ECLI:DE:BGH:2017:061217BXIIZB371.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 371/17 vom 6 . Dezember 2017 in der Adoptions sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1762 Abs. 2 a) Der Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten A n- nahmeverhältnisses kann nur gestell t werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. b) Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Verfassungs - oder Ko n- ventionsrecht. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 371/17 - OLG Hamburg AG Hamburg - St. Georg - 2 - De r XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Rich ter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s 2. Familien - senats des Hanseatischen Oberland es gerichts Hamburg vom 28. Juni 2017 wird auf Kosten des Angenommenen zurückgewi e- sen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 wurde 1961 als eh eliches Kind der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter ) und ihres damaligen Ehemanns (im Folgenden: früherer Vater ) geboren. Nach Scheidung der Ehe und Wiederverheiratung der Mutter wurde am 7. Juli 196 7 ein Annahmevertrag gerichtlich beurkundet (vgl. § § 1741, 1750 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung ) , durch den der neue Ehemann d en damals sechsjährigen Beteilig ten zu 1 (im Folgenden: Ang e- nommener) und dessen beide Geschwister an Kindes S tatt annahm; d ie Mutter sowie ein für die An zunehmenden bestellter Pfleger willigten ein . D er Ang e- nommene persönlich wurde hierzu nicht angehört . Nach den getroffenen Feststellungen hatte d ie Mutter seinerzeit falsche Angaben über den ihr bekannten Aufenthalt de s früheren Vater s gemacht 1 2 - 3 - und wahrheitswidrig an gegeben , er habe sie und die Kinder tätlich angegriffen und sei Alkoholiker. Seine Einwilligung in die Adoption wurde durch gerichtl i- chen Beschluss vom 5. Februar 1968 mit der Begründung ersetzt, er habe se i- n e Pflichten gegenüber den Kindern vernachlässigt und keinen Unterhalt g e- zahlt ; e ine gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs sei nicht mö g- lich, da der Aufenthalt unbekannt se i . D urch weiteren Beschluss vom 20. Mai 1968 wurde der Adoptionsvertrag f ür den Angenommenen vormundschaftsg e- richtlich genehmigt. Schließlich wurde d urch Beschluss des Amts gerichts vom 4. Juni 1968 der Adoptionsvertrag unter Befreiung vom Erfordernis der Kinde r- losigkeit bestätigt (§ 1754 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung) . In keinem der genannten Verfahren ist der frühere Vater angehört worden. Auch b is zu seinem Tod im Dezember 2010 wurde der frühere Vater nicht über die erfolgte Adoption informiert . Durch ein Kondolenzschreiben vom 31. Dezember 2010 erhielt der A n- genom mene Kenntnis vom Ableben seines früheren Vaters und nachfolgend auch von den Umständen seiner Adoption. Der Annehmende seinerseits war bereits 1988 oder 1989 verstorben. Mit notariell beurkundetem Antrag vom 19 . Dezember 2011 hat der A n- genommene die Auf hebung der Adoption beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag im Hinblick auf die Dreijahresfrist des § 1762 Abs. 2 BGB zurückgewi e- sen , das Oberlandesgericht die Beschwerde des Angenommenen zurückg e- wiesen . H iergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbes chwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 3 4 5 - 4 - 1 . Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die dreijährige Ausschlussfrist des § 1762 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten. Bei der Vorschrift handele es sich um eine absolute zeitliche Begrenzung, die auf der gesetzgeberischen Annahme beruhe, dass ein Kind nach Ablauf einer Dreijahresfrist regelmäßig voll in die Adoptionsfamilie integriert sei. Der so en t- standene Familienverbund unterfalle dem Schutz von Art. 6 GG und solle kei ner Anfechtungsmöglichkeit mehr ausgesetzt sein. Das angenommene Kind könne nicht einseitig auf den ihm angedachten Schutz verzichten. Der Gesetzgeber habe sich bewusst mit der Frage auseinandergesetzt und die Frist auf Empfe h- lung des Rechtsausschusses auf drei Jahre verkürzt. Auch nach den Grundsä t- zen von T reu und Glauben (§ 242 BGB) bestehe kein Raum für eine einschrä n- kende Auslegung des § 1762 Abs. 2 BGB. 2 . Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Zu treffend und auch von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Annahme verhältnis wir k- sam begründet worden ist. aa) Nach der im Juni 1968, dem Zeitpun kt des Bestätigungsbeschlusses gegebenen Gesetzes lage erforderte d ie Annahme an Ki ndes S tatt (Adoption) einen Vertrag zwischen dem Angenommenen und dem oder den Annehmenden sowie die Bestätigung dieses Vertrages durch das zuständige Amtsgericht (§§ 1741, 1754 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung ). Der Vertrag wurde für ein unter 14 J ahre altes Kind von seinem gesetzli chen Vertreter, für ein über 14 Jahre altes Kind von diesem selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen Ve r- treters abgeschlossen; in beiden Fällen war die Genehmigung des Vormun d- schaftsgerichts erforderlich (§ 1751 BGB in d er seinerzeit geltenden Fassung). Nach § 1747 Abs. 1 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung konnte ein eh e- 6 7 8 9 - 5 - lich geborenes , minderjähriges Kind nur mit Einwilligung seiner Eltern ang e- nommen werden. Die Einwilligungserklärung bedurfte der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; sie durfte nicht durch einen Vertreter erteilt werden und war unwiderruflich (§ 1748 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung ). Die Einwilligung war nicht erforderlich, wenn der Einwilligungsberechtigte zur Abg a- be einer Erklärung da uernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unb e- kannt war (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1746 Abs. 2 BGB in der seinerzeit ge l- tenden Fassung ). Das Vormundschaftsgericht konnte auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn diese r seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat te , und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert hatte und das Unte rbleiben der Annahme an Kindes S tatt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil g e- r eichen würde ( § 1747 Abs. 3 BGB ) . Auf die Wirksamkeit der Annahme an Ki n- des S tatt war es ohne Einfluss, wenn bei der Bestätigung des Annahmevertrags mit Unrecht angenommen worden war, dass ein einwilligungsberechtigter E l- ternteil zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbe kannt sei (§ 1756 Abs. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fa s- sung ). bb) Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist der Adoptionsvertrag wir k- sam zustande gekommen. Er ist in der vorgesehenen Form (§§ 1748 Ab s. 3, 1750 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung ) geschlossen, vormundschaft s- gerichtlich genehmigt und gerichtlich bestätigt worden. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine vormundschaftsgerichtliche Ersetzung der Einwi l- ligung des früheren Va ters zutreffend angenommen worden waren , kann dahi n- stehen, denn bei dauerhaft unbekanntem Aufenthalt des früheren Vaters b e- durfte es seiner Einwilligung nicht. War sein dauerhaft unbekannter Aufenthalt zu Unrecht durch das Amt sgericht angenommen worden, fü hrt seine fehlende Einwilligung gemäß § 1756 Abs. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung 10 - 6 - nicht zur Unwirksamkeit der Annahme , sondern lediglich zu deren Aufhebba r- keit auf seinen Antrag gemäß § 1770 b BGB in der seinerzeit geltenden Fa s- sung . b) Ebenfa lls zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Angenommene eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht beanspruchen kann. aa) Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des auf der seinerzeitigen G esetzesg rundlage begründeten Annahmeverhäl tnisses richte n sich nach Maß - gabe der §§ 1759 ff . BGB in der derzeit gültigen Fassung. Da der Angenommene am 1. Januar 1977 noch minderjährig war, we r- den auf das Annahmeverhältnis seit 1. Januar 1978 die durch das Adoption s- gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl . I S. 1749) geänderten Vorschriften über die A n- nahme Minderjähriger angewandt ( Art. 12 § 2 Abs. 2 Satz 1 Adoptionsgesetz ) . Etwas Anderes g ä lte nur, wenn bis zum Zeitpunkt der Rechtsüberleitung eine förmliche Erklärung abgegeben worden wäre , wonach die geä nderten Vorschri f- ten über die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollen (Art. 12 § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Adoptionsgesetz ) . Da Feststellungen über die fristgerechte Abgabe einer solchen Erklärung nicht getroffen sind, ist für das hier zu beurte i- lend e Annahmeverhältnis rechtsbeschwerderechtlich von einer Geltung der Vorschriften über die Minde r jährigenadoption in ihrer durch das Adoptionsg e- setz geänderten Fassung auszugehen . bb ) Die Aufhebung scheitert nicht schon daran, dass der Annehmende und der frühere Vater bereits verstorben sind. Denn auch in solchen Fällen kann das Annahmeverhältnis auf Antrag des Kindes aufgehoben werden, weil a uf diese Weise das Kind gemäß § 1764 Abs. 3 BGB wieder in seine U r- 11 12 13 14 - 7 - sprungsfamilie eingegliedert würde (Staudinger/F r ank BGB [2007] § 1764 Rn. 6; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1764 Rn. 9). cc ) Z utreffend hat das Oberlandesgericht jedoch angenommen , dass der Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses unzulässig ist, da er auße r- halb der durch § 1762 Abs. 2 BGB best immten Antragsfrist gestellt worden ist. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag spätestens innerhalb von drei Jahren seit der Annahme gestellt werden . Da die D reijahresfrist eine Ausschlussfrist ist, kommt auch eine Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (OVG Münster FamRZ 1985, 204, 20 5 ; Staudinger/Frank BGB [2007] § 1762 Rn. 13 ; MünchKommBGB/ Maurer 7. Aufl. § 1762 Rn. 14 ) . (1 ) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend , § 1762 Abs. 2 BGB sei verfassungskonform auszulegen und te le o logisch dahin zu reduzieren, dass die absolute Ausschlussfrist von drei Jahren dann nicht greife, wenn sie nicht zum Schutz des angenommenen Kindes wirke, sondern jenes Opfer der Handlungsweise seiner arglistig täuschenden Mutter geworden sei , in dem dem früheren Vater und dem Angenommenen persönlich das rechtliche Gehör vo r- enthalten worden sei und die gerichtliche Bestätigung der Annahme somit in s- gesamt nicht auf einem fairen Verfahren beruhe. Denn die Voraussetzungen für eine dahin einschränkende Ausleg ung des § 1762 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. ( a ) Zwar können bestehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten Fall im Wege einer ve r- fassungskonformen Auslegung der Norm überwunden werden, wenn ihr hie r- durch ein mit der Verfassung im Einklang stehender Inhalt beigegeben werden kann. Von der vorherigen Prüfung der Möglichkeit einer verfassungskonformen 15 16 17 18 - 8 - Auslegung ist deshalb auch die Zuläs sigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG abhängig (BVerfGE 138, 64 = DVBl 2015, 429 Rn. 75 mwN) . ( b ) Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusam - menhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere De u tungen zu, von denen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Ausl e- gung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. Das Ergebnis einer verfassungs - konformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wa h- ren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (BVerfGE 138, 64 = DVBl 2015, 429 Rn. 86 mwN). (c ) Gemessen hieran ist die Möglichkeit einer ( verfassungskonformen ) Auslegung des § 1762 Abs. 2 BGB mit dem Ergebnis, dass die dort geregelte Dreijahresfrist für den hier vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, vers perr t. Es fehlt bereits an einer norm ativen Grundlage, die Anlass und Anknüpfung s- punkt für eine verfassungskonforme Auslegung sein könnte. Der Wortlaut des § 1762 Abs. 2 BGB ist vielmehr eindeutig und gibt keinen Anknüpfungspunkt für die vo n der Rechtsbeschwerde verfolgte einschränkende Ausle gung, nach der einzelne Fälle von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen sein soll t en. Im Normtext wird bestimmt, dass der Antrag nur innerhalb eines Jahres gestellt werden kann , wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind . Di es lässt für sich genommen keine alternative Deutungsmöglichkeit d a- hingehend zu, dass bes ondere Fälle fehlender Anträge und Einwilligungen auch außerhalb der Frist noch in einem Aufhebungsverfahren geltend gemacht we r- den können . 19 20 - 9 - Zwar mag allein der Wort laut einer Vorschrift nicht in jedem Fall eine u n- überwindliche Grenze für die verfassungskonforme Auslegung bilden. Das gilt insbesondere dann, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass der Sinn einer Norm im Wortlaut unzureichend Ausdruck gefunden hat ( BVerfGE 138, 64 = DVBl 2015, 429 Rn. 93 mwN). Für den Sinngehalt des § 1762 Abs. 2 BGB belegen jedoch auch die Gesetzesmaterialien, dass mit der in den Gesetze s- wortlaut eingeflossenen dreijährige n absoluten Ausschlussfrist alle denkbaren Fälle fehlender An träge und Einwilligungen ohne Ausnahme gemeint sein sol l- te n . Nach der Begründung des Regierungsentwurf s zum Adoptionsgesetz sollten im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch wenige Mängel dazu führen, dass das Annahmeverhältnis aufgehoben werden kan n ( BT - Drucks . 7/3061 S. 46 f.). In dem Regierungsentwurf war weiterhin eine fünfjährige Au s- schlussfrist für die Stellung des Aufhebungsantrags vorgeschlagen worden (§ 1760 Abs. 5 Satz 2 BGB - E) . Zur Begründung wurde angeführt, dass , wenn bereits eine tiefe Bindung zwischen dem Kind und seinen neuen Eltern bestehe, das Wohl des Kindes in der Regel erheblich gefährdet werde, wenn diese Bi n- dung wieder zerstört werde. Zwar entstünde in aller Regel schon viel früher eine feste Eltern - Kindbeziehung, jedoch müsse a bgewogen werden zwischen dieser Eltern - Kindbeziehung und dem Elternrecht (BT - Drucks . 7/3061 S. 48). Im weit e- ren Gesetzgebungsverfahren wurde a uf Empfehlung des Rechtausschusses des Bundestags die Ausschlussfrist auf drei Jahre herabgesetzt, weil das Kind d ann voll in die Adoptivfamilie integriert und es auch unter Berücksichtigung des Elternrechts nicht mehr vertretbar sei, ein Annahmeverhältnis aufzuheben (BT Dr ucks. 7/5087 S. 20). W eder dort noch an anderer Stelle findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Ausnahme von der Ausschlussfrist in den vo n der Rechtsbeschwerde angeführten Konstellat ionen zugelassen werden sollte. 21 22 - 10 - Die Materialien belegen eher das Gegen teil, denn aus der Begründung des Regierungsentwurfs wird deutlich, dass gerade auch Fälle von übergang e- nen Elternteilen erfasst sein sollten, weil die Unsicherheit , welches Ergebnis eine spätere Überprüfung haben wird, nicht das Annahmeverhältnis belasten solle (BT - Drucks . 7/3061 S. 48). Der Rechtsausschuss des Bundestags hat sich sogar eingehe nd mit der Konstellation befasst, in de r ein geschiedener Ehega t- te sein Kind aus der geschiedenen Ehe durch seinen neuen Ehegatten anne h- men lassen wolle und wisse, dass der andere Ehegatte dem nicht zustimmen werde. Es könne dann vorkommen, dass er den am Adoptionsverfahren bete i- ligten Stellen der Wahrheit zuwider erkläre, dass ihm der Aufenthalt seines früheren Ehegatten unbekannt sei und er auch nicht wisse, wie dieser zu erre i- chen sei. Bei dieser Sachlage ließe sich nicht ausschließen, dass der Aufenthal t des anderen Ehegatten nicht festgestellt und deshalb dessen Einwilligung für entbehrlich gehalten werde. Die dem Interesse des übergangenen Elternteils an der Aufhebung des Annahmeverhältnisses entgegenstehenden Interessen des Kindes an dessen Aufrechter haltung würden dann unter a nderem durch § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB - E hinreichend gewahrt (BT - Dr uck s. 7/5087 S. 19 f.). Damit steht fest, dass § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers auf die hier vorliegende Fallgestaltung Anwendung finden s oll , wie es auch im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist . (2 ) Unter Zugrundelegung d ies e s d urch Auslegung ermittelten Reg e- lungsgehalt s des § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht der Senat auch keine Vera n- lassung zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Senat hält die geltende Rechtslage, auch soweit sie unter den hier gegebenen Bedingungen einer Aufhebung der Adoption entgegensteht, nicht für verfassungswidrig . I n- soweit etwa verbleibende Zweifel genüg t en für eine Vorlage nicht (vgl. BVer fGE 138, 64 = DVBl 2015, 429 Rn. 82 mwN) . 23 24 - 11 - (a ) Der Angenommene ist durch die Wirkungen des § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in seinem Recht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und seinen mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG korrespondierenden Grundrechten a ls Kind gegenüber dem nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ve r- letzt. Zwar hat die Adoption des als Minderjähriger Angenommenen durch den Annehmenden , seit § 1755 Abs. 1 BGB in der Fassung des Adoptionsgesetzes auf das hier vorliegen de Annahmeverhältnis Anwendung findet , zur Folge, dass sein Verwand t schaft s verhältnis zu seinem früheren Vater und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlosch en sind . Ohne die Einwilligung des früheren Vaters , ohne das Vorliegen der gesetzlich en Voraussetzungen für eine Ersetzung seiner Einwilligung und ohne die von Verfassungs wegen gebotene besonders sorgfältige Prüfung dieser Voraussetzungen durch das Vormun d- schaftsgericht (vgl. BVerfGE 24, 1 19, 147 = NJW 1968, 2233, 2236; BVerfGE 80, 81, 90 = FamRZ 1989, 715, 71 6 ) lag darin ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich der vorgenannten Grundrechte . Durch das Annahmeverhältnis wurde jedoch eine neue rechtliche Vate r- schaft des Annehmenden begründet (§ 1757 Abs. 2 BGB in der seine rzeit ge l- tenden Fassung , § 1754 Abs. 1 BGB) , die sodann auch in sozial - familiärer Ve r- bundenheit und Verantwortungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind gelebt worden ist . Die dadurch neu entstandene familiäre Beziehung unterfällt ihre r- seits dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG . Neben der durch Geburt entstandenen Familie wird nämlich grundsätzlich auch jede andere von der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Gemeinschaft von Eltern und Ki n- dern grundrechtlich geschützt ( BVerfGE 80 , 81, 90 = FamR Z 1989, 715 , 71 6 ) . Die Abstammung wie die sozi al familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen 25 26 27 - 12 - gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG aus ( vgl. BVerfGE 108, 82, 106 = FamRZ 2003, 816, 820 ) . Für den Fall schwerwiegender Mängel der Adoption , wie hier der fehle n- den, nach § 1747 Abs. 1 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung erforderlich gewesenen Einwilligung des früheren Vaters , hatte der Gesetzgeber die Aufg a- be zu lösen, den Anspruch des Angenommenen und seines früheren Vaters auf A ufrechterhaltung der früheren Familie in Übereinstimmung mit dem Grundg e- setz zu regeln und dabei gleichzeitig die Grundrechtsposition en aus der neu entstandenen Familie zu berücksichtigen. Dabei ist die Ausgangslage dadurch gekennzeichnet, da ss es sich um zwei widerstreitende Familienverbände ha n- delt, bei denen keine m von beiden grundsätzlich der Vorrang zukommt. Alle r- dings bildet bei Entscheidungen des G esetzgebers im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt, so da ss bei Intere ssenkolli - sionen zwischen de r Kind esbeziehung zu seinem früheren Vater und derjenigen zu dem Annehmenden das Kindeswohl letztlich bestimmend sein mu ss (vgl. BVerfGE 56, 363 , 383 = FamRZ 1981, 429, 433 ; BVerfGE 68, 176 , 188 = FamRZ 1985, 39, 41 ) . Die Kon fliktlösung, die der Gesetzgeber in § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB g e- troffen hat, genügt diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben . Sowohl in dem Regierungsentwurf als auch bei der Empfehlung des Rechtsausschusses sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in den Blick genommen und in ihr em Bedeutungsgehalt zutreffend erfasst. Auf dieser Grundlage hat der Gesetzgeber dem Interesse des übergangenen Elternteils an der Aufrechterhaltung der früheren Familie zunächst den Vorrang eingeräumt und ihm ein entspreche ndes Antragsrecht auf Aufhebung in § 1760 Abs. 1, 5 BGB gewährt. Er hat aber ebenso die sich im Laufe der Zeit verfestigende Bi n- 28 29 30 - 13 - dung zwischen dem Kind und seinen neuen Eltern berücksichtigt und daraus in vertretbarer Weise gefolgert, dass das Kindes wohl in der Regel erheblich g e- fährdet werde, wenn diese Bindung wieder zerstört werde ( BT - Drucks. 7/3061 S. 48, BT - Drucks. 7/5087 S. 20 ) . Das steht in Übereinstimmung mit der Ei n- schätzung des Bundesverfassungsgerichts, wonach einer Rückgängigmachung der Adoption eines Minderjährigen die grundlegende Erwägung entgegen steht , dass dem angenommenen Kind die Familie genommen würde, in die es hinei n- gewachsen ist und deren Fortbestand für seine weitere Entwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 89, 381 , 395 = FamRZ 1994, 493, 495 ). In Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen hat der G e- setzgeber typisierend festgelegt, dass sich der Schutz der neu e ntstandenen Familie ab dem Verstreichen einer dreijährigen Frist ohne Einzelfallprüfung durchsetzt. Zu einer solchen Regelung war der Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls auch befugt . Die fortbestehende Möglichkeit der Aufhebung eines Annahmeverhältnisses ist nämlich geeignet, in das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen eine gewis se Unsicherheit hineinz u- tragen. Diese Unsicherheit muss im Interesse des gedeihlichen und ungestö r- ten Aufwachsens des Kindes so bald wie möglich beendet werden (BT - Dr ucks. 7/5087 S. 20). Dazu trägt die Dreijahresfrist in verfassungsrechtlich nicht zu beans tandender Weise bei. Es besteht auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eine spätere Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu ermöglichen , sobald sich mit dem Erwachsenwerden des Kindes die Lebens - und Erziehungsgemeinschaft auflöst und zur bloßen Begegnungsgemeinschaft wandelt, bei der Eltern und Kinder nur noch den gelegentlichen Umgang pflegen. Denn auch die Begegnungsg e- meinschaft bietet den erwachsen gewordenen Familienmitgliedern Raum für Ermutigung und Zuspruch, festigt die Fähigkeit zu verant wortlichem Leben in 31 32 - 14 - der Gemeinschaft und steht als solche weiterhin unter dem Schutz des A rt. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 80, 81, 91 = FamRZ 1989, 715, 71 7 ). Sofern mit der Unaufhebbarkeit der Annahme Belastungen für die Ang e- nommenen verbunden sind, werden die se durch die Möglichkeit der Durchtre n- nung des namensrechtlichen Bandes (§ 3 NamÄndG) sowie der Abwehr une r- wün schter unterhaltsrechtlicher (§ 1611 BGB) und erbrechtlicher (§ 2339 BGB) Folgen gemildert. Dass der Gesetzgeber nicht darüber hinaus auch die Auf h e- bung der Adoption minderjährig Angenommener nach Eintritt der Volljährigkeit vorgesehen hat, liegt noch im Gestaltungsspielraum, welcher dem Gesetzgeber bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie zukommt. Der Gesetzgeber hat bei dieser Ausgestaltung d es Adoptionsrechts konsequent die verfassung s- rechtlich legitime Zielsetzung verfolgt, die dauerhafte Integration angenomm e- ner Kinder in die aufnehmende Familie durch vollständige Angleichung des rechtlichen Status leiblicher und angenommener Kinder zu förd ern. Von einer Durchbrechung dieser Gleichstellung hat er auch hinsichtlich der Aufhebbarkeit des Eltern - Kind - Verhältnisses gezielt abgesehen (BVerfG FamRZ 2015, 1365; Senatsbeschluss BGHZ 200, 310 = FamRZ 2014, 930 Rn. 21 jeweils mwN). ( b ) Die geltende Rechtslage verstößt auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angenommenen (Art. 2 Abs. 1 GG i . V . m . Art. 1 GG), soweit sie das durch die A doption begründete Verwandtschaftsverhältnis nach dem Verstreichen der Dreijahresfrist als unabänderli ch ausgestaltet hat. Mit seiner Entscheidung, die Aufhebung d er Minderjährigenadoption nach Verstreichen der Dreijahresfrist nicht mehr zuzulassen, verfolgt der Gesetzgeber den legitimen und im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG enthalt e- ne Institutsga rantie der (Adoptiv - )Familie verfassungsrechtlich unbedenklichen Zweck, die Grenzen der Familienauflösung so eng wie möglich zu ziehen und 33 34 35 - 15 - damit auch die Rechtsstellung von leiblichen und adoptierten minderjährigen Kindern so vollständig wie möglich einand er anzugleichen. Hierbei ist zusätzlich in Erwägung zu ziehen, dass durch die Aufhebung einer Volladoption die erl o- schenen Verwandtschaftsverhältnisse zu der leiblichen Familie des Adoptivki n- des wieder aufleben und die damit verbundenen unterhalts - und erb rechtlichen Folgen verfassungsrechtlich geschützte Rechte Dritter beeinträchtigen können. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des ihm insoweit eröffneten Gestaltung s- spielraums dafür entschieden, das zu einem Minderjährigen begründete Annah - meverhältnis auch in den Fällen, in denen die statusrechtliche Zuordnung zum Verband der Adoptivfamilie für das volljährig gewordene Adoptivkind zu einer Belastung geworden ist, unauflösbar zu gestalten und das adoptierte Kind zur Milderung dieser Belastungen auf die freie Gestaltung seiner tatsächlichen f a- m i liären Beziehungen zu verweisen, wie sie auch einem leiblichen Kind zu G e- bote stehen würden ( Senatsbeschluss BGHZ 200, 310 = FamRZ 2014, 930 Rn. 20 ff.). (3 ) A uch liegt ein Verstoß gegen Konventionsrecht nicht vor. Allerdings fiel im Zeitpunkt der Geburt des Angenommenen seine Bezi e- hung zu seinem früheren Vater unter den Schutz der Achtung des Familienl e- bens im Sinne des Art . 8 EMRK . Inwieweit dieser Schutz auch noch effektiv fortbestand, nachdem die häusliche Geme inschaft aufgehoben , die Ehe der Eltern geschieden, das Sorgerecht der Mutter allein zugefallen, die se mit einem neuen Ehemann wiederverheiratet und zu jenem eine neue sozial - familiäre B e- ziehung begründet worden war, kann letztlich dahinstehen i m Hinblick darauf , dass die fortbestehende rechtliche Vaterschaft des früheren Vaters wenigstens dem von Art. 8 EMRK ebenfalls geschützten Aspekt der Achtung des Privatl e- bens unterfiel ( vgl. EGMR Urteil vom 5. Juni 2014 31021/08 FamRZ 2014, 1351 Rn. 69 ) . 36 3 7 - 16 - Ebenf alls kann dahinstehen , ob die mit falschen Angaben erwirkte Erse t- zung der Einwilligung des früheren Vaters und Bestätigung des Adoptionsve r- trags seinerzeit einen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigt en Eingriff in das Privatleben darstellte, denn di e Überprüfung der vormals ergangenen G e- richtsentscheidungen ist nicht G egenstand dieses Verfahrens . Konventionsrechtlicher Prüfungsgegenstand ist hier vielmehr die Frage, ob der Umstand, dass das innerstaatliche Recht eine Aufhebung eines fehle r- haft zus tande gekommenen Annahmeverhältnisses mehr als vierzig Jahre nach seiner Begründung allein mit Blick auf das Verstreichen einer gesetzlichen Au s- schlussfrist versagt, einen nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigten Ei n- griff in das Recht des Angenommene n auf Achtung seines Familien - oder Pr i- vatlebens bedeutet . Davon kann allerdings im Ergebnis nicht ausgegangen werden . Der E u- ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat im Z u- sammenhang mit der Annullierung lange zurückliegender Ado ptionen bereits ausgeführt , dass die Beziehungen zwischen den Adoptiveltern und den ado p- tierten Kindern in der Regel von der gleichen Art sind wie die Familienbezi e- hungen, die durch Art. 8 EMRK geschützt sind. Deshalb stellt e die Annullierung einer rechtsf örmigen Adoption , lange nachdem sie bewilligt wurde, ihre rseits einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Fam i- lienlebens dar, der nur gerechtfertigt sein kann, we nn die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt sind. Der EGMR hat hierzu fest gestellt , dass das Trennen einer auch durch Adoption begründeten Familie einen sehr schw e- ren Eingriff darstellt, der durch ausreichend stichhaltige und gewichtige Gründe gestützt sein muss, nicht nur im Interesse des Kindes, sondern auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit (vgl. EGMR Urteil vom 24 . März 2015 44958/05 NLMR 2015, 1 22 Rn. 34, 46) . 38 39 40 - 17 - D ie vom EGMR hervorgehobene , auch im öffentlichen Interesse liegende Rechtssicherheit wird im vorliegenden Fall nicht durch ausreiche nd stichhaltige und gewichtige Gründe aufgewogen . Der Umstand der Adoption hat über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren k eine faktischen Auswirkungen gezeitigt, an denen der Angenommene oder sein früherer Vater irgendeinen Anstoß g e- nommen hätten. Das änd erte sich erst mit der Nachricht vom Tod des früheren Vaters und damit zu einem Zeitpunkt, als ein aktives Familienleben zwischen dem Angenommenen und seinem früheren Vater bereits nicht mehr hergestellt oder verfestigt werden konnte. Deshalb setzt sich a u ch auf der Ebene der Me n- schenrechtsk o nvention unter den widerstreitende n , jeweils durch Art. 8 EMRK geschützte n Rechte der einzelnen Beteiligten der Fortb estand de s Eltern - Kind - Verhältnisses mit dem Adoptivvater durch. dd ) Schließlich ver hilft es dem Au fhebungsantrag nicht zum Erfolg, dass der im Annahme zeitpunkt sechsjährige und im Z eitpunkt der gerichtlichen B e- stätigung siebenjährige Angenommene während des gesamten Adoptionsve r- fahrens nicht persönlich angehört worden ist. (1) Zwar entspricht es ein em verfassungsrechtlichen Gebot, bei Adopt i- onsentscheidungen den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist. Deshalb musste dem Kind u nabhängig von der ei n- fachgesetzlichen Regelung, welche in Adoptionsverfahren seinerze it k eine A n- hörung des noch nicht 14jährigen Kind es vorsah, in dem gerichtlichen Verfa h- ren die Möglichkeit gegeben werden, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen (vgl. entsprechend für Sorgerechtsentsche idungen BVerfGE 55, 171 , 182 = FamRZ 1981, 124, 126). (2) Ein etwaiger Verstoß hiergegen führt e indes sen nicht zu einer Aufh e- bung der angegriffenen Adoptionsbeschlüsse. Nach ständiger Rechtsprechung 41 42 43 44 - 18 - des Bundesverfassungsgerichts ist in einem solchen Fal l d er Rechtsfolgenau s- spruch auf die Beseitigung der Rechtskraft der Adoptionsbeschlüsse und die Zurückverweisung an das Vormundschaftsgericht zu beschränken (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 106 , 107 mwN) . Dies hätte indessen erfordert, innerhalb der für Anhörungsr ügen geltenden Frist ( vgl. § 44 Abs. 2 FamFG) einen auf Fortse t- zung des Adoptionsverfahrens gerichteten Antrag zu stellen (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1609 f. ) , woran es vorliegend fehlt . (3) Auch in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs des früh e- ren Vaters ergibt sich keine andere Bewertung, zumal seine persönliche An - hörung nach seinem Versterben nicht mehr nachgeholt werden kann und sein etwaiges Recht auf Aufhebung der Adoption auch nicht vererblich wäre (BayObLGZ 1986, 57, 59 f. = FamRZ 1986, 719, 720; OLG München FamRZ 20 08, 299; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1759 Rn. 44 und § 1762 Rn. 12; Staudinger/Frank BGB [2007] § 1762 Rn. 6) . Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Hamburg - St. Georg, Entscheidung vom 22.10.2015 - 989 F 1/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2017 - 2 UF 153/15 - 45
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