BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 365/12 Verkündet am: 26. Februar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 127 a, 158 5 c Satz 3 Die Form des § 127 a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die not a- rielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolli ert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 365/12 - OLG Oldenburg AG Nordenham - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2014 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats 5. S enat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückg e- wiesen. Gründe : I. Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungs verbund über von der Antragsgegnerin ( Ehefrau ) als Stufenanträge g eltend gemachte Auskunftsa n- sprüche zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. Die Ehegatten schlossen in einem vorausgegangenen Verfahren über Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sie neben der Erledi gung der damaligen Verfahrensgegenstände unter anderem eine Grundstücksübertragung vereinbarten und Regelungen zu Scheidungsfolgen trafen. Die Ehegatten verzichteten wechselseitig auf nac h- ehelichen Unterhalt. Zum Güterrecht hoben sie den gesetzlichen Güter stand auf und vereinbarten Gütertrennung . H insichtlich des Hausgrundstücks sollte ein Zugew innausgleich nicht stattfinden. 1 2 - 3 - Im vorliegenden Scheidungsverfahren hat die Ehefrau sich auf eine Fo r mu nwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs nach § 1585 c Sat z 2 BGB berufen und zum nachehelichen Unterhalt wie zum Zugewinnausgleich jeweils im Wege des Stufenantrags zunächst Auskunft verlangt. Zum Zugewinnau s- gleich hat sie Auskunft über das Endvermögen des Ehemanns zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantr ags begehrt. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner (Eh e- mann) zu r Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen ve r- pflichtet. Die Anträge zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich hat es abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Verbundbeschluss aufgehoben . Es hat die Auskunftsanträge der Ehefrau durch Teilbeschluss abgewiesen und das Verfahren im Übrigen an das Amtsg e- richt zurückverwiesen. D ie Ehefra u hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Abweis ung der Auskunftsanträge wendet . II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 385 veröffentl icht ist, entspricht die im vorausgegangenen Ve r- fahren geschlossene Vereinbarung der gesetzlichen Form. Die in den Gese t- zes motiven enthaltene B egründung ziele auf den Fall ab, dass in einer Ehes a- che eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt geschlossen werden soll, ohne dass die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht worden ist. Für diesen Fall habe Rechtssicherheit geschaffen werden sollen. Keineswegs sei damit 3 4 5 6 - 4 - gemeint gewesen, dass § 127 a BGB auf eine außerhalb des Eheverfahrens geschlossene Vereinbar ung keine Anwendung finden solle. Hätte der Recht s- ausschuss die schon im Gesetzentwurf niedergelegte Ansicht, dass eine g e- richtliche Protokollierung nac h § 127 a BGB gleichwertig sei, einschränken wo l- len, so hätte dies ausdrücklich begründet werden müssen. Die Bezugnahme des Rechtsausschusses auf die gleichlautende Regelung in § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Zugewinnausgleich bestätige diese Auslegung, weil zu dieser Vorschrift vom Bundesgerichtshof anerkannt gewesen sei, dass eine gerichtlich protokollierte R egelung auch außerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen werden könne. Im Übrigen werde dies auch durch das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht gestützt , das in § 114 Abs. 1 FamFG Anwalt s- zwang vorsehe und dadurch eine umfassende Beratung d er Ehegatten gewäh r- leiste. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die angefochtene Entscheidung weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin auf. a) Die Aufhebung des vom Amtsgericht erlassenen Verbundbeschluss es hat das Ob erlandesgericht darauf gestützt, dass das Amtsgericht dem Sche i- dungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über die Folgesache n stattgeg e- ben habe. Dabe i hat es indessen übersehen , dass das Amtsgericht die Antr äge in den Folgesachen Unterhalt und Güterrec ht nicht nur teilweise, sondern in vo l- lem Umfang abgewiesen hat. Dies ergibt sich aus dem Tenor des Verbundb e- schlusses , der sich ausdrücklich auf die schriftsätzlich angekündigten und im Beschluss aufgeführten Anträge bezieht . Aus den Gründen des Beschluss es ergibt sich mit näherer Begründung , dass vom Amtsgericht sowohl der Unte r- haltsantrag als auch der Antrag zum Güterrecht vollständig, also jeweils mit 7 8 9 - 5 - Auskunfts - und Zahlungsstufe abgewiesen worden ist . Die Aufhebung des Ve r- bundbeschlusses ist indessen f ür die Antragsgegnerin als Rechtsbeschwerd e- führerin insoweit günstig , weil das Oberlandesgericht ihren Beschwerdea ntr ä- gen damit entsprochen und nur in Bezug auf die aufrechterhaltene Abwe i- sung der Auskunfts anträge zu ihrem Nachteil entschieden hat . b) Das Oberlandesgericht hat es allerdings zu Recht bei der Abweisung der Auskunftsanträge belassen. Denn aus den hier beantragten Auskünften lassen sich unabhängig vo n deren Inhalt keine Zahlungsansprüche her leiten ( Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 I Vb ZR 22/89 FamRZ 1990, 863, 864 ) . H insichtlich des nachehelichen Unterhalts folgt dies daraus , dass der von den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsverzicht wirksam ist . Zum Zugewinnausgleich bezieht sich die beantragte Auskunft auf den Stichtag der Zustell ung des Scheidungsantrag s . Weil indessen auch die zum Güterrecht von den Ehegatten getroffene Vereinbarung wirksam ist und die Beendigung des Güterstands nach §§ 1375 Abs. 1 Satz 1, 1372, 1414 S atz 1 BGB demzufolge früher datiert , kommt es auf das Vermögen des Ehemann s zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags nicht an. Die Wirksamkeit der von den Ehegatten zu den Folgesachen abg e- schlossenen Vereinbarungen ist von den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden. Die für den nachehelichen Unterhalt gelte nde Formvorschrift des § 1585 c Satz 2, 3 BGB steht ihrer W irksamkeit nicht entgegen. aa) Nach § 1585 c BGB können die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraf t der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beu r- kundung. § 127 a BGB, wonach d ie notarielle Beurkundung bei einem gerichtl i- chen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschri f- 10 11 12 - 6 - ten der Zivilprozessordnung errichtetes Protoko ll ersetzt wird , findet nach § 1585 c Satz 3 BGB auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. bb) Ob auch eine Vereinbarung, die nach § 127 a BGB in einem anderen gerichtlichen Ver fahren als der Ehesache geschlossen wird, die notarielle Beu r- kundung zu ersetzen vermag, ist umstritten. Nach einer Meinung, die sich auf den Wortlaut des § 1585 c Satz 3 BGB beruft, ist die Frage zu verneinen (Bergschneider FamRZ 2008, 17 , 18 ; jurisPK / Viefhues BGB [Stand: 10. Februar 2014] § 1361 Rn. 525; Steiniger/Viefhues FPR 2009, 114, 115 ; Büte FuR 2008, 177, 178; PWW/Kleffmann BGB 8. Aufl. § 1585 c Rn. 2; Weinreich/Klein/ Uecker FA - Komm FamR 5. Aufl. § 1585 c Rn. 17; wohl auch allerdings unklar Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1585 c Rn. 5 ). Nach anderer Auffassung ist die Frage zu bejahen , weil die Möglichkeit einer Beurkundung entsprechend § 127 a BGB durch die Regelung in § 1585 c Satz 3 BGB nicht eingeschränkt worden sei ( OLG Oldenb urg FamRZ 2011, 1738; Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 6 Rn. 612; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1585 c Rn. 8 f.; Göhler - Schlicht FF 2008, 143 ; Borth Praxis des Unterhalt srechts 2. Aufl. Rn. 853 ; Billhardt FamR Z 2008, 748 ). cc ) Der Senat hält mit dem Oberlandesgericht die zuletzt genannte Au f- fassung für zutreffend . D ie Form des § 127 a BGB vermag die notarielle Beu r- kundung auch bei einer außerhalb der Ehesache geschlossenen Vereinbarung zu ersetzen . D ie Rege lung in § 1585 c Satz 3 BGB steht dem nicht entgegen . 13 14 15 16 - 7 - Nach § 1585 c Satz 2 BGB bedarf eine Vereinbarung über nachehel i- chen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der not a- riellen Beurkundung. D as Formerfordernis ist durch das U nterhaltsrechtsänd e- rungs gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) eingeführt worden und verfolgt das Ziel, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und una b- hängige Beratung der Vertragsparteien sicherzustellen , um sie vor übereilten Erklärung en zu bewahren und ihnen die rechtliche Tragweite ihrer Vereinb a- rungen vor Augen zu führ en (BT - Drucks. 16/1830 S. 22). Nach § 127 a BGB wird die notarielle Beurkundung bei einem gerichtl i- chen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschri f- ten der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. Dies en Erfordernissen genügt nach § 113 Abs. 1 FamFG , §§ 160 ff. ZPO auch ein Protokoll in einer Familienstreitsache (zu m Anspruch auf Protokollierung vgl. Senats beschluss BGHZ 191, 1 = F amRZ 201 1, 1572). Aus der Regelung in § 1585 c Satz 3 BGB, nach der § 127 a BGB auch auf eine Vereinbarung Anwendung findet, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird, folgt nicht, dass die notarielle Beurkundung ausschl ießlich durch eine in der Ehes a- che protokollierte Vereinbarung ersetz t werden kann . (1) Bereits der Wortlaut der Vorschrift ( " auch " ) deutet darauf hin, dass die bestehenden Möglichkeiten einer formwirksamen Vereinbarung nicht eing e- schränkt, sondern alle nfalls erweitert werden sollten und die gru ndsätzliche Anwendbarkeit des § 127 a BGB nicht in Frage gestellt w orden ist . Dies wird durch die Gesetzesmotive bestätigt. Im Gegensatz zu § 1585 c Satz 2 BGB ist Satz 3 dieser Vorschrift erst auf Vorschlag des R echtsausschusses des Deu t- schen Bundestages im Zuge der Gesetzesberatungen an gefügt worden. Er b e- ruht auf der vom Rechtsausschuss angestellten Erwägung , dass parallel zu § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB beim Zugewinnausgleich und zu § 1587 o Ab s. 2 17 18 19 - 8 - Satz 1 und 2 B GB beim Versorgungsausgleich sichergestellt werden solle , dass außer in einem Prozessvergleich von den Parteien eine formwirksame Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt auch im Verfahren in Ehes a- chen im Wege der Protokollierung durch das Prozessge richt abgeschlossen werden könne . Damit soll e Rechtssicherheit geschaffen werden für den in der Praxis nicht seltenen Fall, in dem die Ehegatten in einer Ehesache das Gericht um Protokollierung einer zuvor getroffenen Einigung, beispielsweise eines U n- terha ltsverzichts, ersuchen, ohne dass eine Unterhaltssache im Scheidung s- verbund anhängig ist oder dass Streit oder Ungewissheit über den Unterhalt durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt wird (BT - Drucks. 16/6980 S. 9) . Mit der An fügung des Satzes 3 sollte somit lediglich sichergestellt we r- den , dass eine in der Ehesache protokollierte Vereinbarung die notarielle Beu r- kundung ersetzen kann, ohne dass eine Folgesache auf nachehelichen Unte r- halt rechtshängig ist. Selbst wenn demnach der Rechtsausschuss der Meinu ng gewesen sein sollte , dass ohne gleichzeitig rechtshängigen Antrag zum nac h- ehelichen Unterhalt eine Formwahrung durch Protokollierung in der Ehesache wie auch in einem anderen Verfahren ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz nicht möglich gewesen wär e, ergäbe sich daraus kein der Anwendung von § 127 a BGB entgegenstehender gesetzgeberischer Wille. Ein solcher wü r- de voraus setzen , dass der Gesetzgeber die nach bestehende m Rechtszustand durch § 127 a BGB gewährte Möglichkeit einschränken wollte, und läss t sich, wie das Oberlandesgericht zu Recht anführt, insoweit nicht feststellen. Vielmehr zeigt der Verweis auf § 1 378 Abs. 3 Satz 2 BGB und § 1587 o Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB (nunmehr § 7 VersAusglG) als Parallelvorschriften , dass deren R e- gelung auch für den nachehelichen Unterhalt übernommen werden sollte . Zu beiden Vorschriften war und ist aber anerkannt, d ass eine Protokollierung nach § 127 a BGB die notarielle Beurkundung ersetzt. Insbesondere zu § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB, dem die Formul ierung in § 1585 c Satz 3 BGB entspricht, 20 - 9 - war dies in der Rechtsprechung nicht zweifelhaft (BGHZ 86, 143 = FamRZ 1983, 157, 15 9 ). Entsprechendes gilt für Vereinbarungen zum Versorgung s- ausgleich (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 69. Aufl. § 1587 o Rn. 19 mwN ; Weinreich/ Klein/Wic k FA - Komm FamR 5. Aufl. § 7 VersAusglG Rn. 5 f. ). Dementsprechend ist b ereits in der Begründung des Gesetzentwurfs auf die allgemeine Anwendbarkeit von § 127 a BGB verwiese n worden (BT - Drucks. 16/1830 S. 22), was vom Rechtsausschuss nicht in Frage geste llt worden ist. (2) Schließlich spricht für eine einschränkende Auslegung auch nicht der Gesichtspunkt, dass das Verfahren in der Ehesache dem Anwaltszwang un - terliegt, während dies etwa bei Unterhaltsverfah ren erst seit Inkrafttreten der FGG - Reform a m 1. September 2009 der Fall ist (§ 114 Abs. 1 FamFG ; vgl. Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 6 Rn. 612 ). Denn die geri chtliche Protokollierung nach § 127 a BGB ersetzt die notarielle Beurkundung, welche eine Ver tretung durch Rechtsanwälte ebenfalls nicht vorsieht. Das Gesetz geht davon aus, dass den Beteiligten der gleiche Schutz zugutekommt, weil es das Gericht in seiner Aufklärungs - und Beratung s- funktion einem Notar gleichstellt. Dass die im Eheverfahren abgesc hlossene Vereinbarung als Prozess - bzw. Verfahrensvergleich im Scheidungsverbund dem Anwaltszwang unterl iegt (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1991 XII ZB 125/88 FamRZ 1991, 679, 680) , stellt dies nicht in Frage . § 1585 c Satz 3 BGB kommt somit nur eine klarstellende Bedeutung zu. Dass sich die Vorschrift lediglich auf das Verfahren in der Ehesache bezieht und hinsichtlich des weitergehenden Anwendungsbereichs des § 127 a BGB unvollständig bleibt, ist schon in Anbetracht des Wortlauts ( " auch " ) un erh eblich , weil es jedenfalls nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, den Anwendung s- bereich des § 127 a BGB einzuschränken (zur anders gelagerten Frage der 21 22 23 - 10 - Form einer Zustimmungserklärung beim sog. scheidungsakzessorischen St a- tuswechsel vg l. Senatsbeschlus s vom 27. März 2013 XII ZB 71/12 FamRZ 2013, 944) . 3. Die von den Ehegatten zum Zugewinnausgleich getroffene Regelung entspricht demzufolge ebenfalls der in § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeschri e- benen Form. Weil weitere Einwände gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung von der Rechtsbeschwerde nicht erhoben werden und auch nicht ersichtlich sind , ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht bestehen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist demnach zurückzuweisen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Nordenham, Entscheidung vom 22.12.2011 - 4 F 442/10 S - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.05.2012 - 14 UF 22/12 - 24
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