BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 371/11 vom 25. Januar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; SoldatenG § 45 Abs. 1, 2 Nr. 1 Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesam t- zeit weiterhin nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG zu bemessen. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - OLG Bamberg AG Obernburg am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Januar 201 2 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Juni 2011 wir d auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückg e wiesen . Verfahrenswert: 2 .000 Gründe: I. Die Parteien streiten über die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien auf den am 11. Juli 2007 zugestellten Scheidungsantrag - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Der Ehemann erwarb während der Ehezeit (1. A ugust 1992 bis 30. Juni 2007; § 1587 Abs. 2 BGB aF) als Soldat - zuletzt im Rang eines Ob ersten der Besoldungsgruppe B 3 - Versorgungs anrechte bei der Beteiligten zu 1. Die Eh e fr au erwarb als Grundschullehrerin Versorgungsanrechte in der B ayerischen Beamtenversorgung. 1 2 3 - 3 - Das Familiengericht hat die Versorgung des E hemannes mit monatlich 1.620,88 773,14 und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des E hemannes bei der Beteiligten zu 1 auf ein em bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzurichtende n Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften von 423,87 Juni 2007, begründet hat. Dabei hat es für den Ehemann eine besondere Altersgrenze bei Vollendung des 60. Lebensjahr e s und für die Ehefrau die Regelaltersgrenze bei Voll endung des 65 . Lebensj ahre s zugrunde gelegt. Gegen diese Ent scheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, dass die von ihr zuvor erteilte Versorgungsauskunft durch das inzwischen in Kraft getretene Dienstrechtsneuordnung sgesetz übe r- holt sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung habe der Ehemann nur eine eh e- zeitliche Versorgungsanwartschaf t von monatlich 1.485,32 , wobei die allgemeine Altersgrenze von 63 Jahren und 9 Monaten zugrunde zu legen sei. Dem entgegen hat d as Oberlandesgericht für den Ehemann eine beso n- dere, vorgezogene Altersgrenze von 61 Jahren und 5 Monaten zugrunde gelegt und das von ihm e rworbene Versorgung sanrecht mit monatlich 1.560,52 e- wertet. Ferner hat es - unter Berücksichtigung der inzwischen heraufgesetzten Regelaltersgrenze in der Bayerischen Beamtenversorgung - das Versorgung s- anrecht der Ehefrau mit monatlich 750,49 . Darauf fußend hat es zu Lasten der Versorgung des E hemannes bei der Beteiligten zu 1 auf einem noch einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rente n- versicherung Bund Rentenanwartschaften von 405,02 4 5 6 - 4 - Hiergegen richtet s ich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteili g- ten zu 1, mit der sie eine Bewertung des bei ihr bestehenden Versorgungsa n- rechts nach der allgemeinen Altersgrenze von 63 Jahren und 9 Monaten anste l- le der besonderen Altersgrenze von 61 Jahren und 5 Monaten erstrebt. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Auf das Ve rfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG - RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und m a- terielle Recht anzuwenden, weil das Verfah ren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war ( vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287) . 1. Das Oberlande sgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Gesamtzeit des Eh e- mannes sei auch nach der Neufassung des § 45 SG weiterhin d ie besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG unter Berücksichtigung d er Übergangsvo r- schriften (§ 96 SG) maßgeblich. Denn es sei nicht damit zu rechnen, dass die Regelaltersgrenze in absehbarer Zeit der Regelfall der Zu r ruhesetzung von B e- rufssoldaten werde. Die bereits in Angriff genommene Verringerung des Pers o- nalbestandes der Bundeswehr erhöhe zudem die Wahrscheinlichkeit, dass künftig die besonderen Altersgrenzen verstärkt Anwendung finden werden. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nach prüfung stand. 7 8 9 10 11 - 5 - a) Z utreffend hat das Oberlandesgericht die nach dem Ehez eitende in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sowohl des Soldatengesetzes als auch des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes bei der Bewertung der Anrec h- te berücksichtigt. Nach ständiger, durch den Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 (IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148) begründeter Rechtsprechung sind ta t- sächliche und rechtliche Änderungen, die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwi r- ken, aus verfahrensökonomischen Gründen nicht ei nem Abänd erungsverfahren nach § 10 a VAHRG vorbehalten, sondern schon bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen. b) Beim Ausgleich einer Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zei t- punkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebe n- der Wert ist der Teil d er Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fa l- lenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) . c) Gemäß § 51 Abs. 1 BBG wird die Altersgrenze in der Regel mit Vol l- endung des 67. Lebensjahres erreich t (Regelaltersgrenze), soweit nicht geset z- lich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Gesamtzeit errechnet sich bis zu dem nach dieser Vorschrift bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in de n Ruhestand. Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1 000). 12 13 14 - 6 - d) Für Berufssoldaten im Rang eines Ober sten ist die Vollendung des 65. Lebensjahres als allgem eine Altersgrenze festgelegt (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 SG). Außer dieser allgemeinen Altersgrenze enthält das Gesetz weiterhin die beso n- deren Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG. Danach gilt für Oberste die Volle n- dung des 62. Lebensjahres als besondere Altersgrenze ( § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG). Diese Regelung eröffnet dem Dienstherrn eine Zeitspanne zwischen der Vol l- endung des 62. und der Vollendung des 65. Lebensjahres, binnen derer er die Versetzung des Obersten in den Ruhestand aussprechen kann (§ 44 Abs. 2 SG) . Die vorgenannten Altersgrenzen wurden durch das Dienstrechtsneuor d- nungsgesetz - DNeuG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu festgelegt. Abweichend hier von gelten für eine Übergangszeit in den Jahren 2013 bis 20 23 gestaffelte Altersgrenzen (§ 96 SG). Danach ergibt sich für den Ehemann eine allgemeine Altersgrenze von 63 Jahren und 9 Monaten sowie eine besondere Altersgrenze von 61 Jahren und 5 Monaten. e) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist di e besondere Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu beachten , s o- lange davon auszugehen ist, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Ve r- setzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Alters - grenze regelmäßig Gebrauch macht (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 ) . Die Versetzung in den Ruhestand bei Überschreiten der besonderen A l- tersgrenzen entspricht d er bisher langj ährig geübten Verwaltungspraxis . Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht , dass sich die Verwaltungspraxis bereits geändert habe. S ie hat in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2010 ledi g- lich auf eine geänderte Erlasslage im Zusammenhang mit der Erteil ung von 15 16 1 7 18 - 7 - Auskünften an die Familiengerichte in Versorgungs ausgleichs sachen (Schre i- ben des BMV vom 27. Februar 2009) hingewiesen, wonach sich die Zu r ruh e- setzungspraxis künftig an der Zielvorgabe des § 45 Abs. 4 SG orientieren we r- de , nach der das durchschnitt liche Zu r ruhesetzungsalter aller Berufssoldaten ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zu r ruhesetz ungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007 liege. Im Ü brigen spiegelt der Erlass lediglich die Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenzen durch das DNeuG um jeweils zwei Jahre wider, erlaubt aber noch keine verlässliche Aussage d a- hin, dass die Verwaltung ab sofort regelmäßig von einer Zurruhesetzung erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze Gebrauch machen werde. Vielmehr besagt der Erlass vom 27. Februar 2009 lediglich, dass von einer generellen Zurruhesetzung wie bisher bei Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht mehr ausgegangen werden könne und d ass die genannte Regelung des § 45 Abs. 4 SG ab 2024 unter anderem dadurch erreicht werde , dass künftig " B e- rufssoldaten bedarfsbezogen teilweise deutlich über die besondere Altersgre n- ze hinaus im Dienst verbleiben werden " . Diese bloße Absichtserklärung steht einer langjährigen Übung, die zu einer Selbstbindung des Verwaltungserme s- sens führt ( S enatsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000 ) , nicht gleich. Für die konkrete Zurruhesetzung des Ehemann es lässt diese Regelung im Übrigen schon deshalb keine Schlüsse zu, weil jener sowohl die besondere als auch die allgemeine Altersgrenze bereits weit vor dem Zei t- punkt erreich en wird, in dem die geänderte Zu r ruhesetzungspraxis nach der gesetzlichen Vorgabe greifen soll . Weiter hat die Rechtsbeschwerde auf die Begründung des Regi erung s- entwurfs zum DNeuG hingewiesen, wonach vorgesehen sei , da s s die § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG unterfallenden Soldaten , soweit sie der Besoldungsgruppe B 3 und höher angehören , regelmäßig bis zur allgemeinen Altersgrenze im Dienst ver bleiben (BT - Drucks. 16/707 6 S. 17 4 ) . Würde dieses in die Verwaltungspraxis 19 - 8 - umgesetzt, wäre dem Versorgungsausgleich die allgemeine Altersgrenze z u- grunde zu legen. Die eine m Gesetzentwurf beigegebene Begründung bewirkt jedoch für sich genommen ebenfalls keine Bindung der (künftigen) Verwa l- tungspraxis . Dass die erklärte Absicht b ereits in tatsächlich es Verwaltungsha n- deln umgesetzt sei , ist ebenso wenig dargetan wie eine geänderte Erlasslage , die die Umsetzung der geänderten Zielvorgabe ab einem bestimmten Zeitpunkt hinreichend sicher erwarten ließe. Daher muss für den Versorgungsausgleich einstweilen von der Beibehaltung der bisherigen Zu r ruhesetzungspraxis ausg e- gangen und die Gesamtzeit nach der besonderen Altersgrenze bemessen we r- den . - 9 - Würde der Ehemann tatsächlich erst bei Erreichen der allgemeinen A l- tersgrenze in den Ruhestand versetzt, st ünde ihm die spätere Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 10a VAHRG o f- fen. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Ob ernburg am Main , Entscheidung vom 16.12.2009 - 3 F 484/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.06.2011 - 2 UF 22/10 - 20
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