BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 37/ 0 8 vom 13. Oktober 2011 i n dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 220, 250 Nr. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 1 Werden in den darstellenden Teil des Insolvenzplans die vom Schuldner bega n- gen en Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283c StGB) nicht aufgenommen, ist die B e- stätigung des Plans nur zu versagen, wenn der Plan auf eine Unternehmensfor t- führung abzielt. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Oktober 2011 beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Schuldners wird d er Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts B erlin vom 27. Dezember 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der weitere Bet eiligte zu 1 hat die Kosten der Rechtsmittelverfa h- ren zu tragen. Der Wert des Rechtsb eschwerdeverfahrens wird auf 5.000 fes t- gesetzt. Gründe: I. Am 3. Juli 2006 eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag des Schuldners, der sowohl als selbstän diger Kaufmann als auch als Geschäftsfü h- 1 - 3 - rer im Bereich des Grundstückshandels tätig gewesen war, das Insolvenzve r- fahren. Im folgenden Jahr legte der Schuldner dem Insolvenzgericht einen I n- solvenzplan vor, der von einer Liquidation des Unternehmens ausgeht und eine Quote von 0,5 v om H undert auf die angemeldeten festgestellten ungesicherten Forderungen vorsieht. Beigefügt war die Erklärun g eines Dritten nach § 230 Abs. 3 InsO, diese Quote sowie die Verfahrenskosten im Fall der Annahme des Plans zu zahlen. Im darstellenden Teil wurde angegeben, der Schuldner habe Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und Versagungsgründe seien nicht e r- sichtlich, weshalb die bei Durchführung des gesetzlichen Verfahrens zu erwa r- tende Quo te bei Null läge . Die Mehrheit der Insolv enzgläubiger stimmte dem Plan am 2. Oktober 2007 zu, das Amtsgericht bestätigt e ihn noch am selben Tag. Der weitere Beteiligte zu 1 legte hiergegen sofortige Beschwerde ein . Zur Begründung führte er aus , der darstellende Teil des Plan s sei unvollständig, w eil er keine Angaben darüber enthalte, dass der Schuld ner mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2006 unter anderem w e- gen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283 Abs. 6, § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB zu einer G eldstrafe und mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 19. September 2007 wegen Steuer hinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheit s- strafe verurteilt worden sei . Das Beschwerdegericht hat der sofo rtigen Beschwerde stattgegeben und dem Plan die Bestätigung versagt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Schuldner dem Insolvenzgericht einen mit dem ursprünglichen weitgehend überein stimmenden neuen Insolvenzplan vorgelegt, in dem die strafrechtlichen Verurteilungen enthalten sind. Diesem Plan hat die Mehrheit der Gläubi ger am 2. September 2008 ebenfalls zugestimmt. Das Insolvenzgericht hat einen A n- 2 - 4 - trag des weiteren Beteiligten zu 1, diesem Plan die gerichtliche Bestätigung aus Gründen d es Minderheitenschutzes gemäß § 251 Abs. 1 InsO zu versagen, durch re chtskräftigen Beschluss vom 16. September 2008 zurückgewiesen, wei tere Entscheidungen aber bislang nicht getroffen. II. Die Rec htsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 253 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist entgegen der Au f- fassung des weiteren Beteiligten zu 1 insbesondere nicht durch eine Bestät i- gung des neueren Insolvenzplans überholt. Das Insolvenzgericht hat d i e sen Plan nicht gemäß § 248 Abs. 1 InsO bestätigt. Es hat mit dem Beschluss vom 16. Septem ber 2008 lediglich eine Teilentscheidung getroffen, indem es den Antrag des weiteren Beteiligten zu 1, dem neuen Plan aus Gründen des Mi n- derhe iten schutzes gemäß § 251 Abs. 1 InsO die Bestätigung zu versagen, z u- rückgewiesen hat. Das Insolvenzverfahr en ist damit noch nicht gemäß § 258 Abs. 1 InsO aufzuheben. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht , dessen Bes chluss in ZIP 2008, 324 veröffen t- licht ist, hat ausgeführt, das Verschweigen der strafrechtlichen Verurteilung en habe gegen § 220 Abs. 2 InsO verstoßen, wonach der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen d es Plans enthalten soll e , die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zusti m- mung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich s e i en . Die strafrechtlichen Verurteilungen könnten einer späteren Restschuldb efreiung 3 4 5 - 5 - gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 I nsO entgegenstehen. Deshalb seien die Befried i- gungsaussichten der Gläubiger bei Durchführung des gesetzlichen Verfahrens womöglich günstiger als nach dem Insolvenzplan. Der Einwand des Schul d- ners, die Gläubiger würden auch ohne Restschuldbefreiung mangels hinre i- chender Verdienstaussichten nicht mehr als die im Insolvenzplan ausgewiesene Quote erhalten, sei un beachtlich. 2 . Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 w ar zulässig. E r war durch den bestätigenden Beschluss des Insolvenzgerichts beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266 /04 , BGHZ 163, 344, 347; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5). Er hat sich darauf be rufen, zu seinen G unsten seien Forderungen in Höhe von 549.231,35 Tabelle festgestellt worden . Nach dem Plan sollte er einen Anteil von 99,5 v om H undert dieser Summe verlieren. Darauf, ob der Beschwerdeführer bei Durc h- führung des bestätigten Plans schlechter steht als bei Fortsetzung des Inso l- venzverfahrens, kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 23 ff). b) Der Mindestinhalt des darstellenden Teils eines Insolvenzplans ist nicht in das freie Belieben des Planverf assers gestellt. Ob zu den nach § 220 Abs. 2 InsO gebo tenen A ngaben auch die Mitteilung von Verfahren wegen I n- solvenzstraftaten des Schuldners gehören , bestimmt sich danach, ob diese A n- gaben für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan e r- heblich sind. Beabsichtigt der Schuldner nicht, das U nternehmen fortzuführen, ist es nicht geboten, etwaige Insolvenz straftaten im Plan aufzuführen. 6 7 8 - 6 - aa) Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolven z- plans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans en t- halten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind ( BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07 , WM 2009, 1336 Rn. 27) . Danach sind alle diejen i- gen Angaben unerlässlich, welche die Gläubige r für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen ( BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZIP 2010, 341 Rn. 3; vom 15. Juli 2010, aaO Rn. 44; Uhlenbruck/ Maus , InsO, 13. Aufl., § 220 Rn. 1; Ha armeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl , Kap. 9 Rn. 40). Der Gesetzgeber hat durch die weite Formulierung der Vorschrift ledi g- lich auf eine für alle Fälle verbindliche Vorgabe verzichtet und die Entsche i- dung, welche Angaben die Gläub iger benötigen, für jeden Einzelfall zunächst dem Planverfasser und sodann gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1, § 2 50 Nr. 1 InsO dem Insolvenzgericht übertragen ( vgl. FK - InsO/Jaffé, 6. Aufl . , § 220 Rn. 3) . Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf (Bork, ZZP 1996, 473, 476; Uhlenbruck/ Maus , aaO; HK - InsO/Flessner, 6 . Aufl., § 250 Rn. 1, 3). Die Verwendung des Wortes "soll" in § 220 Abs. 2 InsO bedeutet nicht, dass d ie geforderte n Angaben fakultativ sind (so aber Otte in Kübler/Prüt - ting/Bork, InsO, Stand 2005 , § 220 Rn. 12 ; HmbKomm - InsO/Thies, 3. Aufl., § 220 Rn. 5) . Dass einer vom Wortlaut her als Sollbestimmung ausgestalteten Regelung i n der Insolvenzordnung eine zwingende Bedeutung zukommen kann, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 f; vom 10. Februar 2011, WM 2011, 839 Rn. 10). Auch die Vo rschrift des § 220 Abs. 2 9 10 - 7 - InsO ist nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen (BGH, Beschlus s vom 19. Mai 2009 , aaO Rn. 27 ) . bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die unterlassene Mitteilung der Insolvenzstraftaten hier je doch nicht als erheblicher Verstoß a n- zusehen , der einer Bestätigung des Insolvenzplans entgegensteht . W as unter einem wesentlichen Punkt im Sinne des § 250 Nr. 1 In sO zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich erläutert . Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte ( BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 , aaO Rn. 3; LG Berlin ZInsO 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/Landry in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzve r- waltung, 8. Aufl., § 14 Rn. 174; HK - InsO/Flessner, aaO, § 250 Rn. 5 ; Hm b- Komm - InsO/ Thies, aaO, § 250 Rn. 7; MünchKomm - InsO/Sin z, 2. Aufl. , § 250 Rn. 7; Uhlen bruck/Lüer, InsO , 13 . Aufl. , § 250 Rn. 5). (1) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2009 ( IX ZB 2 36/07 , aaO ) im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bereits verneint, dass der Schuldner im Insolvenzplan im Einzelnen die Gründe darz u- legen hat, aus denen ein Gläubige r die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen könnte. Eine derartige Pflicht stünde mit der den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 2, § 290 Abs. 2, § 297 Abs. 2 InsO treffenden Darlegungs - und B e- weislast nicht in Einklang. Ob diese Erwägungen auch hinsichtlic h des hier in Rede stehenden Versa gungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu gelten haben, hat der Senat im angeführten Beschluss ausdrücklich offen gehalten (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 , aaO Rn. 26 ). Die Frage ist differenzierend danach zu beantworte n, ob der Plan auf eine Liquidation des Unternehmens 11 12 - 8 - oder übertragende Sanierung oder aber auf eine Unternehmensfortführung a b- zielt. (2) Beachtliche Stimmen in der Literatur bejahen eine Pflicht zur Offenb a- rung von strafrechtlichen Verurteilungen nach den §§ 283 - 283c StGB nur dann , wenn nach dem Insolvenz plan der Schuldner selbst oder bei einer juristischen Person deren organschaftli cher Vertreter das Unter nehmen fortführen sollen. D ann könnten frühere Straftaten erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlä s- sigkeit we cken und zugleich Zweifel an den Erfolg s aussichten des Plans b e- gründen (MünchKomm - InsO/Eilenberger, aaO, Rn. 9; Otte in Kübler/Prütting/ Bork, aaO, § 220 Rn. 12 ; Bähr/Landry , aaO Rn. 19; FK - InsO/Jaffé, aaO § 220 Rn. 43; BK - InsO/Breutig am, Stand 2010, § 220 InsO, Rn. 3 1). Damit orientiert sich das Schrifttum an der im Gesetzgebungsverfahren aus Gründen der Stra f- fung des Gesetzes (vgl. BT - Drucks. 12/7302 S. 182 zu Nr. 138) entfallenen R e- gelung des § 260 RegE - InsO, die diese Unterscheidung bereits v or sah. Der Senat hält diesen Standpunkt für zutreffend. Bei einer Unterne h- mensfortführung durch den bisherigen Unternehmensleiter steht zwingend die Eignung des Schuldners für eine derartige Aufgabe im Vordergrund. Hierzu g e- hört insbe sondere d e ssen Zu verläs sigkeit . Bei e in em Unternehmer, der wegen Insolvenzstraftaten verurteilt worden ist , erscheint es zumindest sehr zweife l- haft, ob er für eine Unternehmensfortführung die erforderliche Eignung aufweist . Es handelt sich mithin um eine Angabe, die für di e Entscheidungsbildung der Gläubiger, ob sie dem Plan ihre Zustimmung erteilen, von wesentlicher Bede u- tung ist. Ist nach dem Plan keine Unternehmensfortführung vorgesehen, kommt der Angabe dagegen in der Regel keine tragende Bedeutung zu. Soweit sie im Hin blic k auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO doch relevant sein könnte, ist zu beachten, dass die Annahme einer umfassenden Informat i- 13 14 - 9 - onspflicht des Schuldners mit der grundsätzlich den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 2, § 290 Abs. 2, § 297 Abs. 2 I nsO treffenden Darlegungs - und Beweislast nicht zu vereinbaren ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 2 7 ). 3. Der Beschluss des Landgerichts unterliegt daher der Aufhebung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . Da die Aufhebung nur auf einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis beruht und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat durch Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses in der Sache selbst zu ent schei den (§ 577 Abs. 5 ZPO) . Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 02.10.2007 - 36b IN 2182/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.12.2007 - 86 T 657/07 - 15
Full & Egal Universal Law Academy