BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 37/02 vom12. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der1. Zivilkammer des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom3. Juni 2002 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.Gründe: Das Rechtsmittel ist unzulässig.Für das Verfahren auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichtsfehlt es im Gesetz an einer ausdrücklichen Bestimmung, die das Rechtsmittelder Beschwerde eröffnet (§ 37 ZPO). Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO könnte dieRechtsbeschwerde deshalb nur statthaft sein, wenn sie vom Bayerischen Ober-sten Landesgericht zugelassen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. DieUnzulässigkeit des Rechtsmittels folgt aber auch daraus, daß der Antragstellersich entgegen der zwingenden Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO bei derEinlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof nicht durch einenbei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen. - 3 -Der Antrag, dem Antragsteller Wiedereinsetzung in eine versäumte Fristzu gewähren, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharenMühlens Asendorf
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