BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 368/02 vom13. Februar 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 13. Februar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 12. Zivilkammerdes Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten derSchuldnerin als unzulässig verworfen.Der Beschwerdewert beträgt 1.742,27 Gründe: I.Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Leipzig hat durch Beschluß vom13. März 2002 den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung eines Insolvenzver-fahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangelsMasse abgewiesen. Der Beschluß ist der Schuldnerin durch Aufgabe zur Postgemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am 19. März 2002 zugestellt worden. Am 3. April2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sofortige Beschwerdeeingelegt. Am 26. April 2002 hat er wegen einer etwaigen Versäumung der Be-schwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. DasLandgericht hat durch Beschluß vom 11. Juli 2002 den Antrag auf Wiederein- - 3 -setzung zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegenwendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.II.Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO).Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist § 8Abs. 1 Satz 2 InsO nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die§§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen. Um das Verfahren zu vereinfachen und zubeschleunigen, kann das Insolvenzgericht - auch wenn die Voraussetzungender §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorliegen - nach seinem pflichtgemäßen Er-messen auswählen, ob die Zustellung "förmlich" oder durch Aufgabe zur Posterfolgen soll (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302S. 155). Dadie zuletzt genannte Zustellungsart dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und-beschleunigung am ehesten entspricht, ist sie als Regelfall anzusehen.2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die von der Rechtsbeschwerde fürklärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Zustellung durch Aufgabe zur Postauch dann zulässig ist, wenn durch die zuzustellende Entscheidung eine Not-frist in Lauf gesetzt wird. Das im Vorstehenden beschriebene Ziel des Gesetz- - 4 -gebers, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, würde weitge-hend verfehlt, wenn die Möglichkeit einer Zustellung durch Aufgabe zur Post inden bedeutsamsten und praktisch häufigsten Fällen nicht zur Verfügung stün-de.3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, selbst wennman eine Zustellung durch Aufgabe zur Post im vorliegenden Fall grundsätzlichfür zulässig hielte, wäre sie nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil für den Empfän-ger nicht ersichtlich gewesen sei, daß es sich um eine Zustellung handele, rügtsie lediglich die Anwendung des Gesetzes in einem Einzelfall. Das Landgerichthat sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1966(IV ZR 264/65, MDR 1967, 475), auf die sich die Rechtsbeschwerde bezieht, imeinzelnen auseinandergesetzt. Diese Entscheidung wird von der Rechtsbe-schwerde übereinstimmend mit dem Landgericht dahin interpretiert, daß beidem Zustellungsempfänger nicht der irrige Eindruck erweckt werden darf, eshandele sich nicht um eine Zustellung, sondern nur um die formlose Übersen-dung eines Schriftstücks zur Kenntnisnahme. Während das Landgericht einederartige Gefahr für den vorliegenden Fall verneint hat, hält die Rechtsbe-schwerde sie für gegeben. Diese sich auf tatsächliche Umstände des Einzel-falls beziehende Meinungsverschiedenheit zu klären, ist nicht Aufgabe desRechtsbeschwerdegerichts. - 5 -4. Daraus folgt zugleich, daß die Rechtsbeschwerde gegen die Versa-gung der Wiedereinsetzung keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf-wirft.KirchhofGanter RaebelKayserBergmann
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