BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 37/07 vom 20. September 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. Januar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Schreiben vom 22. September 2006 beantragte die weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gl344ubigerin) die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens "374ber das Verm366gen des/der F. ... als Gesch344ftsf374hrer der LCU Ltd.". Mit Be-schluss vom 21. November 2006 ordnete das Insolvenzgericht "in dem Insol-venzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen des F. " die Einho-lung eines schriftlichen Sachverst344ndigengutachtens an. In dem Beschluss hei337t es w366rtlich: 1 - 3 - "Der Schuldner hat der Sachverst344ndigen Einsicht in die B374cher und Gesch344ftspapiere zu gestatten und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Verfahrens herauszuge-ben. Er hat alle Ausk374nfte zu erteilen, die zur Aufkl344rung der schuldnerischen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse erfor-derlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorf374hren las-sen oder in Haft nehmen (247247 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO)." Mit Schreiben vom 29. November 2006 erkl344rte die Gl344ubigerin, ihr An-trag gelte der Schuldnerin, vertreten durch den Gesch344ftsf374hrer; sie bitte um Rubrumsberichtigung. Das Insolvenzgericht beschloss am 12. Dezember 2006, das Verfahren nunmehr gegen die Schuldnerin zu f374hren. Die sofortige Be-schwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2006 in Verbindung mit dem Beschluss vom 21. November 2006 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung der Bestellung der Sachverst344ndigen. Am 9. Mai 2007 hat die Gl344ubigerin ihren Antrag f374r erledigt erkl344rt. Die Sachverst344ndige hat mitgeteilt, sie sei am selben Tag von ihren Aufgaben entbunden worden. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 3 1. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaf-tigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, WM 2007, 511). Gem344337 247 6 Abs. 1 InsO unter-liegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. 4 - 4 - Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, gem344337 247 5 Abs. 1 InsO ein Gutachten 374ber die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Schuldners einzuholen, ist unan-fechtbar (BGHZ 158, 212, 216). 2. Die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus 247 7 in Verbindung mit 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO analog. 5 a) Der Beschluss vom 21. November 2006 gab dem Schuldner auf, der Sachverst344ndigen Einsicht in B374cher und Gesch344ftspapiere zu gestatten und ihr die erforderlichen Ausk374nfte zu erteilen. F374r den Fall der Zuwiderhandlung ver-wies der Beschluss auf die Zwangsmittel des 247 98 InsO, also die eidesstattliche Versicherung, die zwangsweise Vorf374hrung und die Inhaftierung. 6 b) Der Sache nach hat das Insolvenzgericht der Sachverst344ndigen damit Befugnisse verliehen, die nach dem Wortlaut des Gesetzes (nur) dem vorl344ufi-gen Insolvenzverwalter zustehen (247 22 Abs. 3 InsO). Ob dies zul344ssig war, kann jedoch ebenso offen bleiben wie die weitergehende Frage, ob gegen eine derartige Anordnung die sofortige Beschwerde analog 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO er366ffnet ist. Das Insolvenzgericht hat die Sachverst344ndige mittlerweile von ih-ren Aufgaben entbunden. Die angefochtene Beweisanordnung hat sich damit erledigt. Anordnungen nach 247 21 InsO erl366schen zwar nicht einfach dadurch, dass der Er366ffnungsantrag zur374ckgenommen oder f374r erledigt erkl344rt wird (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 21 Rn. 56). Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzge-richt jedoch nicht einen Beschluss nach 247 21 InsO erlassen, sondern eine schlichte Beweisanordnung nach 247 5 InsO getroffen, die - unabh344ngig von der Frage, ob ein Beweisbeschluss erforderlich oder jedenfalls angebracht gewe-sen w344re - ebenso formlos aufgehoben werden kann, wie sie erlassen worden 7 - 5 - ist. Ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts besteht damit nicht mehr. c) Ein Verfahren, in dem die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Sicherungsma337nahme im Sinne von 247 21 InsO festgestellt werden kann, sehen weder die Zivilprozessordnung noch die Insolvenzordnung vor. Auch verfas-sungsrechtlich ist die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags in ei-nem solchen Fall nicht geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, WM 2007, 456). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts (z.B. BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es nicht dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die Rechts-schutzgew344hrung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutz-interesse abh344ngig zu machen. Eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeintr344chtigung, welche eine gerichtliche Entscheidung trotz Erledigung des urspr374nglichen Rechtsschutz-ziels erfordern k366nnten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007, aaO S. 456 f), 8 - 6 - werden von der Schuldnerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 21.11.2006 - 91 IN 404/06 - LG Aachen, Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 T 3/07 -
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