ECLI :DE:BGH:2019:200319BXIIZB365.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 365/18 Verkündet am: 20. März 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 528 Abs. 1, 1603 Abs. 1 a) Zur Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt (im Anschluss an Senats- beschluss vom 20. Februar 2019 XII ZB 364/18 zur Veröffentlichung bestimmt). b) Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 und Senatsbes chluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538). BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 365/18 - OLG Hamm AG Unna - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 20. Februar 2019 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , di e Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juli 2018 im Kost enpunkt und hinsichtlich der Entschei- dung über die Beschwerde des Antragstellers unter Zurückwei- sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amts gerichts Unna vom 16. Februar 2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst . Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller insgesamt 789,77 von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 122 ,49 seit dem 1. Nove mber 2017 zu zahlen. Die weitergehende Beschwer- de des Antragstellers wird zurück gewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwer- deverfahrens werden zu 83 % dem Antragsteller und zu 17 % der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Re chtsbeschwerdeverfahrens ha ben der Antrag- steller zu 89 % und die Antragsgegnerin zu 11 % zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Gründe : I. Der Antragsteller macht als Sozialhilfe träger aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Elternunterhalt für die Zeit von Au gust 2017 bis Juli 2018 ge ltend. Der Antragsteller erbr achte der pflegebedürftige n Mutter de r Antrags- gegner in , die vollstationär in einem Altersheim untergebracht war , seit März 201 5 Sozialhilfeleistungen in Höhe seiner Unterhaltsanträge . Die Mutter ist während des Rechtsbeschwerdeverfahrens im August 2018 verstorben. Die 1954 geborene Antragsgegnerin ist verheiratet und bezieht Vorruhe- standsbezüge als Beamtin. Ihr 1951 geborene r Ehemann bezieht Rentenein- künfte. Er wird vom Antragsteller im vor dem Sena t geführten Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen XII ZB 36 4 /18 für seine im Dezember 2017 verstorbene Mutter ebenfalls auf (rückständigen) Elternunterhalt in Anspruch genommen. Die Ehegatten bewohnen eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 91 m 2 . Diese stand ursprünglich i n ihre m jeweils hälftigen Miteigentum . Im Oktober 2014 übertrugen sie die Eigentumswohnung schenkweise auf ihre Tochter und behielten sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Die Beteiligten streiten vor allem um die Frage, ob von den Ehegatten zu verlangen ist, dass sie die Schenkung zurückfordern, um daraus im erweiterten Umfang Elternunterhalt leisten zu können. Das Amtsgericht hat d ie Antrags- gegnerin für die Zeit ab März 2018 zur Zahlung von monatlich 56,67 verpflich- te t. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückge- wiesen. 1 2 3 4 5 - 4 - Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstel- lers, der seinen weitergehenden Antrag , in der Rechtsbeschwerdeinstanz be- grenzt auf die Zeit bis einschließ lich Juli 2018 (insgesamt 4.671,27 sen), weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgericht s besteht k ein weitergehender Unterhaltsanspruch, als er sich aus den Einkommensverhältnissen der Ehegat- ten einschließlich Wohnvort eil errechne t. Die Antragsgegnerin müsse für den Unterhalt kein Vermögen einsetzen. D azu gehörten zwar auch alle Ansprüche, die auf Zahlung von Geld oder Verschaffung von Eigentum gerichtet seien. D ie Antragsgegnerin habe gegenüber ihrer Tochter einen Ansp ruch aus § 528 Abs. 1 BGB , weil sie nach Vollziehung der Schenkung außerstande sei, die ih r gegenüber ihren Verwandten gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Es komme aber stets darauf an, ob die Vermögensverwertung zumutbar sei. Eine solch e könne etwa nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhalts- schuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Bestrei- tung seines eigenen Unterhalts benötige. Auch könne die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes regelmäßig nicht verlangt werden. Bei der Bemessung dessen, was zumutbar ist, sei insbesondere in Rechnung zu stellen, dass das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhalts- berechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern schwächer ausge- stalte t sei als das umgekehrte Verhältnis beim Kindesunterhalt . 6 7 8 9 - 5 - Gemessen hieran könne von der Antragsgegner in eine R ückforderung der Schenkung nicht verlangt werden. Ihre Tochter habe ihr im Fall der Rück- forderung den gesamten hälftigen Miteigentumsanteil zu rückübertragen kön- nen. Sie sei nach § 528 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet gewesen, die Antrags- gegnerin mit einer monatlichen Geldzahlung in Höhe des noch offenen Bedarfs ihrer Großmutter abzufinden. Wäre die Rückübertragung des Miteigentumsan- teils erfolgt, h ätte d ie Antragsgegnerin den Miteigentumsanteil n icht verwerten müssen, weil sie d ie Wohnung selbst bewohne und hierauf für ihren weiteren eigenen Lebensunterhalt angewiesen sei. Das unterhaltspflichtige Kind, wel- ches seine selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts verschenke, benötige die Immobilie in gleicher Weise , wie wenn es noch Eigen- tümer geblieben wäre . Die Verneinung einer Rückforderungsobliegenhe it werde durch § 852 Abs. 2 ZPO unterstützt, der den Rückforderungsanspruch im Re- gelfall von der Pfändung ausnehme, um eine Geltendmachung des Anspruchs gegen den Willen des Anspruchsinhabers zu verhindern. 2. Das hält bi s auf einen Fehler bei der Berechnung der Leistungsfähig- keit rechtlicher Nachprüfung stand. Der im vorliegen den Verfahren aufgrund §§ 1601 BGB, 94 Abs. 1 SGB XII geltend gemachte Anspruch auf Elternunterhalt besteht nur im Umfang der Leistungsfähigkeit de r Antragsgegner in als Unterhaltsschuldner in nach § 1603 Abs. 1 BGB . a) Der vo n den Vorinstanzen aus dem Ei nkommen der Antragsgegner in ( Vorruhestandsbezüge und Wohnvorteil) errechnete Umfang der Leistungsfä- higkeit steht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ( vgl. Senats urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff . und Senatsbe- schluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 22 ff. ). 10 11 12 13 - 6 - aa) Die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Ermittlung der Leis- tungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern z um Unterhalt v erpflichtet sind. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Ab- zug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Fami- lienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Von dem so bemessenen indi- viduellen Familienbedarf steht dem Unte rhaltspflichtige n ein Anteil entspre- chend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten zu. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetze n (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = Fa mRZ 2010, 1535 Rn. 40 ). Dass im vorliegenden Fall für mehrere Monate des streitbefangenen Zeitraums gleichzeitig auch auf Seiten des anderen, über geringere Einkünfte verfügenden Ehegatten eine Unterhaltspflicht gegenüber dessen E lternteil be- steht, zwingt nicht zu einer Modifikation der Berechnungsmethode. Denn die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch für diesen auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ( Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 22 ff.). Die Berechnungsmethode ge- währleistet mithin auch bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht beider Ehegatten ge- genüber ihren jeweiligen Eltern, dass der Anteil beider Ehegatten am individuel- len Familienbedarf und somit der individu elle Familienbedarf insgesamt unan- getastet bleibt. Beide müssen den jeweiligen Elternunterhalt nur aus ihrem Ein- 14 15 16 - 7 - kommensanteil bestreiten, der für den Familienbedarf der Ehegatten nicht be- nö tigt wird. bb) Allerdings ist dem Amtsgericht bei seiner Berechn ung ein vom Oberlandesgericht nicht korrigierter Fehler hinsichtlich der Quotierung der An- teile der Ehegatten am Familien bedarf unterlaufen . Denn es hat dabei nur die Renten - bzw. V orruhestandsbezüge, nicht aber den beiderseitigen Wohnvorteil einbezoge n. Bei der stattdessen gebotenen Berücksichtigung des vollständigen Einkommens ergibt sich eine Verschiebung der Quote zu Lasten der Antrags- gegnerin, die zu einem geringeren Anteil am individuellen Familienbedarf und damit zu einem höheren Unterhalt führt. Die von der Antragsgegnerin geschuldeten Unterhaltsbeträge berechnen sich mithin unter Berücksichtigung einer Einkommensreduzierung wegen ab November 2017 entrichtete r Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge (vgl. in- soweit Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 17/11 FamRZ 2013, 868 Rn. 17) wie folgt. Aug - Okt 2017 Antragsgegnerin Ehemann Einkommen Einkommen Ehegatte Familieneinkommen abzgl. Familienselbstbe halt - - Differenz 10 % Haushaltsersparnis davon - - Zwischensumme davon ½ = weiterer Selbstbehalt zuzüglich Familienselbstbe halt individueller Familienbedarf Anteil am indiv. Familienbedarf in % 56,27 43,73 eigenes Einkommen Anteil Familienbedarf - - Einsetzbar 17 18 - 8 - Ab Nov 2017 Antragsgegnerin Ehemann Einkommen Einkommen Ehegatte Familieneinkommen abzgl. Familienselbstbehalt - - 3.2 Differenz 10 % Haushaltsersparnis davon - - Zwischensumme davon ½ = weiterer Selbstbehalt zuzüglich Familienselbstbehalt indiv idueller Familienbedarf Anteil am indiv. Familienbedarf in % 54,93 45,07 eigenes Einkommen Anteil Familienbedarf - - Einsetzbar 13 b) Das Oberlandesgericht hat eine Obliegenheit der Antragsgegner in , den Unterhalt (teilweise) aus Vermögen zu leisten , zutreffend abgelehnt. Für eine Zurechnung von fiktiven Erlösen aus einer Vermögensverwertung fehlt es hie r an einer rechtlichen Grundlage. aa) Im Ausgangspunkt gehört ei n Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB allerdings zu m einsetzbaren Vermögen gemäß § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 600 ff. mwN) . Der Anspruch setzt nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen ange - messenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebensp artner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. D er Anspruch setzt nicht voraus, dass diese beide n gesetzlichen Alternativen erfüllt sind. Er kann vielmehr auch dann gegeben sein , wenn allein die Fähigkeit zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten nach der Schenkung vermindert 19 20 21 - 9 - oder ausgeschlossen ist (vgl. Staudinger/Chiusi BGB [2 013] § 528 Rn. 13; MünchKommBGB/ J. Koch 7. Aufl. § 528 Rn. 3). Wie sich aus der Begrenzung des Anspr uchs (" soweit " ) ergibt, sind Sinn und Zweck des Anspruchs, dem Schenker zu erlaub en , mit Hilfe des zurückge- währten Gegenstands seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder ge- setzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen (vgl. BGHZ 169, 320 = FamRZ 2007, 27 7, 278). Dem Gesetzesz weck, die Erfüllung bestehender Unterhaltspflichten zu ermöglichen, kann die Rückforderung nur dienen, wenn durch die Rückge- währ des geschenkten Vermögensgegenstands die unterhaltsrechtliche Leis- tungsfähigkeit hergestellt oder gesteig ert werden würde . D as setzt aber grund- sätzlich voraus, dass der Unterhaltspflichtige aus dem verschenkten Gegen- stand entweder (weitere) unterhaltsrelevante Erträge ziehen könnte oder ihn insoweit eine unterhaltsrechtliche Verwertungso bliegenheit treffen wü rde . Ergibt sich aus der Rückgewähr dagegen keine Verbesserung der unterhaltsrechtli- chen Leistungsfähigkeit des Schenkers, könnte ein Rückforderungsanspruch seinen Zweck nicht erfüllen und scheidet daher aus. Insoweit unterscheidet sich die Lage von der Rückforderung zur Siche- rung des eigenen angemessenen Unterhalts des Schenkers, für den der zu- rückgeforderte Vermögensgegenstand stets zur Verfügung steht, auch wenn dieser auf Seiten des Schenkers sozialhilferechtliches Schonvermögen darstellt (vgl. BGH U rteil vom 19. Oktober 2004 X ZR 2/03 FamRZ 2005, 177 , 178 mwN ). Demgegenüber hat die infolge der Schenkung veränderte Vermögensla- ge für die in den Schutzbereich des § 528 BGB einbezogenen Unterhaltsbe- rechtigten nur dann nachteilige Auswirkungen , wenn d er Schenker da durch sei- ne unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit vermindert hat . 22 23 - 10 - bb) Nach diesen Maßstäben mangelt es im vorliegenden Fall bereits an den Voraussetzungen für eine Schenkungsrückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB. (1) Die infolge der S chenkung veränderte Vermögenslage hat zu keiner Beeinträchtigung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit de r Antragsgeg- nerin geführt . Denn hinsichtlich des Miteigentumsanteils an der selbst genutzten Eigentumswohnung traf d iese neben der bestehenden N utzun gsobliegenheit keine O bliegenheit zur Vermögensverwertung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 39 mwN ), was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt . Die Nutzungen kommen de r Antragsgegner in auch nach de r Veräuße- rung in Form von Gebrauchsvorteilen weiterhin ungeschmälert zugute. Sie sind durch den Nießbrauch dinglich gesichert und bei d er Unterhaltsberechnung als Einkommen berücksichtigt worden. (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ändert s ich daran auch nichts aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der A nspruch aus § 528 Abs. 1 BGB, wenn ein fortlaufender Unterhaltsbedarf zu decken ist, unmittelbar auf wiederkehrende Geldleistungen d urch den Be- schenkten gerichtet ist und f ür die Anwendun g der Ersetzungsbefugnis nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum mehr bleibt (BGHZ 137, 76 , 83 = FamRZ 1998, 155, 157 mwN ). D enn d ieser Anspruchsinhalt ist in der genannten Rechtsprechung gera- de aus der Be grenztheit des Anspruchs hergeleit et worden . Er kann folglich nicht zu r Begründung einer Erweiterung des für den Elternunterhalt einsetzba- ren Vermögens dienen . Das muss jedenfalls unter den Umständen des vorlie- genden Falls gelten , in dem der Nutzungswert der Immobilie de r Antragsgegne- 24 25 26 27 28 - 11 - r in a uch nach der Schenkung in vollem Umfang verblieben ist. Das Oberlan- desgericht hat insoweit zutreffend hervorgehoben, dass die Tochter de r An- tragsgegner in sich von eine m gegebenen Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB je- denfalls durch Rückgewähr des Miteigentumsant eils an der Eigentumswohnung befreien könnte. Sogar eine vollständige Rückgewähr könnte aber die unter- haltsrechtliche Leistungsfähigkeit de r Antragsgegner in als Schenker nicht erhö- h en . Die Vorschrift vermag daher eine Rückforderung zum Zweck der Herstel- lun g einer erhöhten Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt nicht zu rechtfer- tigen . Nur a usnahmsweise kann der Erlös aus der Veräußerung ein e r ur- sprünglich dem unterhaltsrechtlichen Schonvermögen zu zuordnende n Immobi- lie im Einzelfall unterhaltsrechtlich einsetzbares Vermögen darstellen, wenn d ies er hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Vermögensverwertung anderen Krite- rien unterliegt als die veräußerte Immobilie. Solches kann aber im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gelten, weil d ie Antragsgegner in s ich im Gegenzug zur Schenkung ein dingliches Nutzungsrecht vorbehalten hat und die Immobilie gemeinsam mit ihrem Ehemann unverändert für eigene Wohnzwecke nutzt. Durch den Vollzug der Schenkung hat sich mithin die unterhaltsrechtli che Leis- tungsfähigkeit de r Antragsgegner in nicht vermindert , außerdem ist diese nach wie vor auf die ihr ver bliebene Nutzungsbefugnis angewiesen. Mit dem Ziel der Erhöhung des Elternunterhalts kann im Ergebnis die Rückforderung also ebenso wenig verlangt werden wie etwa eine Be leihung der Immobilie mit hilfe eines zinslosen und erst im Todesfall (von den Erben des Unterhaltspflichtigen) rückzahlbaren Darlehen s des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 105 1 und Senatsbeschluss vom 20. März 2013 XII ZB 81/11 FamRZ 2013, 1 022 Rn. 15 ff.) . D enn in beiden Fällen würde die nicht einsetzbare selbstgenutzte Immobilie entgegen den gesetzlichen Wertun- 29 30 - 12 - gen durch einen Kunstgriff für den Elternunterhalt einsetzbar gemacht . D ie vom Antragsteller erstrebte Anrechnung eines fiktiven Ver wertungserlöses liefe da- rauf hinaus, die Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt allein durch die auf Seiten des Unterhaltspflichtigen eingetretene Vermögensminderung zu begrün- de n oder zu erhöhen . Das stünde indessen jedenfalls dann im Widerspruch zu de m mit § 528 Abs. 1 BGB in der Variante der Rückforderung zur Ermöglichung von Unterhaltsleistungen verfolgten Zweck, wenn die Schenkung als solche für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen keine nachteiligen Folgen hatte und dieser nach wie vor auf die Nutzung der Immobilie angewiesen ist . Auf die Frage der Gleichzeitigkeit (zeitliche Kongruenz) von Unter - haltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1601 Rn. 5 mwN) kommt es demnac h nicht mehr an. 31 - 13 - 3. Der angefochtene Beschluss i st daher teilweise aufzuheben. D er Se- nat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Die berechtigte Forderung des Antrag- stellers berech net sich ausgehend von einer monatliche n Unterhalt spflicht in Höhe von 170,11 August 2017 bis Oktober 2017 und von 132,16 abzüglich für die Zeit von August 2017 bis Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 130 . Der Verzin- sungsbetrag entspricht antragsgemäß dem Rücks tand für die Zeit bis ein- schließlich November 2017. Dose Klinkhammer Schilling Botur Krüger Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 16.02.2018 - 12 F 876/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.07.2018 - II - 11 UF 61/18 - 32
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