BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 37/10 vom 17. Juni 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 17. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 1. Februar 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Er-folg hat (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners ist zwar statthaft (247247 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO), jedoch unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der verl344ngerten Frist begr374ndet worden ist, 247 575 Abs. 2, 247 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO. 2 2. Ein Gesuch des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde (247 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 3 - 3 - a) Zwar wird einer Partei, welche nicht 374ber die finanziellen Mittel zur Begr374ndung eines Rechtsmittels verf374gt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine vers344umte Frist gew344hrt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelbegr374n-dungsfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht einreicht und alles in ihren Kr344ften stehende getan hat, damit 374ber diesen Antrag ohne Verz366gerung ent-schieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur gen374gt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 ff; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 952, 953 Rn. 10; v. 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10). 4 Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen L374cken auf, so kann die Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist nur gew344hrt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die L374cken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden k366nnen, etwa aufgrund der beigef374gten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10; v. 18. Mai 2010 aaO). 5 b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners ist zwar noch inner-halb der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde und damit rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangen. Wegen der unzureichenden Erkl344rung 6 - 4 - 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung kann 374ber den Antrag jedoch nicht ohne weitere Darlegungen entschieden werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Be-gr374ndungsfrist verspricht daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Schuldner hat seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht ausreichend dargelegt. In dem entsprechenden Formblatt sind eine Reihe von Fragen unbeantwortet geblieben, n344mlich die Frage nach dem Erhalt von Unterhaltsleistungen, nach Einnahmen aus nichtselbst344ndiger Arbeit, nach an-deren Einnahmen und schlie337lich nach Einnahmen des Ehegatten. Beigef374gt sind lediglich ein Mietvertrag sowie ein Bescheid der Bundesagentur f374r Arbeit vom 7. April 2010 374ber die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Aus letzterem kann sich zwar ein Hinweis ergeben, dass der Schuldner keine Einnahmen aus nichtselbst344ndiger T344tigkeit erzielt. Sicher ist dies jedoch nicht. Jedenfalls ergibt sich aus den Anlagen nichts hinsichtlich der anderen nicht beantworteten Fra-gen. Diese zu beantworten, w344re dem Schuldner aber ohne weiteres m366glich gewesen. Wenn er hiervon gleichwohl absieht, hat er die wirtschaftlichen Vor-aussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausreichend 7 - 5 - dargelegt. Aus den eingereichten Unterlagen lassen sich die offen gebliebenen Fragen nicht beantworten. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG T374bingen, Entscheidung vom 14.12.2009 - 2 IN 180/07 - LG T374bingen, Entscheidung vom 01.02.2010 - 5 T 8/10 -
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