BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 371 /1 2 v om 1 7 . April 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 23 a) Eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage ist nicht ausgleichsreif, so weit sie der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist (hier: Zusage für B e- schäftigte des Südwestrundfunks, die vor dem 1. Januar 1993 beim früh e- ren Südwestfunk eingetreten sind). b) Über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 f. VersAusglG kann bereits bei der Sch eidung entschieden werden. Voraussetzung einer Abfindung ist j e- doch, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes A n- recht handelt. BGH, Beschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - OLG Karlsruhe AG Baden - Baden - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 1 7 . April 201 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats Senat für Familiens achen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6 . Juni 201 2 wird auf Kosten der Antrags gegnerin zurückg e- wiesen . Beschwerde wert: bis 2.500 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 2. Dezember 2009 zuge stellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 29 . März 19 97 geschlossene Ehe de s Antragsteller s (Ehe mann ) und de r Antrags gegnerin (Ehe frau ) rechtskräftig geschieden. Beide Ehegatten e rwarben während der Ehezeit (1. März 19 97 bis 30. November 200 9 ; § 3 A bs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzl i- chen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus Anrechte aus einer Lebensversicherung sowie eine betriebliche Altersv ersorgung nach der im T a- rifvertrag Versorgung des Südwestrundfunks (TVV - SWR) enthaltene n Verso r- gungszusage f ür Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 1993 beim früheren Sü d- westfunk eingetreten sind . 1 2 3 - 3 - Bei der Versorgungszusage des Südwestrundfunks handelt es sich um eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage. Gemäß Abschnitt B Zi f- fern 2.2 , 11.1, 12.1 TVV - SWR beträgt d er Betriebsrentenanspruch abhängig von der ruhege ld fähigen Dienstzeit bis zu 60 % des ruhegeldfähigen Einko m- mens , wobei zusammen mit bestimmten sonstigen Versorgungsleistungen die ebenfalls nach Dienstzeit gestaffelte Gesa mtobergrenze von bis zu 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens nicht überschritten werden darf. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte und die Anrecht e aus der Lebensversicherung intern geteilt hat. Bezüglich des beim Südwestrundfunk erworbenen Anrechts hat das Familiengericht den schul d- rechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, weil das Anrecht noch nicht ausgleichsreif sei, und den hilfsweise von der Ehe frau gestellten Antrag auf Zahlung einer Abfindung abgewiesen. D as Oberlandesgeri cht hat die auf dieses Anrecht bezogene Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau weiterhin die interne Teilung des bei m Südwestrundfunk erworbenen Anrechts, hilfsweise dessen Abfindung. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Betriebsrente des Ehemanns beim Südwestrundfunk se i der Höhe nach noch nicht unverfallbar und damit nicht ausgleichsreif. Für die Beurteilung dieser Frage komme es darauf an, ob und inwieweit die betriebl i- chen Versorgungsanrechte nach der maßgeblichen Versorgungsordnung des 4 5 6 7 - 4 - Betriebs in ihrem Versorgungswe rt noch durch die künftige betriebliche und/ oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden könne. Bei der hier vorliegenden endgehaltsbezogenen limitierten Gesamtversorgung sei die Anrechnung anderer Versorgungen vorgesehen , deren jeweilige Höhe sich jederzeit noch erheblich ve rändern könne. Solche Änderungen wirkten sich unmittelbar auf die Höhe der Betriebsrente aus. Außerdem erscheine die Höhe der Anwartschaft auch deshalb als unsicher, weil die Höhe der Gesamtverso r- gungsobergrenze zusätzlich unter einem tarifvertraglichen An passungsvorb e- halt stehe. Somit ließen sich die maßgeblichen Bezugsgrößen der Anwartschaft (Endgehalt, Höhe der gesetzlichen Rente bei Ausscheiden aus dem Betrieb, Umfang und Höhe der weiteren Versorgungen, Höhe der Gesamtversorgung s- obergrenze) bei Ausschei den aus dem Betrieb derzeit insgesamt nicht sicher feststellen. Auch eine Aufteilung de r Anwartschaft in einen statischen und einen dynamischen Teil sei mangels Vorliegens objektiver Teilungskriterien nicht mö g lich. Ebenfalls komme ein Abfindungsanspruch n icht in Betracht, solange die Unverfallbarkeit des Anspruchs nicht eingetreten sei. 2. Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG findet, wenn ein Anrecht nicht au s- gleichsreif ist , insoweit ein Wertau sgleich bei der Scheidung nicht statt. Nicht ausgleichsreif ist e i n Anrecht insbesondere , wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist ( § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Hinre i- chend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorg ungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (FAKomm - FamR/Wick 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 11 ; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 5; 8 9 - 5 - Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 5; vgl. auch Senatsb e- schluss vom 12. April 1989 IV b ZB 146/86 FamRZ 1989, 844, 845 mwN ). Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, ist das vom Ehemann beim Südwestrundfunk erworbene Anrecht der Höhe nach noch nicht endgültig gesichert. Denn g emäß Abschnitt B Ziffer 11.1, 12.1 TVV - SWR ist die Verso r- gung auf eine dienstzeitabhängige Gesamtobergrenze unter Anrechnung b e- stimmter son stige r Versorgungsleistungen limitiert . Die Höhe der vom Südwes t- rundfunk zu beanspruchenden Versorgung sleistung hängt mithin davon ab, welche weitere n Versorgungsanrechte der Ehemann künftig noch erwirbt und welche sonstigen Versorgungsleistungen er künfti g bezieht . Soweit die Lei s- tungspflicht des Südwestrundfunks noch durch zu erwerbende sonstige Verso r- gungs anrechte ge minder t werden kann , ist U nverfallbar keit der Höhe nach nicht eingetreten . A uf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der der weitere Erwerb s onstiger Versorgungsleistungen zu erwarten ist, kommt es für die Frage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht an ( vgl. Senatsbeschluss vom 18. De - zember 1985 IVb ZB 113/83 FamRZ 1986, 341, 343 ) . Nach der eingeholten Auskunft des Versorgungsträgers ist das Anrecht aufgrund de s noch möglichen Erwerbs sonstiger Versorgungsleistungen und deren Anrechnung auf die G e- samtversorgung insgesamt noch nicht verfestigt. b) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass e i- ne Aufteilung der A nwartschaft in einen der Höhe nach bereits unverfallbaren und einen weiteren, noch verfallbaren Anteil nicht möglich ist. Eine Aufteilung der Anwartschaft käme zwar in Betracht, wenn unabhä n- gig von einem noch nicht unverfallbaren Teil der Altersrente we nigstens eine hinreichend verfestigte Mindestrente zugesagt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1982 IVb ZB 718/81 FamRZ 1982, 899 , 902 f. und vom 12. April 10 11 12 - 6 - 1989 IVb ZB 146/86 FamRZ 1989, 844, 845 mwN). In der Versorgungsor d- nung wird e ine solche Mindestrente jedoch nur denjenigen Beschäftigten zug e- sagt, die vor dem 1. Januar 1992 beim Süddeutschen Rundfunk eingetreten sind ( Abschnitt A Ziffer 1.2 i.V.m. Abschnitt C Ziffer 11.2 TVV - SWR ) . Die Mi n- destrente gilt hingegen nicht für die ursprünglich be im Südwestfunk Beschäfti g- ten, zu denen der Ehemann gehört ( vgl. Abschnitt A Ziffer 1.1 i.V.m. Abschnitt B TVV - SWR ) . c) Ebenfalls zutreffend hat das Ober landesgericht entschieden, dass eine Abfindung des noch nicht aus gleichsreifen Anrechts gemäß §§ 23 f . VersAusglG nicht in Betracht kommt. aa) Zwar kann über eine schuldrechtliche Abfindung eines Anrechts b e- reits bei der Scheidung entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 1 VersAusglG ) in einem Gesetzesa bschni tt geregelt ist, der sich mit Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung befasst. Denn entgegen der systematischen Einordnung will die Vor schrift, die dem früheren § 1587 l Abs. 1 BGB nachgebildet ist, eine Möglichkeit zum Ausgleich entweder in der Anwartscha ftsphase oder in der Leistungsphase schaffen ( BT - Druck. 16/10144 S. 65) . Anders als bei der schul drechtlichen Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) ist der tatsächliche Rentenbezug daher kein Anknüpfung s- punkt (Hoppen z Familiensachen § 24 VersAusglG Rn. 2). Lei tet sich die A b- findbarkeit aus der Art des Anrechts und seiner fehlenden internen oder exte r- nen Ausgleichsreife bei der Scheidung her und l iegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung bereits bei der Scheidung vor, kann der A bfi n- dungs a nspr uch wie nach früherem Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Feb - ruar 1984 IVb ZB 915/80 FamRZ 1984, 668 , 669 ) bereits im Scheidung s- verbund geltend gemacht werden ( Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 1; FAKomm - FamR/W ick 5. Aufl. § 23 VersAusglG 13 14 - 7 - Rn. 13; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 797; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 24 VersAusglG Rn. 2). bb) Voraussetzung eines Abfindungsanspruch s nach § 23 VersAusglG ist jedoch, dass es sich bei dem noch nicht ausgeg lichenen Anrecht um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (FAKomm - FamR/ Wick 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 4; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 706; Mü n chKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 2; Johannsen /Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 1; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 24 VersAusglG Rn. 10; vgl. auch Senatsb e- schluss vom 29. Februar 1984 IVb ZB 915/80 FamRZ 1984, 668, 669 ). An der nötigen Unverfallbarkeit fehlt es hingegen aus den dargelegten Gründen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 07.04.2011 - 3 F 152/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2012 - 16 UF 87/11 - 15
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