BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 3 70 /1 4 vom 18. März 2015 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1 a; FamFG §§ 26, 280 Abs. 1 Satz 1 a) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eine s Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbeste l- lung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet . Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. b) Das G ericht hat vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Betreuungsbedarf b e- steht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/1 4 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2015 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschlus s der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26 . Juni 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: A . Die Beteiligte zu 1 wendet sic h gegen die Ablehnung der von ihr angere g- ten Bestellung eines Betreuers für ihre Mutter. Im Oktober 201 2 hat die Beteiligte zu 1 gegenüber dem Amtsgericht ang e- regt , für ihre Mutter eine Betreuung, insbesondere mit dem Aufgabenkreis der Vermögensbetreuun g, einzurichten. Das Am tsgericht hat die Beteiligte zu 1 auf deren Antrag hin formell am Verfahren beteiligt. Diesen Beschluss hat das Lan d- gericht auf d ie Beschwerde der Betroffenen aufgehoben. 1 2 - 3 - Während des Verfahrens hat die Betroffene zunächst eine pri vatschriftl i- che und danach eine notariell beurk undete Vorsorgevollmacht vom 7. November 2013 für einen Dritten vorgelegt. Das Amtsgericht hat nach Einholung einer S tellungnahme der Beteiligten zu 2 (Betreuungsbehörde) und Anhörung der Betroffenen die Bes tellung eines Betreuers abgelehnt, weil der freie Wille der Betroffenen gegen die Einrichtung einer Betreuung spreche. Die hiergegen gerichtet e Beschwerde der Beteiligten zu 1 , mit der sie insbesondere gerügt hat, dass das Amtsgericht kein Sachve r- ständigen gutachten zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen ei n- geholt habe, hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit d er Recht s- beschwerde. B . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. D ie Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 29. Janu ar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652 Rn. 8). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 als Tochter der Be troffenen ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Zwar ist ihre förmliche Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren auf die Beschwerde der Be troffenen aufgehoben 3 4 5 6 7 - 4 - worden. Die Rechtskraft einer die Hinzuziehung ablehnenden Entscheidung erstreckt sich jedoch allein darauf, dass der Antragsteller nicht zu beteiligen ist. Ist dieser wie im vorl iegenden Fall die Beteiligte zu 1 bereits zuvor tats ächlich am Verfahren b eteilig t worden, entfällt durch die Ablehnungsentscheidung eine durch die bereits erfolgte Hinzuziehung begründete Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht ( vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 XII ZB 595/13 FamRZ 2014, 1099 Rn. 19). II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat s eine Entscheidung im Wesentlichen wie folg t b egründ e t : Die Beschwerde sei unbegründet, weil aufgrund der bisherigen Erkenn t- nisse und Ermittlungen die Betrof fene über einen freien Willen verfüge, der der Anordnung einer Betreuung entgegenstehe. N ach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann zwingend erforderlich , wenn das Vorliegen eines freien Willen s verneint werde n solle. Dagegen sei ein Sachverständigengutachten nicht notwendig, wenn die sonstigen E rmittlungen genügend e Anhaltspunkte dafür ergäben , dass der B e- troffene über einen freien Willen verfüg e. Da im vorliegenden Fall die bisherigen Ermi ttlungen ergeben hätten, dass die Betroffene über einen freien Willen verfüge, müsse die Einholung ei - nes Sachverständigengutachtens unterbleiben. Bisher lägen auch keine Anhalt s- punkte dafür vor, dass der Vorsorgebevollmächtigte das Vertrauen der Betroff e- 8 9 10 11 - 5 - nen in einem Maße ausnutze, das auf eine Willenlosigkeit der Betroffenen schließen l ass e . 2 . Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand . Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe weitere Sachverhalt s- ermittlungen anste llen und insbesondere ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegen s eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB einholen müssen, kann sie damit keinen Erfolg haben. a) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet nach seinem Wortlaut das Gericht nur da nn zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts e n- det . Wird davon abgesehen, ist die Ei nholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 S atz 1 nicht zwingend erfo rderlich (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 2; MünchKommFamFG/Schmidt - Recla 2. Aufl. § 280 Rn. 1; BeckOK FamFG/ Günter [Stand: 1. Januar 2015] § 280 Rn. 3). Das Gericht hat daher vor der A n- ordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes we i- ter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betre u- ungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 3; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Januar 2015] § 280 Rn. 6) , zumal bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, w enn Dritte von ihr Kenntnis erlangen ( vgl. BVerfG FamRZ 2011, 272 Rn. 31). Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuerb e- stellung können sich etwa aus de r gemäß § 279 Abs. 2 FamFG obligatorischen Anhörung der Betreuungsbehörde erge ben, die wie sich aus § 280 Abs. 2 12 13 14 - 6 - Satz 2 FamFG ergibt möglichst vor der Gutachtenserstellung erfolgen soll. Hi n- weise auf die Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts können sich zudem daraus ergeben, d ass das Gericht den Betroffenen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Einholung des Gutachtens über die beabsichtigte Einholung informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss ( BVerfG FamRZ 2011, 272 Rn. 29 f.; Keidel/ Budde Fa mFG 18. Auf l. § 280 Rn. 3; Prüt ting/Helms/Fröschle FamFG 3. Au fl. § 280 Rn. 3 ). In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tats a- chen erforderlichen Ermittlungen durch zuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (Senatsbe schluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 f.). Dabei muss dem erkennenden Gericht die Entscheidung darüber vo r- behalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrenso r d- nung für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenn t- nissen zu gelangen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle ma ß- geblichen Gesichtspun kte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN). b) Danach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das B e- schwerde gericht von weiteren Ermittlungen abgesehen und aufgrund der bislang getroffenen Feststellung en davon ausgegangen ist, dass die Betroffene über e i- nen freien Willen i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB verfügt. Das Bes c hwerdegericht hat sich bei seiner E ntscheidun g insbesondere auf d en Eindruck von der Betroffenen bei den zeitnah erfolgten Anhörungen 15 16 17 - 7 - durch das Amts gericht und durch den beauftrag ten Einzelrichter in einem vora n- gegangenen Beschwerdeverfahren gestützt, bei denen die Betroffene jeweils orientiert und b ewusstseinsklar war und sich differenziert mit den Vor - und Nac h- teilen einer Betreuung auseinandersetzen konnte. Darüber hinaus hat es bei se i- nen Erwägungen berücksich tigt, dass der Notar, der am 7. November 2013 die Vorsorgevollmacht beurkundet hat, von d er Geschäftsfähigkeit der Betroffenen überzeugt war und ein Mitarbeiter der Betreuungsbehörde, der die Betroffene schon längere Zeit kennt, diese Einschätzung geteilt hat. Diese F eststellungen, die auch von der Rechtsbeschwerde nicht ange g ri f- fen werden, tragen die Annahme des Beschwerdegericht s, dass die Betroffene üb er einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB verfügt und daher gegen i h- ren Willen eine Betreuerbestellung nicht möglich ist. c) Hinzu kommt, dass aufgrund der von der Betroffenen ert eilten nota - riellen Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung derzeit auch nicht erforderlich ist ( § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zwar steht e ine Vorsorgevollmacht der Beste l- lung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn Bedenken gegen die Wirk - samkeit der V ollmacht bestehen ( Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 11) oder der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu b e- fürchten ist, dass die Wahrnehmung der Inter essen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für da s Wohl des Betroffenen begründet , etwa weil erhebl i- che Bedenken an d er Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten bestehen (S e- natsbeschluss vom 13. April 2011 XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN). Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zum Zei t- punkt der notariellen Vollmachtserteilung hat das Beschwerdegericht jedoch 18 19 20 - 8 - ebenso wenig festges t ellt, wie konkrete Umständ e , die auf die U nredlichkeit des derzeitigen Bevollmäc htigten schließen lassen . Solche Umstände werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 03.02.2014 - 406 XVII 1831/12 - LG Dresden, Entscheidung vom 26 .06.2014 - 2 T 216/14 -
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