BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 369/02 vom23. Oktober 2003in dem InsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein ZPO §§ 577 Abs. 2 Satz 3, 557 Abs. 3 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 2a)Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwer-de zulässig war.b)Die Beschwerdeschrift muß bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer,die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselbendurch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entschei-dung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegendiese Entscheidung umgedeutet werden.BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - LG Stade AG Tostedt - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 23. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammerdes Landgerichts Stade vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten desSchuldners als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 9.700 nrnGründe: I.Am 18. Dezember 2002 beantragte die A. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldnerwegen einer Forderung von 8.198,43 DM. Der vom Gericht bestellte vorläufigeInsolvenzverwalter legte am 8. Februar 2002 ein Gutachten vor. Mit Beschlußvom 8. Februar 2002 eröffnete das Amtsgericht Tostedt das Insolvenzverfahrenüber das Vermögen des Schuldners. Der Beschluß wurde dem Schuldner am13. Februar 2002 zugestellt. Am 11. Februar 2002 ging ein Schreiben desSchuldners vom 10. Februar 2002 beim Amtsgericht ein, mit dem der Schuld- - 3 -ner verschiedene Unterlagen vorlegte und bemängelte, daß das Insolvenzver-fahren nur aus Schätzungen bestehe. Mit Schreiben vom 15. April, 26. April,7. Mai, 14. Mai und 18. Mai 2002 erinnerte der Schuldner an die Erledigungseines Schreibens vom 10. Februar 2002. Mit Beschluß vom 4. Juli 2002 legtedie 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade das Schreiben des Schuldners vom10. Februar 2002 als sofortige Beschwerde aus und wies diese kostenpflichtigzurück. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners, mit dergeltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens hätten nicht vorgelegen.II.Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen kommt esnicht an, weil die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschlußdes Amtsgerichts unzulässig war.Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerde-verfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei der Revision prüft das Revisionsge-richt von Amts wegen gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO, ob die Berufung zuläs-sig war, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren - 4 -vor dem Revisionsgericht fehlt (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 37/38; BGH, Urt. v.11. Oktober 2002 - VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2222). Entsprechendes gilt beider Rechtsbeschwerde gemäß der insoweit gleichlautenden Bestimmung des§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwer-de (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 557 Rn. 8; § 577 Rn. 2; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 557 Rn. 5; § 577 Rn. 1, 2; Musielak/Ball, ZPO3. Aufl. § 557 Rn. 15; § 577 Rn. 3). Andernfalls fehlt es an einem gültigen undrechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht.Soweit eine Beschwerdeeinlegung in den Schreiben des Schuldnersvom 15. April, 26. April, 7. Mai, 14. Mai und 18. Mai 2002 gesehen werdenkönnte, wäre die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt. Der Be-schluß des Amtsgerichts vom 8. Februar 2002 war dem Schuldner am13. Februar 2002 zugestellt worden. Die Notfrist zur Einlegung der sofortigenBeschwerde, die gemäß § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen abZustellung betrug, war demgemäß am 27. Februar 2002 abgelaufen.In dem Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2003 ist entgegender Ansicht des Beschwerdegerichts nicht die Einlegung einer sofortigen Be-schwerde zu sehen. Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO muß dieBeschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowiedie Erklärung enthalten, daß Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegtwerde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schriftbei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Ent-scheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere In-stanz hinreichend klar erkennen läßt (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB6/91, NJW 1992, 243; Musielak/Ball, aaO § 569 Rn. 7; Zöller/Gummer, aaO - 5 -§ 569 ZPO Rn. 7, 7a). Ist jedoch der Anfechtungswille auch bei großzügigerAuslegung nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht nicht nachträg-lich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, daß die Partei erklärt, ihreEingabe möge als Beschwerde gewertet werden (vgl. Zöller/Gummer, aaORn. 7a). Eine ausreichende Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung ent-hielt das Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2002 nicht. Der Beschlußdes Amtsgerichts wird nicht erwähnt. Es ist aus dem Schreiben auch nicht an-satzweise erkennbar, daß der Schuldner Kenntnis von dem Eröffnungsbe-schluß hatte und sich gegen diesen zur Wehr setzen wollte. Im Schreiben vom18. Mai 2002 hat der Schuldner erklärt, daß er vor dem 13. Februar 2002 vondem Eröffnungsbeschluß gewußt habe. Bereits im Schreiben vom 26. April2002 hatte der Schuldner dargelegt, er habe vor Bekanntgabe des Beschlus-ses vom vorläufigen Insolvenzverwalter am 12. Februar 2002 alles erfahren.Damit steht fest, daß dem Schuldner bei Abfassung seines Schreibens vom10. Februar 2002 der Eröffnungsbeschluß unbekannt war ebenso wie bei derEinreichung des Schreibens am 11. Februar 2002.Es fehlt sonach an dem erkennbaren Willen, gegen den Eröffnungsbe-schluß Beschwerde einzulegen. Der Schuldner hatte vielmehr das Ziel, daß - 6 -seine Ausführungen bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens berücksichtigt werden. Damit kam der Schuldner zu spät. Eine der-artige Stellungnahme kann nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden.Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
Full & Egal Universal Law Academy