BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 3 6 8 /1 4 vom 20. Mai 2015 i n der Familien sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 64 Abs. 2 Satz 3 Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung des Verkündungstermins f ür das Beschwerdegericht und den Beschwerdegegner zwe i- felsfrei erkennbar ist, welcher Beschluss angefochten wird (im Anschluss an Senat s- beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371). BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - O LG Bamberg AG Aschaffenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antr agsgegners wird der B e- schl u ss des 2. Senats für Familiensachen des O berl and es gerichts Bamberg vom 23 . Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgeri cht zurückverwiesen. Wert: 3 5. 212 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine im Scheidungsverbund ergangene E ntscheidung zum Zugewinnausgleich . Das Amtsgericht hat im schriftlichen Verfahren mit einem am 24 . September 2013 verkündeten Beschluss die Ehe der Beteiligten geschi e- den, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet . Die am 1. Oktober 2013 von der G e- 1 2 - 3 - schäftsstelle des Amtsgericht s veranlasste Z ustellung der Entscheidung an den Antragsg e gner ist erst am 21. Oktober 2013 erfolgt. Nachdem am 18. Oktober 2013 das Empfangsbekenntnis der Verfa h- rensbevollmächtigten des Antragsgegners noch nicht zurückgesendet war, hat ein Mitarbeiter der Geschäftsst elle des Amtsgerichts erneut die Zustellung von zwei Ausfertigungen der amtsgerichtlichen Entscheidung veranlasst, weil er Zweifel daran hatte, ob die bereits vorgenommene Zustellung des Beschlusses erfolgreich war. Hierfür hat er einen auf den 9. August 2 013 datierten B e- schlussentwurf, der in der Datenverarbeitungsanlage des Amtsgericht s gespe i- chert war, ausgedruckt und als Ausfertigung an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zum Zwecke der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis übersandt. Das Emp fangsbekenntnis hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ebenfalls am 21. Oktober 2013 unterzeichnet. Mit einem beim Amtsgericht am 1 2 . November 2013 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten, in dem als anzu fechtende En t- sc heidung die " Entscheidung vom 9. August 2013 " genannt ist, hat der A n- tragsgegner Beschwerde eingelegt. D er Beschwerdeschrift war d ie auf den 9. August 2013 datierte Beschluss ausfertigung beigefügt. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 2 0. Januar 2014 hat der Antragsge g- ner mit einem am 16. Januar 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde begründet. Nachdem das Oberlandesgericht den Antragsgegner mit Verfügung vom 20. Januar 2014 auf Bedenken gegen die Zulässigke it der Beschwerde hingewiesen hat te , hat dieser a m 11. Februar 201 4 erneut Beschwerde eingelegt, die er mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden hat , in de r nunmehr als angefochtene Entscheidung der Beschluss vom 24. September 2013, " zugestellt am 21. O ktober 2013 " genannt wird . D i e- ser Beschwerdeschrift hat der Antragsgegner eine Ausfertigung des am 24. September 2013 ergangenen Beschlusses in Kopie beige fügt . Am gleichen 3 4 - 4 - Tag ist beim Beschwerdegericht die Beschwerdebegründung und ein Antrag auf Wiederei nsetzung in die Frist zu r Beschwerdebegründung eingegan gen . Mit Beschluss vom 17. April 2014 hat das Amtsgericht festgestellt, dass eine Scheidungsverbundentscheidung am 9. August 2013 nicht ergangen ist, eine Entscheidung gleichen Datums nicht existier t und die weitere Zustellung vom 21. Oktober 2013 an den Antragsgegner einen Entscheidungsentwurf zum Gegenstand hatte. Nach entsprechendem Hinweis, dass eine Wiedereinsetzung nicht in B e- tracht komme, hat das Beschwerdegericht die Beschwerden des Antrags ge g- ners gegen die Beschlüsse vom 9. August 2013 und 24. September 2013 ve r- worfen . Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine En t- scheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . D er angefochtene Beschluss verletzt d en Antragsgegner in seine m Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfa h- rensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sac hgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 2 3 . Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 20 13 , 1 117 Rn. 4 mwN) . 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 5 6 7 8 9 - 5 - a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung fo l- g endes ausgeführt : Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschlussentwurf vom 9. August 2013 sei als unzulässig zu verwerfen. Zwar sei ein durch die G e- schäftsstelle ausgefertigter und zugestellter Beschlussentwurf, durch den der äußere Anschein ei ner gerichtlichen Entscheidung bewirkt werde , grundsätzlich rechtsmittelfähig. Durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 17. April 2014 sei der durch die Zu stellung zweier Ausfertigungen an den Antragsgegner he r- vor gerufene Rechtsschein der Exi stenz einer auf den 9. August 2013 datierten Scheidungsverbundentscheidung jedoch endgültig besei tigt und daher die bis zu diesem Zeitpunkt zu bejahende Rechtsmittelfähigkeit entf a l len . Ein e Erled i- gung des Rechtsmittels sei nicht erklärt worden . Die Beschwerde geg en den Beschluss vom 24. September 201 3 sei u n- zulässig, da die Beschwerde frist nicht gewahrt sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einl e- gungsfrist nicht vorl ä gen. D urch die am 12. November 2013 b eim Amtsgericht eingelegte B e- schwerde sei die Beschwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses vom 24. Se p- tember 2013 nicht ge wahr t , weil diese sich gegen den "Scheinbe schluss" vom 9. August 2013 gerichtet habe . Eine Auslegung oder Umdeutung dieser B e- schwerde in eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 201 3 sei nicht möglich, da die Beschwerdeschrift ausdrücklich den "Scheinb e- schluss" vom 9. August 2013 als angefochtene Entscheidung i.S. von § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG bezeichne t habe und dem Schrifts atz die entsprechende Beschlussausfertigung beigefügt gewesen sei . Die in der Beschwerdeschrift verwendeten Identitätskriterien der angefochtenen Entscheidung seien derart zwingend, dass der Schriftsatz einer Auslegung nicht zugänglich sei . 10 11 12 13 - 6 - Auch die Ide ntität des Entscheidungsausspruchs und der Entsche i- dungsgründe führ e zu keinem anderen Ergebnis. We rde der Rechtsschein g e- setzt, dass (zeitversetzt) zwei identische Entscheidungen im selben Verfahren ergangen seien , rechtfertig e dies nicht, ein Rechtsmitte l, das gegen die Schein - Ent scheidung eingelegt w o rde n sei , grundsätzlich auch als Rechtsmittel gegen die an dere Entschei dung zu werten. We rd e nämlich - wie hier - der Recht s- schein gesetzt, die Ehe der Beteiligten sei durch mehrere Verbundbeschlüsse gesch ieden, der Versorgungsausgleich mehrfach geregelt und ein Beteiligter mehrfach zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet worden, sei es ein nachvollziehbares Ziel und Bedürfnis eines Rechtsmittelführers, diesen A n- schein durch Anfechtung einer der beid en Entscheidungen, nämlich der Schein - Entscheidung zu beseitigen, um den Schein einer mehrfachen Tituli e- rung und Rechtsgestaltung zu unterschiedlichen Zeit punkten zu verhindern und Rechts klarheit herzustellen. Wo ll e hingegen in einer derartigen Fallkonste llation der Rechtsmittelführer nicht nur den Rechtsschein beseitigen, sondern auch den inhaltsidentischen Entscheidungsausspruch angreifen, dann m ü ss e er be i- de ihm bekannt gegebe nen Entscheidungen in der Beschwerdeschrift bezeic h- nen und dies unmissverstä ndlich zum Ausdruck bringen. Dieses ihm zumutbare Postulat folg e bereits aus § 64 Ab s . 2 Satz 3 FamFG bzw. aus § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dem Beschwerdeführer sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen hierfür n ich t vorlä gen. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Antragsgegner b e- reits mit dem am 12. November 2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schrif t- satz seiner Verfahrensbevo llmächtigten vom 11. November 2013 form - und fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. September 2013 eingelegt. 14 15 16 - 7 - aa ) Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Wie bei der für das zivilprozessuale Berufungsverfahren maßgeblichen Regelung in § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, an die § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG angelehnt ist (Keidel/Budde Fa mFG 18. Aufl. § 64 Rn. 24), ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift a l- lerdings nicht, auf welche Weise d ie angefochtene Entscheidung bezeichnet werden muss. Da § 64 Abs . 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem B e- schwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligte n Klarheit über den G e- genstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen ( vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371 , 375 = FamRZ 2006, 543 zu § 519 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Schulte - Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 64 Rn. 14) , ist in der Be schwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des Verkündungsdatums und des A k- tenzeichens zu bezeichnen (Prütting/Helms/ Abramenko FamFG 3. Aufl. § 64 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 34. Aufl. § 64 FamFG Rn. 15; vgl. auch BGH Beschluss vom 6 . Dezember 2006 - IV Z B 20 /0 6 - FamRZ 200 7 , 553 mwN zu § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dabei ist jedoch zu beachten, dass v erfahrensrechtl iche Formvorschri f- ten kein Selbstzweck sind ( Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 375 = FamRZ 2006, 543 ). Daher dürfen keine übermäßige n Anforderungen an die Beachtung de r Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 64 Rn . 25). Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennb a- ren Umstände n vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird , und es anhand der im übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran g e- 17 18 - 8 - hindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senat s- beschlüsse BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543 mwN und vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 15; BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - FamRZ 2007, 553, 554 ; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 64 FamFG Rn. 7; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 64 Rn. 15; Thomas/Putzo/R eichold ZPO 35. Aufl. § 64 Fa mFG Rn. 7; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 64 Rn. 7). bb ) Gemessen hieran hat der Antragsgegner durch die am 12. November 2013 beim Amtsgericht eingeg angene Rechtsmittelschrift rechtzeitig B e- schwerde gegen den am 21. Oktober 2013 zugestellten Beschluss des Amt s- gerichts vom 24. September 2013 eingelegt. Zwar ist in diesem Schriftsatz als Verkündungstermin der Entscheidung, gegen die sich das Recht s mittel richte t , de r 9. August 2013 angegeben und eine Ko pie der fehlerhaft von der G e- schäftsstelle des Amtsgerichts übermittelten und auf diesen Tag datierten B e- schluss ausfertigung beigefügt. Aus den weiteren in diesem Schriftsatz zum A k- tenzeichen und zu den Verfahrensbeteiligten enthaltenen Angaben war für das Beschwerdegericht jedoch erkennbar, dass s ich der Antragsgegner gegen die in diesem Verfahren ergangene Verbundentscheidung wenden will. Aus dem Inhalt der Verfahrensakten, die dem Beschwerdegericht ab dem 15. November 2013 und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist vorlagen, war ersichtlich, d ass die vom Antragsgegner beigefügte Beschlusskopie bis auf das Verkü n- dungsdatum vollständig inhaltsgleich mit der am 24. September 2013 verkü n- deten Entscheidung des Amtsgerichts war und in diesem Verfahren am 9. August 2 0 13 keine weitere Entscheidung erga ngen ist. Trotz der unzutre f- fenden An gabe des Verkündungstermins in der Beschwerdeschrift konnte d a- her bei Ablauf der Beschwerdefrist nicht zweifelhaft sein, dass sich der A n- tragsgegner mit seinem Rechtsmittel gegen die am 24. September 2013 ve r- kündete Ver bundentscheidung wenden wollte. 19 - 9 - Das Beschwerdegericht war auch trotz der fehlerhaften Angabe zum Verkündungstermin in der Beschwerdeschrift seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine verfahrens vorbereitende Tätigkeit aufzune h- men (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 374 = FamRZ 2006, 543 ). Denn es hat das eingelegte Rechtsmittel von Beginn an als Beschwerde gegen den B e- schluss vom 24. September 2013 verstanden und entsprechend behandelt, wie sich aus der Eingangsverfügung des Senat svorsitzenden des Beschwerdeg e- rich ts vom 18. November 2013 ergibt . Auch die Antragstellerin ist von Beginn an davon ausgegangen, dass sich das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den am 24. September 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts richte t. S ie geht in ihrer Beschwerd e- erwiderung vom 2 2 . Januar 2014 nämlich erkennbar von einer Be schwerde g e- gen diesen B eschluss aus. Sie rügt in diesem Schriftsatz nur, dass die B e- schwerde verfristet sei, weil der Beschluss vom 24. September 2013 dem A n- tragsge gner spätestens am 7 . Oktober 2013 zugestellt worden sein müsse. Im Übrigen müssen e twaige Zweifel des Verfahrens gegners daran, g e- gen welche gerichtliche Entscheidung sich ein Rechtsmittel richtet, nicht schon bis zum Ablauf der Beschwerde frist behoben sein; es genügt, wenn die Kla r- stellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Senatsb e- schluss BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543) . cc ) Soweit das Beschwerdeger icht eine solche Auslegung de r B e- schwerdeschrift für nicht möglich gehalten hat, ist der Senat hieran nicht g e- bunden. Die Auslegung von Verfahrens handlungen unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier rechtlicher Nachprüfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht versta n- 20 21 22 23 - 10 - denen Interesse entspricht ( vgl. BGH Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - FamRZ 2004, 697, 698 m wN). Die Auslegung der am 12. November 2013 frist gerecht beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift ergibt nach alldem, dass der Antragsgegner bereits hierdurch Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 24. September 2013 eingelegt hat. Auf die weiteren Erwägungen des B e- schwerdegerichts zu der verspäteten Einlegung eines Rechtsmittels mit Schrif t- satz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 11. Februar 2014 und den Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stan d gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kommt es daher nicht mehr an. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 24 .0 9 .2013 - 5 F 603/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.06.2014 - 2 UF 343/13 - 24
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