BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 37/08 vom 16. April 2008 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG 247 30 Abs. 1 Satz 3, 247 69 g Abs. 5 Satz 2, 247 70 m Abs. 3 Die von 247 30 Abs. 1 Satz 3 FGG er366ffnete M366glichkeit des Beschwerdegerichts, Rechtssachen nach Ma337gabe des 247 526 ZPO dem Einzelrichter zur Entschei-dung zu 374bertragen, besteht auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Aus 247 69 g Abs. 5 Satz 2, 247 70 m Abs. 3 FGG ergibt sich nichts Gegenteiliges. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 37/08 - OLG Dresden LG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zi-vilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. Februar 2008 wird auf Kosten des Betroffenen zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene wendet sich gegen die vormundschaftsgerichtliche Ge-nehmigung seiner vorl344ufigen Unterbringung. 1 1. Der 27-j344hrige Betroffene, der an einer Schizophrenie leidet und seit 2003 unter Betreuung steht, war bereits wiederholt untergebracht. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht - nach einem t344tlichen 334bergriff des Betrof-fenen auf die Betreuerin - die vorl344ufige Unterbringung des Betroffenen bis l344ngstens 7. M344rz 2008 genehmigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Be-schwerde hat das Landgericht durch die Einzelrichterin - unter Heranziehung eines psychiatrischen Gutachtens und nach Anh366rung des Betroffenen - zu-r374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Be-troffenen. 2 - 3 - 2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung 374ber die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt. 3 4 a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die sofortige weitere Be-schwerde unbegr374ndet, weil - wie vom Oberlandesgericht n344her ausgef374hrt - nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdege-richts die Voraussetzungen f374r eine vorl344ufige Unterbringung des Betroffenen nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 247 70 h Abs. 1, 247 69 f Abs. 1 FGG erf374llt seien. An der psychischen Erkrankung des Betroffenen bestehe kein Zweifel, ebenso nicht an der Notwendigkeit einer Heilbehandlung. Diese sei ohne Unterbringung nicht m366glich, weil anderenfalls der Betroffene die Medikamenteneinnahme so-fort beenden w374rde. Die Unterbringung des Betroffenen bis zum 7. M344rz 2008 sei auch verh344ltnism344337ig. Insbesondere k366nne das Verhalten des Betroffenen nicht als Ausdruck eines selbst bestimmten Willens angesehen und die Ableh-nung der Unterbringung mit einem "Recht auf Krankheit" begr374ndet werden. b) Die Entscheidung des Landgerichts sei auch nicht deshalb verfahrens-fehlerhaft, weil sie von der Einzelrichterin getroffen worden sei. Nach 247 30 Abs. 1 Satz 3 FGG k366nne die Zivilkammer des Landgerichts in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Rechtssache nach 247 526 Abs. 1 ZPO einem ihrer Mitglieder zur Entscheidung 374bertragen. Dies gelte auch f374r das Verfahren in Unterbringungssachen. 5 c) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Juli 2007 (FamRZ 2008, 80) gehindert. Nach dieser Entscheidung kann ein Beschwerde-verfahren in Unterbringungssachen nicht dem Einzelrichter 374bertragen werden. Das Oberlandesgericht Rostock geht dabei nicht von unterbringungsrechtlichen, sondern von betreuungsrechtlichen Erw344gungen aus. Nach seiner Auffassung 6 - 4 - stellt die Anordnung einer Betreuung einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Die Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung erfordere deshalb regelm344337ig eine besonders sorgf344ltige und abge-wogene Entscheidung. Insoweit sei grunds344tzlich eine besondere tats344chliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache anzunehmen; eine 334bertragung auf den Einzelrichter scheide schon deshalb im Regelfall aus. Soweit 247 30 Abs. 1 Satz 3 FGG die M366glichkeit der 334bertragung von Beschwerdeverfahren auf den Ein-zelrichter er366ffne, sei die Vorschrift auf die Errichtung oder Aufhebung von Betreuungen nicht anwendbar. Das ergebe sich aus 247 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG, der als die speziellere Norm dem 247 30 Abs. 1 Satz 3 FGG vorgehe. Nach 247 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG k366nne die pers366nliche Anh366rung des Betroffenen im Be-schwerdeverfahren regelm344337ig nicht durch einen beauftragten Richter, sondern nur durch die Kammer erfolgen. Wenn aber bereits die Anh366rung als ein Ver-fahrensbestandteil nur in Ausnahmef344llen einem einzelnen Richter 374bertragen werden k366nne, scheide eine 334bertragbarkeit des gesamten Verfahrens auf den Einzelrichter von vornherein aus. Diese Grunds344tze seien auf die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung unein-geschr344nkt zu 374bertragen. Das ergebe sich aus 247 70 m Abs. 3 FGG, der auf 247 69 g Abs. 5 FGG verweise, ferner aus dem Umstand, dass die Unterbringung eines Betroffenen einen ungleich h344rteren Eingriff in dessen Pers366nlichkeits-rechtsrecht darstelle als die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung. II. 1. Die Vorlage ist zul344ssig. Das vorlegende Oberlandesgericht will in der Frage, ob in Unterbringungssachen eine 334bertragung des Beschwerdeverfah- 7 - 5 - rens auf den Einzelrichter zul344ssig ist, von einer auf weitere Beschwerde er-gangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock abweichen. Da diese Rechtsfrage f374r beide Entscheidungen erheblich ist, liegen die Voraussetzun-gen f374r eine Vorlage nach 247 28 Abs. 2 FGG vor. 8 2. Aufgrund der zul344ssigen Vorlage entscheidet der Bundesgerichtshof anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts. Die sofortige weitere Beschwer-de ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. a) Der Zul344ssigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass das Amtsge-richt die vorl344ufige Unterbringung nur bis l344ngstens 7. M344rz 2008 genehmigt hat, die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts und der diese Entschei-dung best344tigende Beschluss des Landgerichts mithin durch Zeitablauf gegens-tandlos geworden sind. 9 Zwar ist ein Rechtsschutzinteresse grunds344tzlich nur zu bejahen, solan-ge der Rechtsschutzsuchende gegenw344rtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Trotz Erledigung des urspr374nglichen Rechtsschutzzieles kann allerdings ein Bed374rfnis nach ge-richtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzw374rdig ist. Das kommt bei tief einschneidenden Grundrechtseingriffen in Betracht, so nament-lich bei Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person; es kann auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Ma337nahme folgen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - zur Ver366ffentlichung bestimmt, unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206). So liegen die Dinge hier: Zwar k366nnen die angefochtenen Entscheidungen, durch die eine vorl344ufige Un-terbringung bis l344ngstens 7. M344rz 2008 genehmigt und die hiergegen gerichtete Beschwerde zur374ckgewiesen worden ist, nicht mehr aufgehoben werden; denn 10 - 6 - diese Entscheidungen sind ersichtlich bereits durch Zeitablauf erledigt. Damit entf344llt jedoch nicht das Rechtschutzinteresse des Betroffenen. Vielmehr 344ndert sich der Gegenstand des von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahrens. Es ist nunmehr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der genehmigten Unterbringung gerichtet. Zwar hat der Betroffene keinen ausdr374cklichen Antrag auf Feststel-lung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung gestellt. Er hat jedoch auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof beabsichtigt sei, noch am 19. Februar 2008 - also rund zwei Wochen vor dem Ende der f374r die vorl344ufige Unterbringung gesetzten Frist - durch seinen Verfah-renspfleger erkl344rt, an der weiteren Beschwerde festhalten zu wollen. Aufgrund dieser Erkl344rung geht der Senat davon aus, dass der Betroffene mit der soforti-gen weiteren Beschwerde die Rechtm344337igkeit der genehmigten Unterbringung - unabh344ngig von deren damals unmittelbar bevorstehenden Fristende - durch das Rechtsbeschwerdegericht 374berpr374fen lassen will. Dieses Begehren ist - wie dargelegt - zul344ssig. b) Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nicht begr374ndet. 11 aa) Das Landgericht hat - auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen - die Voraussetzungen, die 247 1906 Abs. 1 BGB und 247 70 h FGG f374r eine vorl344ufige Unterbringung normieren, zu Recht bejaht. Wegen der Einzel-heiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts und die aus-f374hrliche W374rdigung im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts verwiesen. Die "Freiheit zur Krankheit", auf die sich der Betroffene beruft, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach dem Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz kann sich zwar im Einzelfall die zwangsweise Unterbringung eines psychisch Kranken verbieten, wenn von ihm weder ein drohender gewichtiger Gesundheitsschaden abzu-wenden noch eine Sch344digung Dritter zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 1998, 895, 896). Diese Voraussetzung liegt aber, worauf auch das Oberlandesgericht 12 - 7 - hinweist, hier schon im Hinblick auf die im 344rztlichen Gutachten getroffenen Feststellungen sowie auf das gewaltt344tige Verhalten des Betroffenen gegen-374ber seiner Betreuerin ersichtlich nicht vor. 13 bb) Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht verfahrensfehler-haft zustande gekommen. Insbesondere durfte die zust344ndige Zivilkammer des Landgerichts das Beschwerdeverfahren der Einzelrichterin 374bertragen. Nach dem durch Art. 13 des Zivilprozessreformgesetzes eingef374gten 247 30 Abs. 1 Satz 3 FGG kann die Zivilkammer des Landgerichts in Beschwer-desachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtssache dem Einzelrichter 374bertragen. Diese Vorschrift gilt nach Wortlaut und Standort auch f374r Betreu-ungs- und Unterbringungsverfahren. Das ist - soweit ersichtlich - in der oberlan-desgerichtlichen Rechtsprechung, sieht man vom Oberlandesgericht Rostock ab, nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. die im Vorlagebeschluss zitierte Rechtsprechung). F374r solche Zweifel besteht nach Auffassung des Senats auch kein Anlass. 14 Die Anwendung des 247 30 Abs. 1 Satz 3 FGG auf (Betreuungs- und) Un-terbringungsverfahren wird durch 247 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 247 70 m Abs. 3 FGG nicht ausgeschlossen. Insbesondere l344sst sich 247 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 247 70 m Abs. 3 FGG nicht als lex specialis zu 247 30 Abs. 1 Satz 3 FGG verstehen, die einen R374ckgriff auf die letztgenannte Vorschrift verwehrt. Das ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Regelungsgegenstand beider Normen. 247 30 Abs. 1 Satz 1, 3 FGG bestimmt, wer zur Entscheidung 374ber Beschwerden in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit berufen ist. Danach entscheiden die Zivilkammern 374ber Beschwerden in voller Besetzung, sofern sie nicht von der mit 247 30 Abs. 1 Satz 3 FGG neu er366ffneten M366glichkeit einer 334bertragung auf den Einzelrichter Gebrauch machen. 247 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 247 70 m FGG 15 - 8 - regelt dagegen die Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem danach zur Ent-scheidung berufenen Richter. Nach dieser Vorschrift soll, wenn die Zivilkammer in voller Besetzung 374ber eine Beschwerde in (Betreuungs- oder) Unterbrin-gungssachen entscheidet, die pers366nliche Anh366rung des Betroffenen grund-s344tzlich auch vor der Kammer stattfinden, die Anh366rung also nur ausnahmswei-se durch einen beauftragten Richter erfolgen. Die pers366nliche Anh366rung und der damit einhergehende pers366nliche Eindruck von dem Betroffenen vermitteln nach der Vorstellung des Gesetzgebers wichtige Erkenntnisse und Einsch344t-zungen, die von allen zur Entscheidung berufenen Richtern unmittelbar - also nicht nur im Wege der Berichterstattung durch den beauftragten Richter - wahr-genommen werden sollen. 247 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 247 70 m Abs. 3 FGG be-trifft, wie das vorlegende Oberlandesgericht formuliert, mithin nur den Weg der Entscheidungsfindung durch die dazu berufenen Richter. Die Frage, wer zur Entscheidung berufen ist - Kammer oder Einzelrichter - wird von ihr nicht, auch nicht mittelbar, erfasst und bestimmt sich ausschlie337lich nach 247 30 Abs. 1 Satz 1, 3 FGG i.V.m. 247 526 ZPO. Wollte man mit dem Oberlandesgericht Ros-tock aus 247 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 247 70 m Abs. 3 FGG herleiten, dass 374ber Beschwerden in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit stets nur die Kammer in voller Besetzung - also ohne die in 247 30 Abs. 1 Satz 3 FGG vorgesehene 334bertragungsm366glichkeit - entscheiden d374rfe, w374rden beide Fragen vermischt und das Verh344ltnis beider Normen zueinander gleichsam "auf den Kopf ge-stellt". Richtig ist zwar, dass die von 247 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 247 70 m Abs. 3 FGG als Grundsatz vorgeschriebene Unmittelbarkeit der Anh366rung nur den Fall erfasst, dass die Zivilkammer in voller Besetzung 374ber eine Beschwerde ent-scheidet. Das erkl344rt sich aber zwanglos aus der Tatsache, dass bei der 334ber-tragung der Rechtssache auf den Einzelrichter die Unmittelbarkeit ohnehin ge-wahrt ist, eine dem 247 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 247 70 m Abs. 3 FGG entspre-chende Regelung also sinnlos w344re. Ein "erst recht-Schluss" (wenn schon die - 9 - Anh366rung durch die Kammer erfolgen muss, dann "erst recht" auch die Ent-scheidung in der Sache selbst) geht deshalb fehl. 16 Aus dem von 247 30 Abs. 1 Satz 3 FGG in Bezug genommenen 247 526 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift kommt eine 334bertragung auf den Einzelrichter nur in Betracht, wenn die Sache keine tat-s344chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Diese Voraussetzung gilt auch f374r (Betreuungs- oder) Unterbringungsverfahren. Allerdings l344sst sich dar-aus nicht herleiten, dass in (Betreuungs- oder) Unterbringungsverfahren eine 334bertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Einzelrichter generell oder im Regelfall unzul344ssig w344re. Richtig ist zwar, dass die Errichtung und Fortdauer einer Betreuung, erst recht die zwangsweise Unterbringung des Betreuten, ein-schneidende Grundrechtseingriffe darstellen. Die Frage, ob - wie das Oberlan-desgericht Rostock meint - deshalb die Entscheidung 374ber die Errichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder 374ber die Unterbringung des Betreuten eine besonders sorgf344ltige und abgewogene Entscheidung erfordert oder ob damit nur Kriterien formuliert sind, die f374r die Entscheidung aller Rechtssachen glei-cherma337en G374ltigkeit beanspruchen, kann hier dahinstehen. Auch wenn man der ersten Alternative folgt, l344sst sich daraus nicht herleiten, dass die gebotene besonders sorgf344ltige und abgewogene Entscheidung in (Betreuungs- oder) Unterbringungssachen notwendig mit "besonderen Schwierigkeiten tats344chli-cher oder rechtlicher Art" einhergeht und schon deshalb eine 334bertragung auf den Einzelrichter im Regelfall verbietet. Dass im vorliegenden Fall solche besonderen Schwierigkeiten vorgele-gen h344tten, ist nicht ersichtlich. Diese Frage ist im 334brigen ohne Belang, da auf eine nach Ma337gabe des 247 526 Abs. 1 ZPO zu Unrecht erfolgte 334bertragung einer Rechtssache auf den Einzelrichter ein Rechtsmittel ohnehin nicht gest374tzt werden kann (247 526 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BGHZ 170, 180, 181). 17 - 10 - cc) Nach allem war der sofortigen weiteren Beschwerde der Erfolg zu versagen. 18 Hahne Sprick RiBGH Weber-Monecke ist urlaubs- bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 05.02.2008 - 2 T 79/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.02.2008 - 3 W 131/08 -
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