ECLI:DE:BGH:2016:121016BXIIZB369.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 369 /16 vom 12 . Okto ber 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Abs. 1 a) Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Betroffenen gegen einen die Einrichtung einer Betreuun g ablehnenden Beschluss. b) Gegen die Ablehnung der Betreuung ist dem Betroffenen unabhängig davon, ob er in erster Instanz mit einer Betreuung einverstanden war, die Beschwerde mit dem Ziel der Betreuerbestellung eröffnet. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2 016 - XII ZB 369/16 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . Okto ber 2016 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwe rde des Betroffenen wird der Be schluss de r 7 . Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 11 . Ma i 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5 .000 Gründe: 1. Der Betroffene wendet sich dagegen, dass seine gegen die Ablehnung einer Betreuung gerichtete Beschwerde verworfen worden ist. Im Oktober 2015 hat das Gesundheitsamt beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an geregt und mitgeteilt, d ieser sei mit einer Betreuung nicht einverstanden. Der daraufhin mit der Begutac h- tung des Betroffenen beauftragt e Sachverständige hat dem Betreuungsgericht lediglich über ein kur zes Gespräch mit dem Betroffenen ber ichtet, bei dem er keine Hinweise auf eine höhergradige kognitive Beeinträchtigung, Manie oder erkennbare psychotische Erkrankung habe finden können . Während des ersti n- 1 2 - 3 - stanzlichen Verfahrens hat der Betroffene mehrfach einer Betreuung widerspr o- chen. D as Am tsgericht hat schließlich die Bestellung eines Betreuers abg e- lehnt . Mit seiner Beschwerde hat der Betroffene beantragt, ihn " in den Teilb e- reichen Wohnungsangelegenheiten, Leistungsgewährung durch das Jobcenter Bochum und durch die Stadt Bochum, Amt für S oziales und Wohnen, betreuen zu lassen. " Das Landgericht hat die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedür f- nisses als unzulässig verworfen. Wie sich aus den Schreiben des Betroffenen ergebe, erstrebe er nicht die Einrichtung einer Betreuung. Bei der von ihm g e- w ünschten " Betreuung " durch Jobcenter und Amt für Soziales und Wohnen handele es sich nicht um eine gesetzliche Vertretung. 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Das Landgericht hat rechtlich unz u- treffend das Rechtsschutzbedürfnis verneint, weil es das Besc hwerdebegehren des Betroffenen verkannt hat. Allerdings ist der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, wonach (auch) für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Betreuung ein Recht s- schutzbedürfnis erforderlich ist . D as Rechtsmittel muss sich auf die Beseitigung der in der Ablehnung liegenden Rechtsbeeinträchtigung und mithin auf die B e- stellung eines Betreuers rich ten . Anderenfalls hat der Rechtsmittelführer kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung (vgl. etwa Senatsb e- schlü ss e vom 16. September 2015 XII ZB 526/14 FamRZ 2016, 121 Rn. 5 und vom 3. Dezember 2014 XII ZB 355/14 FamRZ 2015, 486 Rn. 21 ). Zu Unrecht vermisst das Landgericht aber ein solches Beschwerdeb e- gehren des Betroffenen. Dieser will nicht " und das Amt für Soziales und Wohnen " betreut werden. Vielmehr hat er mit der Nennung dieser beiden Behörden lediglich die Stellen angegeben , die ihm Leistungen 3 4 5 6 - 4 - versagt haben , und damit die Bereiche, in denen er Hilfe begehrt, eingegrenzt. Aufgrund der Form ulierung seines " Antrags " gegebenenfalls verbleibende Zwe i- fel werden durch die Antragsb egründung ausgeräumt, mit der d er Betroffene geltend macht, er sei seit über einem Jahr wohnungslos und beziehe seit einem knappen halben Jahr keinerlei Sozialleistungen mehr, weder vom Jobcenter noch vom Amt für Soziales und Wohnen. Schließlich steht der Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht entgegen, dass der Betroffene sich noch in erster Instanz gegen eine Betreuung verwahrt hatte. In dem von Amts wegen zu führende n Verfahren auf Bestellung eines Betreuers erlangt die Frage, wie sich der Betroffene zur Einrichtung einer B e- treuung stellt, im Zusammenhang mit § 1896 Abs. 1a BGB und damit materiell - rechtliche Bedeutung. Verfahrensrechtlich ist e ine diesbezügliche Meinu ngsä n- derung innerhalb der oder zwischen den Tatsacheninstanzen für den Betroff e- nen nicht mit Nachteilen verbunden , sondern kann sich lediglich auf die gerich t- lichen Ermittlungs - und Anhörungspflichten auswirken (vgl. etwa Senatsb e- schlüsse vom 24. Juni 2015 XII ZB 98/15 FamRZ 2015, 1603 Rn. 7; vom 7. August 2013 XII ZB 188/13 FamRZ 2013, 1800 Rn. 9 ; vom 16. Mai 2012 XII ZB 454/11 FamRZ 2012, 1207 Rn. 21 und vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 Rn. 11 ff.) . Gegen die Ablehnung der B e- treuung ist dem Betroffenen mithin unabhängig davon, ob er in erster Instanz mit einer Betreuung einverstanden war, die Beschwerde mit dem Ziel der B e- treuerbestellung eröffnet , weil d ie Versagung der staatlichen Fürsorgeleistung des betreuungsrechtlichen Erwachsenenschutzes für den Betroffenen eine Rechtsbeeinträchtigung iSd § 59 Abs. 1 FamFG dar stellt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 XII ZB 355/14 FamRZ 2015, 486 Rn. 21). 3 . Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nun die erforderlichen 7 8 - 5 - Feststellungen zu treffen und hierzu jedenfalls ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung beim B e- troffenen einzuholen sowie den Bet roffenen anzuhören haben. Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 16.02.2016 - 16 XVII 838/15 - LG Bochum, Entscheidung vom 11.05.2016 - I - 7 T 74/16 -
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