BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 37/09 vom 3. M344rz 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. M344rz 2009 beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdef374hrers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 2. De-zember 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 2. Dezember 2008 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Dem Rechtsbeschwerdef374hrer kann Prozesskostenhilfe f374r das Rechts-beschwerdeverfahren nicht gew344hrt werden, weil seine Rechtsbeschwerde kei-ne Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Sie ist unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374ck- 2 - 3 - lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwer-de angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung er366ffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Pro-zesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbe-schwerde auch nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerde ist dar374ber hinaus auch unbegr374ndet. Der Be-schluss des Landgerichts K366ln ist frei von Rechtsfehlern. In dieser Sache ist das Amtsgericht wegen des geringen Streitwertes tats344chlich letzte Instanz. 3 II. Die vom Schuldner selbst mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 - unbedingt - eingelegte und mit Schreiben vom 4. Februar 2009 bekr344f-tigte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb 4 - 4 - als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), au-337erdem wegen der vorstehend begr374ndeten Unstatthaftigkeit. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 01.09.2008 - 123 C 216/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 02.12.2008 - 11 T 305/08 -
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