BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 364/10 vom 9. Februar 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2; BGB 247247 1908 b, 1908 c Die Entlassung des bisherigen Betreuers gem344337 247 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den 247247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbe-schwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfah-ren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - LG Karlsruhe AG Pforzheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Rich-ter Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2010 wird auf ihre Kosten verworfen. Verfahrenswert: 3.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2, die Schwester des Betroffenen, wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen ihre Entlassung als Betreuerin. 1 Die Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 19. M344rz 2009 zur Betreuerin f374r den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Verm366genssorge, Gesundheitssorge sowie Vertretung gegen374ber Beh366rden, Sozialversicherungstr344gern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Lebenshil-fe bestellt. 2 Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 hat das Betreuungsgericht die Betei-ligte zu 2 als Betreuerin entlassen und die Beteiligte zu 1 zur berufsm344337igen Betreuerin des Betroffenen bestellt. Die von der Beteiligten zu 2 hiergegen ein- 3 - 3 - gelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 7. Juli 2010 zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer - vom Be-schwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, da sie gem344337 247 70 FamFG i.V.m. Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG unstatthaft ist. Nach 247 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ers-ten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdege-richts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines Be-treuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft. 5 Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde weder zugelas-sen, noch liegen die Voraussetzungen f374r eine zulassungsfreie Rechtsbe-schwerde vor. 6 1. Die Regelung des 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechts-beschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, kn374pft an die gleich lautende Defini-tion des Begriffs der Betreuungssachen in 247 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenst344nde sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelm344337ig in gravierendem Ma337e in h366chstpers366nliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzie-rung in 247 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade f374r Betreuungssachen mit besonders hoher Ein-griffsintensit344t in h366chstpers366nliche Rechte der Beteiligten einen zulassungs- 7 - 4 - freien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verkn374p-fung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von 247 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN). 8 Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der 247247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach 247 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verl344ngerungsver-fahren handeln, f374r das 247 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften 374ber die erstmalige Anordnung dieser Ma337nahme, also der 247247 1896 ff. BGB, anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9). Die besonders hohe Eingriffsinten-sit344t ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Be-treuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn 247 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbe-schluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10; M374nchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. 247 1896 Rn. 126). 2. Demgegen374ber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des 247 1908 b Abs. 1 BGB, die die Rechtsgrundlage f374r die Entlassung des Betreu-ers darstellt, nur auf diejenigen F344lle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung 374ber die Beendigung des Amtes des bisherigen Be-treuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Die Entlassung des bisherigen Betreuers ber374hrt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. 247 1908 b Rn. 1). Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den 247247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst 9 - 5 - (ebenso M374ther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 247 70 Rn. 25; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. 247 70 FamFG Rn. 11, wo-nach 247 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG F344lle, in denen die Frage nach der Person des Betreuers im Vordergrund steht, nicht erfasst; aA Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 271 Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 2. Aufl. 247 271 Rn. 3); vielmehr f344llt es unter die Auffangnorm des 247 271 Nr. 3 FamFG. 3. Da die Entlassung des Betreuers gem344337 247 1908 b BGB nicht die Auf-hebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in Be-tracht. 10 4. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf 247 271 Nr. 3 FamFG beruft, ist ihr zwar zuzugeben, dass diese Norm auch den Fall der Betreuerentlassung nach 247 1908 b BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen 11 - 6 - Betreuers nach 247 1908 c BGB erfasst. Sie verkennt indes, dass 247 271 Nr. 3 FamFG von 247 70 Abs. 3 FamFG, der die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde regelt, nicht in Bezug genommen wird. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 21.01.2010 - 7 XVII 84/09 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.07.2010 - 11 T 44/10 -
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