BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 367/12 Verkündet am: 19. März 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 Zur Bemess ung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt. BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12 - OLG Hamm AG Minden - 2 - Der XII. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 19. März 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt : Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Senats f ür Familiensachen des Oberland esgerichts Hamm vom 24. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Antragsgegners das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 1. März 2011 hinsichtlich des ab 1. Juli 2012 zu za h- lenden Unterhalts abge ändert worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Der Antragsgegner ist Vater der Kinder Michelle, geboren am 31. Januar 1996, Ail een, geboren am 6. März 1998 , und Maya, geboren am 6. April 2006, 1 2 - 3 - die aus seiner im Jahr 2 010 geschiedenen Ehe stammen und in dem noch streitgegen ständlichen Zeitraum bei ihrer Mutter lebten. Der Antragsteller hat insoweit für die Kinder Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in einer den Mindestunterhalt übersteigenden Höhe erbracht. Du rch Rechtswahrung s- anzeigen hat er dies dem Antragsgegner 2008 bzw. 2009 mitgeteilt. Der Antragsgegner ist Vater einer weiteren Tochter Charleen, geboren am 26. Juli 1993, die im Haushalt ihrer Mutter lebte und im Jahr 2013 d as Abitur anstrebte. Sein Erwe rbs einkommen belief sich im Jahr 2011 auf 2.276,16 ne t- to monatlich. Die geschiedenen Eheleute sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses, das auf einem Erbpachtgrundstück errichtet worden ist. Zur Finanzierung der Immobilie nahmen sie zum einen ein Dar lehen über 107.000 . auf, auf das monatliche Raten von 535 a rlehen valutierte im Jahr 2011 noch mit rund 90.000 . Zum anderen nahmen der Vater und die Stiefmutter des Antragsgegners ein Darlehen über 50.000 stellten den Eheleuten den Betrag zur Finanzierung des Hauses zur Verfügung. Diese verpflichteten sich im Innenverhältnis, die monatliche Kreditrate von 243,75 i- täten allein. Das Ha us, das früher als Familienheim diente, soll te verkauft we r- den. Zu diesem Zweck beauftragte der Antragsgegner im Jahr 2010 allein einen Makler, da seine Ehefrau ihre Mitwirkung verweigert e. Bis zur letzten mündl i- chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wa r eine Veräußeru ng noch nicht erfolgt. Anfang 2012 entzog d er Antragsgegner dem Makler den Auftrag, um die Immobilienabteilung der örtlichen Sparkasse mit der Vermarktung des Objekts zu beauftragen. Diese wollte allerdings nur tätig werden, wenn auch die E hefrau den Maklervertrag unterschreibt, wozu L etztere jedenfalls zunächst nicht bereit war. 3 4 - 4 - Über die vorgenannten Darlehensbelastungen hinaus schulden die Eh e- leute Raten für eine Pkw - Finanzierung in Höhe von monatlich 163 hat der Antragsgegne r geltend gemacht, seine Mutter habe zum Ausgleich des überzogenen Girokontos der Eheleute einen Kredit aufgenommen, auf den m o- natlich 144,99 n- über zur Rückführung des Darlehens verpflichtet. De r Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung rüc k- ständigen Unterhalts sowie ab 1. Juli 2010 zur laufenden Zahlung in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts für die drei ehelichen Kinder unter Anrechnung des jeweiligen hälftigen Kindergeldes z u verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag in dem noch streitgegenständlichen Umfang stattgegeben. Auf die B e- schwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Beschluss tei l- weise abgeändert und den Antragsgegner neben Unterhaltsrückständen für die Zeit ab 1. Mai 2012 verpflicht et, für Michelle 135 een 134 a- ya 104 jeweils monatlich zu zahlen. Mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung für die Zeit ab 1. Juli 2012. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfec h- tung zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner für nur teilweise in der Lage gehalten, den Mindestunterhalt der Kinder aufzubringen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: 5 6 7 8 - 5 - Für die Zeit ab 2011 sei von einem durchschnittlichen monatlichen Ne t- toeinkommen des Antragsgegners von 2.276,16 auszugehen. Hinzuzurec h- nen seien Steuererstattungen von monatsanteilig 33,28 Abzusetzen seien Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in Höhe der reinen Betriebskosten mit monatlich 33 km x 0,1 220 : 12). Zu berücksichtigen sei weiterhin der Wohnvo r- teil des Einfamilienhauses, der mit monatlich 400 handele es sich um den Betrag, den der Antragsgegner für eine seinen Bedür f- nissen entsprechende Wohnung aufwenden müsse. Eine fiktiv erzie lbare Kal t- miete von monatlich 570 zugrunde zu legen . Dies komme nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen eine Obliegenheit, solche Erträge zu erwirtschaften, in Betracht. Eine Obliegenheitsverletzung sei hier jedoch nicht festste llbar. Dem Antragsgegner sei es nicht zuzumuten, das Haus etwa an den Antragsteller zur Nutzung durch seine geschiedene Ehefrau und die Kinder zu vermieten. Denn durch eine Vermietung werde die angestrebte Veräußerung gehindert. Nachdem die Ehefrau des Antragsgegners bislang jede Mitwirkung an der Verwertung der Immobilie verweigert habe, sei auch nicht zu erwarten, dass sie die Veräußerung fördern und durch einen Auszug aus dem Haus ermöglichen werde. An der Absicht der Veräußerung und deren zielstr e- bi ger Realisierung durch den Antragsgegner bestünden keine Zweifel. Er habe hierzu das ihm Mögliche getan, indem er zunächst den besten Makler am Ort beauftragt und seine Preisvorstellungen dem Rat des Maklers folgend von z u- habe. Deshalb sei ihm nicht vorzuwerfen, dass eine Veräußerung zur Verringerung der Schuldenlast noch nicht erfolgt sei. Dem Wohnwert entgegenzusetzen seien die Annuitäten der zur Finanzi e- rung des Hauses aufgenommenen Darlehen einschl ießlich der Tilgungsanteile sowi e der Erbpachtzins von 78,91 die Kreditgeber eine Tilgungsaussetzung oder - streckung abgelehnt und auf der 9 10 - 6 - Bedienung der vollen vereinbarten Raten bestanden hätten. Dem sei der A n- tr ags teller auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern lediglich mit der allgemein gehaltenen Behauptung, Kreditinstitute stellten in Fällen bestehender Veräußerungsabsicht Kredite tilgungsfrei. Ein Erfahrungssatz dieser Art best e- he indessen nicht. D as gelte insbesondere bei wie hier schwierigen Verwe r- tungsmöglichkeiten, zumal bei dem je tzt als Verhandlungsbasis genannten Preis von rund 100.000 .000 o- fern sei auch zu berücksichtigen, dass die Darlehenstilgung bereits die Ehe des Antragsgegners geprägt und sich ihre Fortdauer unterstellt auch auf den B e- darf der Kinder ausgewirkt hätte. Deshalb sei es unangemessen, lediglich den Antragsgegner mit den wirtschaftlichen Folgen des Hauserwerbs zu belasten, insbesondere weil es sich um eine vorübergehende, von der Veräußerung der Immobilie abhän gige Situation handele. Dem zuletzt genannten Umstand ko m- me gegenüber dem ansonsten ausschlaggebenden Interesse der Kinder an der Sicherstellung ihres Mindestunterhalts besonderes Gewicht zu. Eine zumutbare Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation zu entspannen, bestehe für den Antragsgegner nicht. Sie sei insbesondere nicht in der Durc h- führung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu sehen. Zwar würde danach jedenfalls für die Zukunft die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des A n- tragsgegners w iederhergestellt, während der Antragsteller mit einem Teil der streitgegenständlichen Ansprüche infolge der Insolvenz ausfallen oder allenfalls auf die Insolvenzquote beschränkt würde. Allerdings liege hier die Besonderheit vor, dass die Unfähigkeit, die l aufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und den Mindestunterhalt der Kinder ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Selbstbehalts sicher zu stellen, im Fall der Verwertung der Immobilie jederzeit einer Situation ausreichender Leistungsfähigkeit weichen könne. Dann sei es aber nicht erforderlich, dass der Antragsgegner für die folgenden sechs Jahre nach Maßgabe der sich aus der Tabelle zu § 850 c ZPO ergebenden Pfä n- 11 - 7 - dungsfreibeträge leben müsse. Darüber hinaus würde er eine Insolvenz zu La s- ten der Interessen sei ner Eltern durchführen, die ihm und seiner geschiedenen Ehefrau im Vertrauen darauf, dass er die Belastungen im Innenverhältnis trage, den im eigenen Namen aufgenommenen Kredit für die Immobilienfinanzierung zur Verfügung gestellt hätten. Bei Abwägung d er Interessen des Antragsgegners und der Kinder an der Sicherstellung des Mindestunterhalts sei letztlich auch das Verhalten der Mutter zu berücksichtigen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr unkoop e- ratives Verhalten im Rahmen der Veräußerungsbe mühungen mitursächlich für die bislang erfolglosen Verwertungsbemühungen sei. Da die Mutter unterhalt s- rechtlich die Interessen der Kinder zu vertreten habe, erscheine es auch aus diesem Gesichtspunkt angemessen, dem Antragsgegner zumindest für die Dauer de r Blockadehaltung die Möglichkeit einzuräumen, zur Vermeidung einer Insolvenz auch den Tilgungsanteil zu bedienen und unterhaltsrechtlich geltend zu machen. Diese Er wägungen müssten grundsätzlich auch für die Pkw - Finanzierungsrate gelten, die im weiteren S inne bedarfsprägend sei. Da diese Rate unterhaltsrechtlich anerkannt werde, seien allerdings nur die reinen B e- triebskosten als notwendige Fahrtkosten zur Arbeit zu berücksichtigen und nicht der volle Pauschalsatz von 0,30 ch Finanzi e- rungskosten beinhalte. Danach sei für die Zeit ab 2011 von einem bereinigten Eink ommen des Antragsgegners von 1.4 45,29 (rechnerisch richtig 1.510,79 auszugehen (2.276,16 , zuzüglich Wohnvorteil: 400 , abzüglich Fahrtkosten: 33 , abzüglich Erbbauzins: 78,91 , a bzüglich Hau s- kredite: 535 , abzüglich Pkw - Darlehen: 163 , abzüglich an die Mutter des Antragsgegners zu zahlende Kreditrate: 144,99 k- sichtigung des notwendigen Se lbstbehalts des Antragsgegners von monatlich 12 13 - 8 - 950 Betrag von 495,29 sei auch die Tochter Charleen einzubeziehen, da der Ausgang ihrer Abiturprüfu ng noch u n- gewiss und deshalb nicht auszuschließen sei, dass sie als privilegierte Volljä h- rige den ehelichen Kindern weiterhin im Rang gleichstehe. Die Mangelverte i- lung führe ausgehend von Bedarfsbeträgen von insgesamt 1.225,50 2012 zu einer Kürz ung des Unterhalts um jeweils 59,6 % und damit zu den ausgeurteilten Zahlbeträgen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Die sich aus § 1601 BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antrag s- gegners für se ine Kinder aus der geschiedenen Ehe steht zwischen den Parte i- en dem Grunde nach ebenso wenig im Streit wie die Aktivlegitimation des A n- tragstellers. Das gilt gleichermaßen für das durchschnittliche monatliche Nett o- einkommen des Antragsgegners a us seiner Er werbstätigkeit, das das Ber u- fungsgericht für die Zeit ab 2011 mit monatlich 2.276,16 die ihm monatsanteilig zuzurechnende Steuererstattung. Insoweit ist gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen auch nichts zu e r- innern. b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner weiterhin Einkünfte wegen der Nutzung des im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Einfamilienhauses anrechnen lassen muss. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtig en wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn 14 15 16 - 9 - durch d as Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des al l- gemeinen Lebensbedarfs ausmacht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2008 XII ZR 22/06 FamRZ 2008, 963 Rn. 11 mwN). aa) Ob der Wohnvorteil nach dem objektiven Mietwert oder in einer g e- ringeren Höhe zu bemessen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der die Imm o- bilie Nutzende gehalten ist, diese anderweitig zu verwerten. Soweit das von einem Ehegatten vor dem endgültigen Scheitern der Ehe (regelmäßig vor Z u- stellung des Scheidungsantrags) mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wiede r- herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht erwartet werden kann, ist der Wohnvorteil in dieser Zeit nur in einer Höhe in Rechnung zu ste l- len, wie es sich für eine Wohnungsnutzung des in der Ehe wohnung allein ve r- bliebenen Ehegatten als angemessen darstellt. Der Gebrauchswert der für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung ist deswegen rege lmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem ör t- lichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende, angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Der volle Wohnvorteil kommt grundsätzlich erst dann zum Tragen, wenn mit einer Wiederherstellung der eh e- lichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist (Senatsurteil vom 5. März 2008 XII ZR 22/06 FamRZ 2008, 963 Rn. 14 ff.). bb) Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt hat der Senat demg e- genüber darauf abgehoben, dass es auf eine vom Unterhaltspflichtigen nicht hinzunehmende Schmälerung des eigenen Bedarfs hinauslaufen würde, wenn bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist nur durch eine Verwertung 17 18 - 10 - der Immobilie erzielen könnte. Da durch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienh eims die bisherige häufig bereits langjährig gestaltete Lebensfü h- rung grundlegend beeinträchtigt würde, muss beides im Rahmen des rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Unterhaltsanspruchs von Eltern als unterhalt s rechtlich unzumutbar angesehen w erden. In solchen Fällen ist de s- halb grundsätzlich nur die für eine angemessene Wohnung ersparte Miete als Einkommen anzurechnen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 f . ). cc) Geht es dagegen um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspfli cht i- gen gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grun d- sätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 298/12 FamRZ 2013, 1563 Rn. 16). Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist zwar nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, o h- ne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu g e- währen. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemä ß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber aber ve r- pflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht). Dies beruht auf ihrer besond eren Verantwortung für den angemessenen, nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder. Für die Eltern besteht deshalb eine besondere Verpflic h- tung zum Einsatz der eigenen Arbeitsk raft und zur Ertrag bringenden Nutzung von Vermögenswerten. Wenn in diese r Hinsicht mögliche und zumutbare A n- strengungen unterlassen werden, können deswegen nach ständiger Rechtspr e- chung des Senats auch insoweit nicht nur die tatsächlichen, sondern ebenfalls fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 30 . Januar 2013 XII ZR 158/10 FamRZ 2013, 616 Rn. 18 mwN). 19 - 11 - dd ) Dass das Beschwerdegericht den Wohnwert in Höhe der vom A n- tragsgegner ersparten angemessenen Miete mit monatlich 400 objektiven Marktmiete von 570 Feststellungen gleichwohl keinen rechtlichen Bedenken. D anach will d er A n- tragsgegner das Haus, das er währ end der Ehe zusammen mit der Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder als Familienheim erworben hat, veräußern, um zumindest den überwiegenden Teil der Darlehensverbindlichkeiten ablösen zu können und nicht mehr den gemessen an seinem Einkommen hohen m ona t- lichen Belastungen ausgesetzt zu sein. Dies komme letztlich auch den Unte r- haltsberechtigten zugute . Zu diesem Zweck habe der Antragsgegner einen an seinem Wohnort renommierten Makler eingeschaltet und seine Preisvorstellu n- gen dessen Empfehlungen angepa sst. Würde er das Haus in dieser Situation vermieten, um hierdurch Einkünfte in Höhe der objektiven Marktmiete zu erzi e- len, würde eine Veräußerung nicht unerheblich erschwert. Denn Einfamilie n- häuser d er hier in Rede stehenden Art wü rden üblicherweise nicht als Rendit e- objekte, sondern zur eigenen N utzung erworben. Der Nutzung durch einen E r- wer ber wü rd e aber ein grundsätzlich nicht ohne weiteres und alsbald beendb a- res Mietverhältnis entgegenstehen. Nach diesen Feststellungen konnte dem Antragsgegner eine Verm ietung nicht angesonnen werden. Das gilt auch für eine Vermietung an den An tragsteller zur Nutzung des Hauses durch die geschiedene Ehefrau und die Kinder. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass zu dem Zeitpunkt, als dieses Angebot unterbreitet wur de, nicht absehbar war , wie lange eine Vermietung überhaupt hätte realisiert we r- den können. Im Fall einer baldigen Veräußerung hätte sich die Ehefrau erneut um eine andere Wohnung bemühen und abermals umziehen müssen. Zum a n- deren müss t e der Antragsgegner b efürchten, dass die Ehefrau das Haus nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne räumen würde, nachdem sie sich schon im Rahmen der Veräußerungsbemühungen nicht kooperativ gezeigt hat, 20 21 - 12 - wie die Probleme mit der Unter zeichn ung der beiden Maklerverträge bel egen. Wenn von dem Antragsgegner aber nicht erwartet werden kann, dass er das Haus vermietet, besteht kein Grund, ihm hierdurch erzielbare höhere Einkünfte, die über den Betrag der ersparten angemessenen Miete von 400 hinausgehen, anzurechnen. c) Soweit das Berufungsgericht von dem Einkommen des Antragsgeg - ners die Darlehensraten abgezogen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung indessen nicht stand. aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings eine Obliegenheit des Antragsgegners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz verneint. Zwar trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine solche Obliegenheit, wenn das Insolvenzverfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt sei ner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird (Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 609 ff.). Bei der in jedem Fall gebotenen Abwägung der Vorteile einer Ei n- leitung des Insolven zverfahrens mit dessen Nachteilen konnte das Be schwe r- deg ericht nach den getroffenen Feststellungen aber zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Antragsgegner die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz nicht oblag . Entscheidend ist dabei, dass es nur um die Bewäl tigung eines bis zur Veräuß e- rung des Hauses bestehenden finanziellen Engpasses geht . Die danach ve r- bleibenden Verbindlichkeiten dürfte der Antragsgegner angesichts seines Ei n- kommens in angemessener Zeit zurückführen können. Bei dieser Sachlage überwiegen d ie Nachteile einer Verbraucher insolvenz, nämlich die Einschrä n- kungen der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Antragsgegners , die hierdurch erreichbaren Vorteile . Gegen diese Würdigung des Berufungsgerichts hat auch die Rechtsbeschwerde nichts erinnert. 22 23 - 13 - bb) Gleichwohl könn en die Hausdarlehen jedenfalls nicht in voller Höhe als abzugsfähig angesehen werden. (1) Ob und gegebenenfalls in welcher Weise Schulden des Unterhalt s- pflichtigen beim Verwandtenunterhalt zu beachten sind, ist nach der allgeme i- nen R egel des § 1603 BGB zu entscheiden, der in Absatz 1 die Berücksicht i- gung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners vorsieht. And e- rerseits dürf en die anderen Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werde n. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Ins o- weit sind in Fällen, in denen der Mindestbedarf Unterhaltsberechtigter beei n- trächtigt würde, insbesondere der Zweck der daneben eingegangenen Ve r- pflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld u nd seine Möglichkeiten bedeutsam, die Lei s- tungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen. Beim Verwandtenu n- terh alt der §§ 1601 ff. BGB wird allerdings der Umstand, dass Verbindlichkeiten im Einverständnis mit dem Ehegatten und im Zuge der gemeinsame n Leben s- führung eingegangen worden sind, nicht in gleichem Maße Bedeutung gewi n- nen können wie gegenüber dem früheren Ehegatten . Bei minderjährigen Kindern wird darüber hinaus zu beachten sein, dass für diese wegen ihres Alters von vornherein die Mög lichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beiz u- tragen, weswegen ihnen sowie privilegierten volljährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Diese G e- sichtspu nkte mögen regelmäßig einer Unterschreitung des Mindestunterhalts wegen anderer Verbindlichkeiten entgegenstehen. Eine solche erscheint and e- rerseits aus Rechtsgründen nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Sie wird au s- 24 25 26 - 14 - nahmsweise etwa dann in Betracht komm en können, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des vollen Bedarfs der Ki n- der zu leisten (Senatsurteile vom 30. Januar 2013 XII ZR 158/10 FamRZ 2013, 616 Rn. 20; vom 21. September 1994 XII ZR 1 6 1/93 NJW - RR 1995, 12 9 und vom 11. Dezember 1985 IVb ZR 80/84 FamRZ 1986, 254, 256 f. ). (2) Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zunächst ins Gewicht, dass der Antragsgegner den Mindestunterhalt seiner Kinder nicht gewährleisten kann, wenn die Darlehensraten in voller Höhe von seinem Einkommen abg ez o- gen werden. Andererseits handelt es sich um Verbindlichkeiten, die der A n- tragsgegner im Interesse seiner Familie eingegangen ist, um ihr ein Ei genheim zu bieten. Jedenfalls ein Anw achsen der Verschuldung durch Zinsen, das Folge des Nichtbedienens der Da rlehen wäre, braucht der Antragsgegner deshalb grundsätzlich nicht hinzunehmen. Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass das Haus verkauft werden soll te . Im Hinblick darauf hat der Antragsteller geltend gemacht, Kreditinstitute stellten in Fällen bestehender Veräußerungsabsicht Kredite tilgungsfrei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hat der für seine Leistungsfähigkeit darlegungs - und beweispflichtige A n- tragsgegner (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2002 XII ZR 295/00 F a- mRZ 20 03, 444, 445) zu konkreten Bemühungen um eine Minderung der akt u- e l len Belastung im Wege der Stundung oder Streckung der Raten bzw. Ausse t- zung der Tilgung nichts vorgetragen. Auf welcher tatsächlichen Grundlage das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt i st, die Kreditinstitute hätten eine Tilgungsstreckung oder - aussetzung abgelehnt, ist der angefochtenen En t- scheidung nicht zu entnehmen. Solange hierzu indessen keine konkreten Fes t- 27 - 15 - stellungen getrof fen sind, ist die Annahme, auf die K redite müssten zwingen d die ver einbarten Raten gezahlt werden, nicht gerechtfertigt. (3) Hinsichtlich des Darlehens, das die Eheleute dem Vorbringen des A n- tragsgegners zufolge bei dessen Mutter zum Ausgleich eines überzogenen G i- rokontos aufgenommen haben, macht die Rechtsbes chwerde zu Recht geltend, dass der Antragsteller die Aufnahme dieses Darlehens bestritten habe, da w e- der ein Darlehensvertrag noch die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme und die regelmäßige Zahlung der Raten nachgewiesen worden sei en. Nach dem das Familien gericht diese Position bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt h a- be, habe sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auf die Erklärung beschränkt, seine Mutter sei zu einer Streckung des Kredits nicht bereit. Die vom Antragsteller als fehlend gerüg ten Nachweise seien dagegen nicht beig e- bracht worden. Feststellunge n zu diesem Darlehen enthält der angefochtene Beschluss nicht. Angesichts dessen kommt eine Berücksichtigung nicht in B e- tracht. (4) Was die Kreditrate für den Kauf eines Pkw anbelangt, h at das B e- schwerde gericht, wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht beanstandet, nicht die erforderliche umfassende Interessenabwägung vorgenommen, so n- dern auf seine Ausführungen zu den für die Hausfinanzierung aufgenommenen Krediten Bezug genommen. Ob der Antragsgegner, der an seinem Wohnort arbeitet, aus beruflichen Gründen einen Pkw benötigt, ist nicht festgestellt. Da es andererseits um den Mindestunterhalt der Kinder des Antragsgegners geht, kann ihm nicht zugestanden werden, Kreditverbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Belange der Unterhaltsberechtigten zu tilgen. Falls er auf die Nutzung eines Fahrzeugs nicht angewiesen sein sollte, obliegt es ihm, die ses zu veräußern. Andern falls wären seine Fahrtkosten nach Maßgabe der vom Berufungsgericht 28 29 - 16 - hera ngezogenen Leitlinien in der Weise zu bemessen, dass damit auch anteil i- ge Finanzierungskosten abgedeckt werden. 3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, weil die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht auf zutreffender Grundla ge ermittelt worden ist. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entsche i- den, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auch der Frage nachzugehen h a- ben wird, ob das Kind Charl ee n mit den Kindern Michelle, Ail een und Maya noch gleichrangig unterhaltsberechtigt ist . Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Minden, Entscheidung vom 01.03.2011 - 30 F 95/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2012 - II - 1 UF 97/11 - 30
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