BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 37/06 vom 5. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 6, 247 289 Abs. 1 Satz 2, 247 305 Abs. 1 Nr. 3 Zur groben Fahrl344ssigkeit wegen unrichtiger oder unvollst344ndiger Angaben 374ber den "sonstigen Lebensunterhalt" in dem Verm366gensverzeichnis des Schuldners. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - IX ZB 37/06 - LG Arnsberg AG Arnsberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Juni 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 2. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zur374ckverwie-sen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. Auf Antrag des Schuldners vom 22. Januar 2004 wurde 374ber sein Ver-m366gen am 23. April 2004 das Insolvenzverfahren er366ffnet, in dem er Rest-schuldbefreiung begehrt. Der weitere Beteiligte zu 1 hat innerhalb der vom In-solvenzgericht im schriftlichen Verfahren bis zum 24. Februar 2005 bestimmten Frist zur Stellung von Versagungsantr344gen mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat dem stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners gegen die Versagungsentscheidung des Amtsge-richts hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter. 2 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist begr374ndet. 3 1. Das Landgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem344337 247 300 Abs. 2, 247 296 Abs. 1 Nr. 6 InsO (tats344chlich gemeint sein d374rften die 247247 289 Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO) versagt, weil der Schuldner in sei-nem dem Antrag beigef374gten Verzeichnis 374ber sein Verm366gen und sein Ein-kommen zumindest grob fahrl344ssig unvollst344ndige und damit unrichtige Anga-ben gemacht habe. Entgegen der Pflicht, sein Einkommen ersch366pfend an-zugeben, habe er den durch mietfreies Wohnen bei seinen Eltern erlangten geldwerten Vorteil in der Anlage 4 zum Er366ffnungsantrag nicht aufgef374hrt. Hin-sichtlich des unter Ziffer 25 erfragten sonstigen Lebensunterhalts habe er die Angabe des Bezugs regelm344337iger Naturalleistungen durch Gew344hrung miet-freien Wohnens unterlassen; dass er an anderer Stelle auf die Frage nach sei-nen Wohnkosten angegeben habe, monatlich lediglich 50 200 auf die Nebenkos-ten zu zahlen, 344ndere nichts an dem grob fahrl344ssigen Versto337 gegen die Pflicht, ersch366pfende Angaben zu seinen Eink374nften zu machen. 4 2. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtbeschwerde mit Er-folg. 5 - 4 - a) Der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt vor, wenn der Schuldner in den nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Verm366gens und seines Einkommens, seiner Gl344ubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vors344tzlich oder grob fahrl344ssig unrichtige oder unvollst344ndige Angaben gemacht hat. 6 b) Es ist schon fraglich, ob der Schuldner 374berhaupt unrichtige oder un-vollst344ndige Angaben gemacht hat. Er hat keinesfalls verheimlicht, dass er sei-ne Wohnung mietfrei zur Verf374gung gestellt bekommt. Aus seiner Antwort zur H366he der Wohnkosten im Erg344nzungsblatt 5 J zum Verm366gensverzeichnis ist auf den ersten Blick zu entnehmen, dass der Schuldner keine Kaltmiete be-zahlt, sondern lediglich mit 50 200 an den Nebenkosten beteiligt ist. Auch aus den unmittelbar nachfolgenden Angaben zu den regelm344337ig wiederkehrenden Zah-lungsverpflichtungen des Schuldners, in denen dieser seine Wohnkosten wahr-heitsgem344337 unter Bezugnahme auf die Anlage J mit 50 200 angegeben hat, ergibt sich, dass der Schuldner eine Miete nicht zu zahlen hat. 7 Folgt man der Auffassung, nach der nur die pf344ndbaren Verm366genswerte aufzunehmen sind (so FK-InsO/Grote, 4. Aufl. 247 305 Rn. 24; Fuchs in K366lner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 1679, 1695; differenzierend K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 305 Rn. 25), so erscheint zweifelhaft, ob dies auch f374r solche Verm366-genswerte gilt, auf die der Schuldner keinen durchsetzbaren Anspruch hat. Geht man von einem strengeren Ma337stab aus, nach dem der Schuldner ver-pflichtet sein soll, Angaben zu seinem Verm366gen zu machen, die 374ber die Of-fenbarungen im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 247 807 ZPO hinaus gehen (so M374nchKomm-InsO/Ott, 247 305 Rn. 38; R366mermann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 305 Rn. 40; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 305 8 - 5 - Rn. 21), so k366nnte m366glicherweise auch die Angabe des geldwerten Vorteils des mietfreien Wohnens verlangt werden. Letztlich kann dies jedoch im vorlie-genden Verfahren dahingestellt bleiben, denn die Entscheidung des Beschwer-degerichts kann schon wegen der grunds344tzlichen fehlerhaften Beurteilung der Frage des Vorliegens grober Fahrl344ssigkeit keinen Bestand haben. c) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrl344ssigkeit im Sinne des 247 290 InsO ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in unge-w366hnlich hohem Ma337e verletzt worden ist, ganz nahe liegende Umst344nde nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedr344ngt h344tte. Bei der groben Fahrl344ssigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unent-schuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, ZInsO 2007, 1150 Rn. 9). 9 Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrl344ssigkeit ist zwar Sache des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt anfechtbar. Der Nachpr374fung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 aaO Rn. 10). Letzteres ist hier der Fall. Dem Schuldner kann eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung nicht deshalb angela-stet werden, weil er in seiner Verm366gens374bersicht (Anlage 4 zum Er366ffnungsan-trag) zur Frage des sonstigen Lebensunterhaltes unter Nr. 25 keine Angaben gemacht hat. 10 - 6 - Dies gilt schon wegen der Unklarheit der gestellten Frage. Es hei337t dort w366rtlich: 11 "Ich habe keine bzw. keine ausreichenden regelm344337igen Eink374nfte nach Ziffer 2 und 3. Den notwendigen Lebensunterhalt bestreite ich durch: _____________________________________________" Dies l344sst offen, worauf die Fragestellung konkret abzielt. Ob auch frei-willige Zuwendungen Dritter erfasst werden sollen, die dem Schuldner keine Geldbetr344ge zuwenden, erschlie337t sich aus der Fragestellung nicht. Im 334brigen durfte der Schuldner - wie sich aus den Ausf374hrungen unter b) ergibt - ohne grobe Fahrl344ssigkeit der Auffassung sein, die Frage hinreichend beantwortet zu haben. 12 III. Die Entscheidung des Landgerichts ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zur374ckzuverweisen, weil der Antragsteller noch einen weite- 13 - 7 - ren Versagungsgrund geltend gemacht hat, mit dem sich das Landgericht - aus seiner Sicht konsequent - bislang nicht auseinandergesetzt hat. Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 21 IK 7/04 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 T 56/06 -
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