BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 366/13 v om 8 . Januar 201 4 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 16, 18 Bei der Feststellung der Artgleichheit der Versorgungsanrechte im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG ist auc h bei Landes - und Kommunalbeamten, Zeitso l- daten und Widerrufsbeamten auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das Anrecht abzustellen, das durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 und 2 Ver s- AusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden wü rde. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - OLG Schleswig AG Schleswig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter, Dr. Botur und Gu hling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberland esgerichts in Schleswig vom 14. Juni 201 3 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteili gten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Schleswig vom 10 . April 201 3 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff er 2 der Beschlussformel) geändert und ins oweit wie folgt neu gefasst : Im Wege interner Teilung w ird zu Lasten de s An recht s der Antra g- stellerin bei der Deutschen Rent enversicherung Nord (Vers. - Nr.: ) ein A nrecht in Höhe von 1,5056 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deu t- schen Rentenversicherung B aden - Württemberg ( Vers. - Nr. ) übertragen. Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des auf Nachversich e- rung in der gesetzlichen Rentenversicherung gerichteten Anrecht s des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, Bu n- desverwaltungsamt, Außen stelle Hannover (Geschäftszeichen: Az . ) ein A nrecht in monatlicher Höhe von 37,8 8 - 3 - auf d em Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. - Nr.: ) , bezogen auf den 31. Oktober 2011, begründet . Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Von der Erhebung von Gerich t sko sten für die Rechtsmittelverfa h- ren w ird abgesehen . Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Beschwe rdewert 1.33 7 Gründe : I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 2 . Oktober 2008 die Ehe miteinander g e- schlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 26 . November 20 11 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Oktober 20 11 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Verso r- gungsa nrechte erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau in der geset z- lichen Rentenversicherung belaufen sich auf 3,0111 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichs wert von 1,5056 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden K a- pital wert von 9.068,73 . Der Ehemann ist Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit am Ende der Ehezeit noch nicht abgelaufen war. Er hat in der Ehezeit ein auf den 31. Oktober 2011 bezogenes Anrecht auf Nachversicherung in der geset z- 1 2 - 4 - lichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 75 mi t einem Au s- gleichswert von 37,88 und einem korrespondierenden Kapitalwert von 8.306,78 erlangt . Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 10. April 2013 geschieden und im Verbund zum Versorgungsausgleich ausges prochen, dass ein Wertausgleich der von den Ehegatten erworbenen Anrechte n icht stattfindet, weil die Anrechte gleichartig seien und zwischen ihnen nur eine geringfügige Wertdifferenz im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG bestehe. D as Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete B e- schwerde de r Beteiligten zu 1 (Bundes republik Deutschland ) zurückgewiesen . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteili g- ten zu 1, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich b e- zü glich der beiden von den Ehegatten erworbenen Anrechte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. I I . Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Abänderung der Entscheidun g des Familiengerichts. 1. Das Be schwerde gericht , d essen Entscheidung in FamRZ 2013 , 1904 veröffentlicht ist, hat die Auffassung v ertreten, dass im Rahmen der Bagatel l- pr ü fung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG das gesetzliche Rentenanrecht der Eh e- frau mit dem gesetzlichen Rentenanrecht verglichen werden müsse, welches im Wege der externen Teilung nach (richtig:) § 16 Abs. 2 VersAusglG zugunsten des Ehemannes begründet werden würde. Das Gesetz verlange die Artgleic h- 3 4 5 6 - 5 - heit der einander gegenübergestellten Anrechte, weil sich annähernd gleiche Stichtagswerte am Ende der Ehezeit unterschiedlich entwickeln und zu erhe b- lich divergierenden Versorgungsleistungen führen können. Die künftige En t- wic k lung einer extern ausgeglichenen Anwartschaft richte sich aber nach den wert bildenden Faktoren des begründeten und nicht nach denjenigen des au s- geglichenen Anrechts. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die gegen den Au s- schluss des Versorgungsausgl eichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 als zulässig angesehen, weil diese mit ihrem Rechtsmittel eine unrichtige Beurteilung des Rechtsbegriffes der Gleichartigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG geltend gemacht hat (Sena tsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 21). b) Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstve r- hältnis als Soldat auf Zeit steht, eine alternativ ausgestaltete Versorgungsau s- sicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis erwirbt (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - Fa mRZ 2003, 29, 30 mwN). Dieses bei dem Dienstherrn des Zeitsoldaten bestehende Anrecht ist im Wege der externen Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugle i- chen (§ 16 Abs. 2 V ersAusglG) und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachve r- sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten (§ 44 Abs. 4 VersAusglG). 7 8 9 - 6 - c) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht indessen in seiner Beurteilung, dass für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf das nach § 16 Abs. 2 VersAusglG in der g e- setzlichen Rentenversicherung zu begründende, nicht auf das zu belastende Anrecht abzustellen sei (ebenso AG Hameln FamRZ 2012, 132 [Ls]). Diese A n- sicht lässt sich weder mit dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 VersAusglG noch mit der Systematik des Gesetzes in Einklang bringen. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht " beiderseitige A n- rechte gleicher Art nicht ausgleichen " , sofern die Diffe renz ihrer Ausgleichswe r- te gering ist. Dies deutet schon begrifflich darauf hin, dass diejenigen von den Ehegatten tatsächlich erworbenen Anrechte miteinander zu vergleichen sind, zu deren Lasten der Wertausgleich durchgeführt werden würde, wenn das Famil i- engericht von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1 V ersAusglG keinen Gebrauch macht . Es kommt hinzu, dass sich § 16 Abs. 2 VersAusglG , der den Ausgleich der Versorgung eines S oldaten auf Zeit durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversich erung anordnet, dazu ver hält, wie der Wer t- ausgleich durchzuführen ist . Die nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu beurteilende Frage, ob es aus bestimmten Billigkeitsgründen überhaupt zu einem Wertau s- gleich durch Teilung des Anrechts kommt, ist der Frage nach den Teilungsm o- dalitäten auch systematisch vorgelagert. Überträgt man im Übrigen den vom Beschwerdegericht entwickelten Rechtsgedanken folgerichtig auf andere Kon s- tellationen der externen Teilung , würde dies in den Fällen des § 15 Abs. 1 Ve r- sAusglG zu dem unhal tbaren Ergebnis führen , dass die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von der Wahl der Zielversorgung durch die au s- gleichsberechtig te Person abhängen k ö nn te . d ) Das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der gesetzlichen Rente n- versicherung und das von dem Ehemann erworbene, alternativ ausgestaltete 10 11 12 - 7 - Versorgungsanrecht als Soldat auf Zeit sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Da die Versorgungsaussicht des Ehemannes mögliche r- weise in einer Dienstzeitanrechnung in einem Di enstverhältnis als Berufssoldat oder in einem anderen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis münden wird , k ä- me eine Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG nur in Betracht, wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit den geset z- li chen Rentenanrechten der Ehefrau artgleich wäre. Dies ist, wie der Senat i n- zwischen entschieden hat, nicht der Fall, weil sich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Stru k- tur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwic k- lung wesentlich voneinander unterscheiden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.). Insoweit sieht der Senat gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von eine r weitergehenden Begründung seiner En t- scheidung ab. - 8 - 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. D er Senat kann nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf der Grundl age der Au s- künfte der beteiligten Versorgungsträger sind die Anrechte der Ehefrau im W e- ge interner Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG und die Anrechte des Eh e- mannes im Wege externer Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG wie aus der Beschlussformel ersichtli ch auszugleichen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Schleswig, Entscheidung vom 10.04.2013 - 90 F 30/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.06.2013 - 12 UF 62/13 - 13
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