BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 37/08 vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2) werden der Be-schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Dezember 2008 in der Fassung des Berichtigungs-beschlusses vom 15. Januar 2009 und der Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 1. Oktober 2008, soweit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages gest374tzte Klagebe-gehren gegen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-tr344gt 5.750 200. Gr374nde: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlagebe-ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, 1 - 3 - weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anla-gegerechter Beratung schlecht erf374llt habe. 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht M374nchen ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-gesetz (KapMuG) anh344ngig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des f374r den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klage-register hat das Landgericht M374nchen I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverh344ltnisses nach 247 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu kl344rende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Be-schwerdegericht als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde sei auch nicht nach 247 252, 247 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begr374ndung zul344ssig, im vorliegenden Streitverh344ltnis sei der Anwen-dungsbereich des 247 7 KapMuG nicht er366ffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein k366nne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irref374hrender oder unter-lassener 366ffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach 247 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenf344higkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, f374r deren Rechtsver-h344ltnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entschei-dungserheblicher Relevanz sei. 3 - 4 - Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung des Aussetzungsbe-schlusses. 4 II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftig-keit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechts-streitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststel-lungsantrag nach 247 1 KapMuG gestellt werden kann, von 247 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelf344hig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Soweit das Landge-richt die Aussetzung auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzt hat, ist die Ausset-zung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverh344ltnis der Parteien nicht Ge-genstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabh344ngig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschl374sse 7 - 5 - vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 01.10.2008 - 27 O 2014/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.12.2008 - 5 W 2508/08 -
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