BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 364/14 vom 25. Februar 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; FamFG § 220 Abs. 4 a) Beschränkt der Versorgungsträger den Risikoschutz für das zu begr ünde n- de Anrecht auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die Te i- lungsordnung festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Au s- gleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn der Verso r- gungsträger dies im Versorgungsausgleichsve rfahren darlegt. b) Zur gerichtlichen Überprüfung der gleichwertigen Teilhabe durch zusätzl i- chen Ausgleich bei der Altersversorgung, wenn der vorgeschlagene Au s- gleichswert bereits einen auf die Invaliditätsversorgung bezogenen Barwe r- tanteil enthält. BGH, B eschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - OLG Bamberg AG Bayreuth - 2 - Weitere B eteiligte: - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boe ger und Dr. Botur beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 2 . Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesg e- richts Bamberg vom 2 8 . Mai 201 4 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheid ung , auch über die Kosten de r Rechtsbeschwerde, an das Oberlandes gericht zurückverwiesen. W ert: 1.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der internen Teilung einer betriebl i- chen Altersversorgung über einen angemessenen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung als Kompensation für den entfallende n Risikoschutz für Invalidität. Auf d en am 4. April 2013 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18. April 1991 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich ge regelt. Während der Ehezeit (1. April 1991 bis 31. März 2013; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten A nrechte in 1 2 - 4 - der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus privaten Altersvorsorgevertr ä- g en . Darüber hinaus erwarb d er Ehe mann ein Anrecht auf betriebliche Alter s- verso rgung bei der Beteiligten zu 2 mit einem zunächst mitgeteilten Kapitalwert von 6. 514 . Während d ie dem Ehemann gegebene Versorgungszusage auch einen Invaliditäts schutz umfasst , wird der Risikoschutz für den ausgleichsb e- rechtigten Ehegatten durch die Teilu ngsordnung der Beteiligten zu 2 auf eine Altersversorgung beschränkt. Zum Ausgleich d afür erhält der Ausgleichsb e- rec h tigte nach § 6 Abs. 2 c der Teilungsordnung " eine versicherungsmathem a- tisch wertgleiche Erhöhung seiner Altersversorgung " . Das Familien g ericht hat unter and erem das bei der Beteiligten zu 2 b e- stehende Anrecht in Höhe des angegebenen Ausgleichswerts intern geteilt . Hier gegen hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt , mit der sie den Kap i- talwert des bei ihr bestehenden Anrechts auf 6.399 korrigiert und unter Ve r- zicht auf Teilungskosten einen Ausgleichswert von nunmehr 3.200 vorg e- schlagen hat . Nach gerichtlicher Aufforderung , den Ausgleichswert zwecks Kompensation des reduzierten Risikoschutzes zu erhöhen, hat die Beteiligte zu 2 mi tgeteilt, dass die Kompensation bereits durch eine Umrechnung des Ausgleichsbetrags in eine erhöhte Altersrente gewährleistet werde . Diese b e- trage für die Ehefrau bei E rreichen der Altersgrenze 62,13 Beschränku ng des Risikoschutzes nur 58,46 Das Oberlandesgericht hat im Wege der internen Teilung das Anrecht in Höhe von 3. 2 00 auf die Ehefrau übertragen und ergänzend angeordnet, dass für das übertragene Anrecht zu Gunsten der Ehefrau dieselben Regeln wie für das auszugleiche nde Anrecht des Antragstellers g e lten. G egen die s e Maßg a- benanordnung wende t sich die Beteiligte zu 2 mit der zugelassene n Rechtsb e- schwerde . 3 4 - 5 - I I. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisu ng der Sache an das Oberla n- desgericht . 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2014, 1701 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Durch die Teilungsordnung sei der Risik o- schutz nicht wirksam auf die Altersversorgung beschränkt worden, da k ein Au s- gleich für das nicht abgesicherte Risiko geschaffen worden sei. Zwar enthalte die Teilungsordnung eine Regelung zur Kompensation des Risikoschutzes. I n- soweit sei aber nur festgelegt , dass eine versicherungsmathematisch wertgle i- che Erhöhung erfolge, ohne nachvollziehbare Grundlagen und Prämissen für deren Berechnung anzugeben. Auch soweit die Beteiligte zu 2 die Kompensat i- on durch Erhöhung der Altersrente um 6,27 % angebe und die Parameter zur Berechnung des jeweiligen Einzelfalls mit den Geburtsdaten der Ehegatten und der Wertigkeit der Risikoleistungen gegenüber der Alterssicherung bezeichne , könne dem nicht entnommen werden, auf welche Umstände konkret das E r- gebnis zurückge he. Zu der Werthaltigkeit der Risikoleistungen habe die Bete i- li g te zu 2 keine An gaben gemacht. Eine Kompensation der Risikoleistungen erfülle jedoch nur dann die V o- raussetzungen des § 1 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 3 H albsatz 2 VersAusglG, wenn sie angemessen sei, was der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die Schwieri g- keit, dass die ve rsicherungsmathematischen Parameter auf die spezifischen Bedingungen der versicherten Personengruppen abgestellt seien, dürfe nicht dazu führen, dass in einer Teilungsordnung die Höhe der Kompensation völlig offengelassen werde. Nach der vorliegenden Teilu ngsordnung sei eine Ko m- pensation in jeder beliebigen Höhe denkbar. Da die Hauptparameter für die H ö- 5 6 7 - 6 - he der Kompensation weder in der Teilungsordnung enthalten noch sonst durch die B eteiligte zu 2 mitgeteilt worden seien, sei eine Überprüfung der en Ang e- messe nheit auch mittels Sachverständigengutachten nicht möglich . In A n- wen dung des § 11 Abs. 2 VersAusglG sei deshalb d er ausgleichsberechtigten Ehefrau der gleiche Risikoschutz zuzugestehen wie dem ausgleichsverpflicht e- ten Ehemann. 2. Dies hält einer rech tlichen Nachprüfung nicht s tand. a) Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Maßgeblich hierfür sind grundsätzlich die Regelungen über das auszu - gleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), hier also die Bestimmungen der Versorgungs - und der T eilungsordnung der Beteili g- ten zu 2. b) Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesproch e- nen internen Teilung fällt den Gerichten allerdings die Aufgabe zu, die rechtl i- che Verein barkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden un te r- gesetzlichen Versorgungs - und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen eine r gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgung s- regelung des Versorgungsträgers au sgleiche n (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 25 mwN). c) Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleic h- wertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten 8 9 10 11 12 - 7 - sicherstelle n. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der au s- gleichspflichtigen Person für die ausg leichsberechtigte Person ein ei genständ i- ges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in H ö- he des Ausgleichswerts mit vergleichbar er Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risik o- schutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abges i- cherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schaff t. d ) Von der danach gegebenen Möglichkeit, den Risikoschutz für die au s- gleichsberechtigte Person auf eine Altersversorgung zu bes chränken, hat die Beteiligte zu 2 mit ihrer Teilungsordnung Gebrauch gemacht. Allerdings ist in Rechtsprechung und Lite ratur umstritten, ob bereits die Teilungsordnung selbst Bestimmungen darüber enthalten muss, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechnet ( so OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1308 , 1310 ; OLG Koblenz FamRZ 2012, 301 , 302 ; Wick FuR 2011, 555, 556 ) oder ob es genügt , wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der Teilungsordnung li e- gen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung in Erscheinung treten (so Sch ulze/Dörner/Ebert/Kemper BGB 5. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 10 a; 670; Johannsen/Hen rich/Holzwarth Fami lienrecht 5. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 13; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 11 Ve rsAusglG Rn. 14 ; Borth Versor gungsausgleich 7. Aufl. Rn. 631; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 380 ). Der Senat hält Letzteres für zutreffend. aa) Der Wortlaut de s § 11 Abs. 1 S atz 2 Nr. 3 H albsatz 2 VersAusglG l egt nicht fest , das s die nach § 11 Abs. 1 S atz 1 VersAusglG geforderte gleic h- wertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten im Hinblick auf die Kompensation für reduzierten Risikoschutz berei ts durch en t- 13 14 15 16 - 8 - sprechend e Um rechnungs grundlagen in der Teilungsordnung des Versorgung s- trägers zu gewährleisten ist . Er fordert nur, dass ein zusätzlicher Ausgleich g e- schaffen wird, der die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworb enen Anrechten gewährleistet. bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzeszweck einer gleic h- wertige n Teilhabe nur dann erreicht werden könnte, wenn bereits die Teilung s- ordnung die einzelnen Parameter für die versicherungsmathematische U m- rechnung vorgibt . Vielmehr kann eine angemessene Erhöhung der Altersve r- sorgung auch dann erreicht werden, wenn die Umrechnungsgrundlagen auße r- halb der Teilungsordnung liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung hervor treten. cc) Auch zum Zwec ke der Gewährleistung der gerichtliche n Kontroll mö g- lichkeiten bedarf es nicht der Benennung der Umrechnungsparameter in der Teilungsordnung. Zwar hat das Gericht zu überprüfen, ob der entfallende Ris i- koschutz durch eine angemessen e Erhöhung der Altersverso rgung kompensiert wird. Um diese Nachprüfung zu ermöglichen, ist der Versorgungsträger ve r- pflichtet, die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvol l- ziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen ( § 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG ) . Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem W ortlaut zwar nur auf die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte. G e- meint ist damit nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung ( BT - Drucks. 16/10144 S. 56) aber auch die Kompensationsberech nung für den wegfalle n- den Risikoschutz. Nach S atz 2 d ies er Vorschrift kann das Gericht den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern. In dem Zusammenhang ist in der G e setzesb e- 17 18 19 - 9 - gründung ausdrücklich darauf hingewi e sen , dass es genügt, wenn der V erso r- gungsträger ( erst ) in seiner Auskunft nach § 220 Abs. 4 FamFG nachvollziehb a- re Angaben zu m finanziellen Ausgleich als Kompensation für wegfallenden R i- sikoschutz macht (BT - Dr uc k s. 16/10144 S. 56 ). dd ) Nach alledem bestehen gegen die in § 6 Abs. 2 lit. c) der Teilung s- ordnung getroffene Regelung, nach der der Ausgleichsberechtigte für den red u- zierten Risikoschutz " eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung seiner Alter sversorgung " erhält, für sich genommen keine rechtlichen Bede n- ken, zumal diese Formulierung den in § 11 Abs. 1 S atz 1 VersAusglG enthalt e- nen Maßstab der Gleichwertigkeit ausdrücklich auf nimmt. e ) Ebenfalls unzutreffend sind die Hilfserwägungen des Ober landesg e- richt s, mit denen es zu der Auffassung gelangt, die Hauptparameter für die Kompensation seien durch die Beteiligte zu 2 auch im Verfahren nicht mitgeteilt worden, so dass eine Überprüfung deren Angemessenheit nicht möglich sei. Denn das Oberlandesg ericht macht seine Beurteilung daran fest, dass nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage die angegebene Rentenhöhe von 62,13 einer hypothetischen Rente von 58,64 Auf die vom Oberlandesgericht in den Blick genommene Fragestellung kommt es nach der vom Versorgungsträger gewählten Berechnungsmethode jedoch nicht an. Nach Auskunft der Beteiligten zu 2 hat diese den von ih r vo r- geschlagenen Ausgleichswert durch Barwerthalbierun g unter Berücksichtigung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten, insbesondere auch der Inv a- liditätsversorgung, ermittelt. Der auf diese Weise errechnete Ausgleichswert enthält bereits den (halbierten) Barwertanteil der dem Ehemann zugesagten In - va liditätsversorgung. Rechnet der Versorgungsträger den das Gesamtrisiko re - 20 21 22 - 10 - präsentierenden Ausgleichswert im Anschluss an die Teilung nach den für eine reine Altersrente geltenden Formeln versicherungsmathematisch für die au s- gleichsberechtigte Person um, is t der entfallende Risiko schutz automatisch kompensiert (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 XII ZB 568/10 Fa mRZ 2014, 1534 Rn. 13) . Nur in einem Fall, in dem ein mitgeteilte r Ehezeitanteil et wa als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG den Barwert d er daneben best e- henden Invaliditäts absicherung nicht mit umfasst, b e darf es eines gesonderten, weiteren wertgleichen Aufschlags als Kompensation dafür . D ie vom Oberlandesgericht angestellte Betrachtung , in welche r hypoth e- tischen Höhe de r Ehefrau eine Alters rente zugestanden hätte, wenn auch ih r der volle Risikoschutz eingeräumt worden wäre , trägt nichts bei. Will sich das Gericht bei der hier vom Versorgungsträger gewählten Berechnungsmethode darüber vergewissern, ob der entfallende Risikoschutz zu einer ang emessenen Erhöhung der A lters rent e führt, muss es den Versorgungsträger zu r nähere n 23 - 11 - Darlegung auffordern, wie sich der beauskunftete Ehezeitanteil und damit auch der Ausgleichswert aus einzelnen Barwertanteilen für die jeweils abges i- cherten Einzelr isik en zusammensetzt , und wie die Barwertanteil e für die entfa l- lenden Risiken im Einzelnen er rechnet sind. 3. Um dem Oberlandesgericht Gelegenheit zu geben, die maßgeblichen Kriterien näher aufzuklären, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sach e zurückzuverweisen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 13.08.2013 - 2 F 330/13 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.05.2014 - 2 UF 300/13 - 24
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