrfach zu einer zwangsweisen Unterbrin gung des Betroffenen nach den Landes gesetzen über die Unterbringung psychisch Kra n- ker geführt haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch in Zukunft j e- der z eit wieder Entscheidungen über die Erforderlichkeit einer geschlossene n U n- terbringung des Betroffenen zu treffen sind . A uch unter diesem Gesichtspunkt ist eine Aufrechterhaltung der bes tehenden Betreuung angezeigt . Wenn das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund annimmt, dass trotz der fehlenden Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Bete i- ligten zu 1 eine Betreuung weiterhin erforderlich ist, liegt dies im Rahmen zulä s- siger tatrichterlicher Beurteilung. c) Soweit der Betroffene erstmals im Rechtsbeschwerdev erfahren eine Vollmacht vorgelegt hat , mit der er sei nen Vater zur Vertretung gegenüber B e- hörden und sonstigen Institutionen bevollmächtigt , handelt es hierbei um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksic h- tig ung fin den kann. 22 23 - 9 - § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG bestimmt in entsprechender Anwendung von § 559 ZPO als für die Entscheidung des Rechtsbe schwerdegerichts maßgeb - liche Tatsachengrundlage nur dasjenige Parteivorbringen, das aus der B e- schwerdeentscheidung und dem Sitz ungsprotokoll bzw. den Vermerken über Anhörungs termine (§ 28 Abs. 4 FamFG) ersichtlich ist. Damit ist in der Rechtsb e- schwerdeinstanz eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen . Eine Ausnahme hiervon gilt aus Gründen der Verfah rensök o- nomie, also im Interesse einer möglichst raschen und Kosten sparenden Erled i- gung der Sache bei Vermeidung eines neuen Verfahrens, wenn die Berücksicht i- gung neuer tatsächlicher Umstände keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht (vgl. Senatsbeschluss v om 7 . November 2012 XII ZB 17/12 FamRZ 2013, 214 Rn. 11 mwN). 24 - 10 - Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerde hat auch keine durchgreifende Verfahrensrüge dahingehend erhoben, dass dem Beschwerdegericht im Zeitpunkt seiner Ents cheidung die Vollmacht bekannt war und sie dennoch unberücksichtigt geblieben ist. Dem Betroffenen bleibt es jedoch unbenommen, im Hinblick auf die Vollmacht die Erforderlichkeit der Betreuung erneut durch das Amtsgericht prüfen zu lassen. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 26.05.2015 - 42 XVII 388/00 R - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2015 - 2 - 29 T 125/15 - 25
Full & Egal Universal Law Academy