BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 37/03 vom11. September 2003in dem Verfahren auf RestschuldbefreiungNachschlagewerk:jaBGHZ:ja InsO §§ 4, 5, 290 Abs. 2; ZPO § 294a)Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ver-sagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozeß geltendenRegeln und Maßstäben glaubhaft zu machen.b)Eine aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtlicheEntscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichenrechtserheblichen Sachverhalts aus.c)Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubigerden Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat.d)Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nurstattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflichtzur vollen Überzeugung gelangt, daß der geltend gemachte Versagungstatbe-stand erfüllt ist.InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2a)Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dannseine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personenge-sellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet.b)Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn einDritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissenund Billigung des Schuldners abgegeben hat.BGH, Beschluß vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03 - LG Göttingen AG Osterode - 2 - - 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Villam 11. September 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß derEinzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingenvom 14. Januar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 20.000 nrnGründe: I.Die Anträge des Schuldners vom 9. Mai 2001 auf Eröffnung des Insol-venzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefrei-ung sind am 11. Mai 2001 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am26. November 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlußtermin vom - 4 -10. Oktober 2002 hat der Gläubiger den Antrag gestellt, dem Schuldner dieRestschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, weil er we-gen mehrfacher Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden sei. DerGläubiger hat eine Abschrift des entsprechenden Strafbefehls vom 8. März2000 vorgelegt.Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Versa-gungsantrag zurückgewiesen, weil der Gläubiger den Versagungsgrund nichtglaubhaft gemacht habe. Dieser begehrt mit der Rechtsbeschwerde die Wie-derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.II.Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig; denn dieRechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). ImStreitfall kommt es darauf an, welche Anforderungen gemäß § 290 Abs. 2 InsOan die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes zu stellen sind. Die Frageist klärungsbedürftig, weil sie im Schrifttum unterschiedlich beurteilt und in derPraxis bei zahlreichen Versagungsanträgen bedeutsam wird.III.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung. - 5 -Das Landgericht hat den Versagungsantrag aus folgenden Gründen alsunzulässig angesehen: Der Gläubiger habe sich zur Glaubhaftmachung ledig-lich auf den Strafbefehl bezogen. Danach hätten die unrichtigen bzw. unvoll-ständigen Angaben zur Festsetzung verkürzter Steuern bei der B. undN. GbR geführt. Deshalb könne aus dem Strafbefehl nicht entnommenwerden, daß gerade der Schuldner die falschen Angaben gemacht habe. Dar-über hinaus sei daraus nicht ersichtlich, wann die fehlerhaften Angaben erfolgtseien. Der Strafbefehl umfasse den Zeitraum von 1996 bis Januar 1999. Fürden Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien nur nach dem 9. Mai 1998gemachte Angaben wesentlich.Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Ohne den zulässigen Antrag eines Gläubigers (§ 290 Abs. 1 InsO)darf das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versa-gen (BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983).Der gesetzlich geforderte Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn der Versa-gungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO).a) Im Zivilprozeßrecht ist die Glaubhaftmachung in § 294 ZPO geregelt.Hat eine Partei ihre Behauptung glaubhaft zu machen, so unterscheidet sichdas Verfahren im wesentlichen in drei Punkten von den gemäß §§ 355 ff ZPOfür Beweisverfahren allgemein geltenden Regeln: (1) Es ist allein Sache derPartei, der die Last der Glaubhaftmachung obliegt, die Beweismittel beizubrin-gen; sie müssen in der mündlichen Verhandlung präsent sein. (2) Die Parteikann sich grundsätzlich aller Beweismittel bedienen, auch zur eidesstattlichen - 6 -Versicherung zugelassen werden. (3) Es genügt ein geringerer Grad der rich-terlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, soferneine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß sie zutrifft (BGH,Beschluß vom 5. Mai 1976 - IV ZB 49/75, VersR 1976, 928; vom 15. Juni 1994- IV ZB 6/94, NJW 1994, 2898).Damit sind auch die Anforderungen bezeichnet, die nach § 290 Abs. 2InsO an einen Gläubigerantrag zu stellen sind. Die Insolvenzordnung hat dasVerfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehendkontradiktorisch ausgestaltet. Die Vorschrift des § 290 Abs. 2 InsO soll verhin-dern, daß das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendigeErmittlungen führen muß (Landfermann in HK-InsO, 2. Aufl. § 290 Rdn. 16;Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rdn. 9; vgl. auch OLG Celle NZI2002, 596, 597). Dies spricht dafür, daß es in die sachliche Prüfung des An-trags nur eintreten soll, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Vorausset-zungen eines der in § 290 Abs. 1 InsO aufgezählten Versagungstatbeständewahrscheinlich gegeben sind. Die Gesetzesgeschichte liefert ebenfalls keinenAnhaltspunkt dafür, daß der Begriff der Glaubhaftmachung hier anders als improzeßrechtlichen Sinne zu verstehen ist (Ahrens in Frankfurter Kommentar,3. Aufl. § 290 Rdn. 61; Landfermann in HK-InsO, aaO; Stephan in Münch-Komm-InsO, § 290 Rdn. 19; Uhlenbruck/Vallender, aaO). Der im Schrifttumteilweise vertretenen Auffassung, im Rahmen des § 290 Abs. 2 InsO genügedie plausible Darstellung eines Sachverhalts (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO§ 290 Rdn. 4b), ist daher nicht zu folgen. Vielmehr findet über die Generalver-weisung des § 4 InsO § 294 ZPO entsprechende Anwendung (Ganter inMünchKomm-InsO, § 4 Rdn. 56). - 7 -b) Demzufolge ist der Gläubiger allein dafür verantwortlich, die an dieGlaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Anforderungen zu er-füllen. Ebenso wie im Stadium der Prüfung, ob ein Eröffnungsantrag zulässigist (dazu BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, NJW 2003,1187, z.V.b. in BGHZ), greift die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts(§ 5 InsO) in diesem Verfahrensabschnitt nicht ein (zutreffend AG Duisburg NZI2002, 328, 329). Es ist ausschließlich Sache des Gläubigers, bis zum Schluß-termin die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen. Eineschlüssige Darstellung des Sachverhalts genügt, soweit der Schuldner diesennicht bestreitet (Stephan in MünchKomm-InsO, aaO Rdn. 20; Uhlenbruck/Vallender, aaO; AG Göttingen NZI 2002, 61).c) Die gerichtliche Würdigung der Darstellung und der beigebrachtenBeweismittel hat auch die für den Gläubiger im Einzelfall bestehenden Schwie-rigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, zu berücksichtigen.Manchmal wird dieser seinen Antrag auf einen Tatsachenstoff stützen müssen,in den er nur begrenzten Einblick gewonnen hat. Schon deshalb ist grundsätz-lich davon auszugehen, daß er die aus den vorgelegten Urkunden ersichtlichenTatsachen zum Gegenstand seines Sachvortrags macht, sofern sich aus seinerDarstellung nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Eventuelle Unklarhei-ten in diesem Bereich hat das Insolvenzgericht durch Fragen und Hinweise(§ 4 InsO, § 139 ZPO) möglichst zu beseitigen. Als Mittel der Glaubhaftma-chung sind auch einfache Abschriften von Urkunden zuzulassen (Stephan inMünchKomm-InsO, aaO). Spricht bei umfassender Würdigung aller Umständedes Einzelfalls mehr für die Erfüllung eines Versagungstatbestandes (§ 290Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO) als dagegen, ist dem Gläubiger die Glaubhaftmachunggelungen. - 8 -2. Im Streitfall entspricht die Würdigung des Beschwerdegerichts nichtden dargestellten Grundsätzen. Das Landgericht hat vielmehr die an dieGlaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen überspannt.a) Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2InsO zu versagen, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Anga-ben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen anöffentliche Kassen zu vermeiden. Der Tatbestand erfaßt damit auch falscheAngaben des Arbeitgebers über die in seinem Betrieb geleisteten Lohnzahlun-gen; denn der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten(§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG), die Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt anzu-melden und sie dorthin abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Zwar ist derArbeitnehmer Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG); der Arbeitgeber hatjedoch selbst die Zahlleistung aus dem Lohn zu erbringen und dem Fiskus fürdie Erfüllung dieser Pflicht einzustehen.b) Der Gläubiger stützt seinen Versagungsantrag auf den von ihm zuden Akten gereichten Strafbefehl des AG Göttingen vom 8. März 2000. Ausdem Schriftsatz des Gläubigers vom 24. April 2002 geht ohne weiteres hervor,daß er sich die im Strafbefehl enthaltenen Angaben zu eigen macht. Jedenfallseine aufgrund richterlicher Prüfung ergangene rechtskräftige Entscheidungreicht in aller Regel zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtser-heblichen Sachverhalts aus. Tatsachen, die dem ausnahmsweise entgegen-stehen könnten, hat der Schuldner nicht vorgetragen und das Beschwerdege-richt auch nicht aufgezeigt. - 9 -c) Im Streitfall belegt der Strafbefehl mit der gemäß § 294 ZPO ausrei-chenden Wahrscheinlichkeit, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegeben sind.aa) Der Strafbefehl erklärt, der Schuldner habe unrichtige und unvoll-ständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen gemacht. Die gegentei-lige Würdigung des Beschwerdegerichts steht in rechtlich unvereinbarem Wi-derspruch dazu.Die Aussage des Strafbefehls kann nicht mit der Erwägung entwertetwerden, da auch gegen die Gesellschafterin N. ein entsprechender Straf-befehl ergangen sei, bleibe offen, wer von beiden die falschen Angaben erteilthabe. Der Schuldner hat auch dann unrichtige Angaben gemacht, wenn er dieentsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Drit-ten hat abfassen lassen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner un-terzeichnetes eigenhändiges Schriftstück voraus. Die Vorschrift soll nicht den-jenigen privilegieren, der die Angabe der ihm obliegenden Erklärungen an ei-nen Dritten delegiert hat. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldnerzwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und sei-ner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen demUnrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will und werden da-her von der Vorschrift in gleicher Weise erfaßt. Daher würde es im Streitfallausreichen, wenn die Gesellschafterin N. im Einvernehmen mit demSchuldner die unzutreffenden Angaben über die Höhe der Lohnzahlungenbeim Finanzamt eingereicht hat. Mindestens einen solchen Sachverhalt belegtder Strafbefehl in einem nach § 290 Abs. 2 InsO ausreichenden Maße. - 10 -bb) Der angefochtene Beschluß läßt sich auch nicht mit der Erwägunghalten, die fehlerhaften Angaben hätten nur dazu gedient, Steuerzahlungen derB. und N. GbR, nicht jedoch des Schuldners persönlich, zu vermei-den.§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO knüpft die Versagung der Restschuldbefreiungan unrichtige Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnis-se. Dieser Begriff erfaßt sein gesamtes Einkommen und Vermögen. Der Ge-sellschafter einer Personengesellschaft hat Anteil an deren Vermögen; diesessteht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.Demzufolge hat er grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaftpersönlich einzustehen (BGHZ 146, 341, 358; BGH, Urt. v. 7. April 2003 - II ZR56/02, WM 2003, 977, 978, z.V.b. in BGHZ). Alle Umstände, die sich auf dasVermögen der Personengesellschaft auswirken, betreffen damit zugleich diewirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Gesellschafters.Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Personengesell-schaften eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und gemäß § 11 Abs. 2Nr. 1 InsO selbst insolvenzfähig sind. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO soll durch dasErfordernis der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse nur solche unrichtigenErklärungen des Schuldners erfassen, die seine eigenen wirtschaftlichen Ver-hältnisse betreffen, nicht dagegen solche, die sich allein auf Dritte, z.B. die Bo-nität eines Bürgen (Stephan, aaO § 290 Rn. 37), beziehen und daher demVermögen des Schuldners selbst dann nicht zugerechnet werden können,wenn sie für ihn von wirtschaftlichem Interesse sind. Die durch umfassendewirtschaftliche Beteiligung und persönliche Haftung gekennzeichnete Stellung - 11 -des Schuldners als Repräsentant der Gesellschaft ist dagegen seinen eigenenwirtschaftlichen Verhältnissen auch deshalb zuzurechnen, weil er andernfallsohne rechtlich einsichtigen Grund besser stände als jeder Schuldner, der seinUnternehmen als Einzelperson geführt hat. Wer die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsOgenannten falschen Angaben gemacht hat, um eigene wirtschaftliche Vorteilezu erzielen, hat unredlich gehandelt und ist damit nach Inhalt und Zweck derVorschrift nicht schutzwürdig (vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfszu § 239 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 190).Ob die unrichtigen Angaben auch dann die Versagung der Restschuld-befreiung rechtfertigen, wenn sie sich auf Kapitalgesellschaften, an denen derSchuldner beteiligt ist, oder auf Personengesellschaften beziehen, für derenVerbindlichkeiten der Schuldner lediglich beschränkt haftet (vgl. etwa BGHZ150, 1 ff), ist hier nicht zu ) Entgegen der Meinung des Landgerichts ist es nach dem Inhalt desStrafbefehls auch wahrscheinlich, daß die unzutreffenden Angaben teilweise inden rechtlich maßgeblichen Dreijahreszeitraum fallen. Wie sich schon der Zahlder festgestellten Steuerstraftaten entnehmen läßt, erfolgten die für die GbRgemachten Angaben zur Lohnsteuer im monatlichen Abstand. Erfaßt ist dortdas gesamte Jahr 1998 sowie der Januar 1999. Der Arbeitgeber hat spätestensam 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eineSteuererklärung einzureichen, in der er die Summe der einzubehaltenden undzu übernehmenden Lohnsteuer angibt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). An-meldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 41a Abs. 2 Satz 1EStG). Außerdem ist - wie aus der Anlage zum Strafbefehl hervorgeht - dieUmsatzsteuererklärung für 1997 erst am 15. Juli 1998 eingegangen. Daher - 12 -liegen die letzten fehlerhaften Angaben wahrscheinlich weniger als drei Jahrevor dem Insolvenzantrag zurück. - 13 -IV.Der Antrag des Gläubigers ist somit zulässig (§ 290 Abs. 2 InsO). DieSache muß an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit diesesdie ihm obliegende Prüfung der Begründetheit des Antrags nachholt (§ 577Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendeshin:1. Ist dem Gläubiger die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundesgelungen, so gilt entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht(Ahrens, aaO Rdn. 57a) für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflichtdes Insolvenzgerichts (Landfermann in HK-InsO, aaO; Uhlenbruck/Vallender,aaO Rdn. 12). Die kontradiktorische Ausprägung des Versagungsverfahrenshat nicht zur Folge, daß über die Begründetheit des Antrags nach den Regelnder Dispositionsmaxime zu entscheiden ist. Besonders geregelt hat der Ge-setzgeber nur die Zulässigkeit des Gläubigerantrags. Daraus folgt, daß eineverfahrensrechtliche Sonderregelung nur für diesen Abschnitt getroffen werdensollte. Die Vorschrift des § 5 InsO normiert einen allgemeinen Verfahrens-grundsatz. Davon abweichende Vorschriften der Insolvenzordnung sind des-halb grundsätzlich eng auszulegen. Im übrigen kennt auch die Zivilprozeßord-nung in §§ 606 ff, 640 ff ZPO kontradiktorische Verfahren, in denen gleichwohldas Amtsermittlungsprinzip herrscht.2. Der Amtsermittlungsgrundsatz ändert allerdings nichts daran, daß denGläubiger im Versagungsverfahren die sog. Feststellungslast trifft. Verbleibennach Ausschöpfung der gemäß § 5 InsO gebotenen Maßnahmen Zweifel amVorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes, ist der Antrag des - 14 -Gläubigers zurückzuweisen. Die Gesetzesstruktur geht vom redlichen Schuld-ner als Regelfall aus. Die Restschuldbefreiung darf daher nach § 290 InsO nurversagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung (§ 286 ZPO)gewonnen hat, daß der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsäch-lich besteht.Kreft Fischer Kayser Bergmann Vill
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