ECLI:DE:BGH:2018:220818BXIIZB37.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 3 7 /1 8 vom 22. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versor gungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt (im Anschluss an Senatsb e- schluss vo m 13. November 2013 XII ZB 414/13 FamRZ 2014, 109) . BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 37/18 - OLG Frankfurt am Main AG Hanau - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2018 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8 . S enat s für Familiens achen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2018 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfe n . Beschwerdewert: 2.434 Gründe : I . Das Amtsgericht hat die Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) auf den am 26 . Januar 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 2 3 . Oktober 20 1 3 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dem damaligen Verfahrensbevol lmächtigten des Ehemanns am 25. November 2013 zugestellt worden. Gegen die Entscheidung zum Ve r- sorgungsausgleich hat der im Beschwerdever fahren anwaltlich seinerzeit nicht mehr vertretene Ehemann persönlich und fristgerecht Beschwerde eingelegt ; die Betei ligte zu 3 (DRV Bund) hat sich der Beschwerde angeschlossen. D as Oberlandesgericht hat d en angefochtene n Ausspruch zum Versorgungsau s- gleic h auf die Beschwerde des Ehemanns und die Anschlussbeschwerde der 1 - 3 - DRV Bund in der Sache abgeändert . Auf die vom Oberlandesgericht zugela s- sene Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat der Senat (Senatsbeschluss vom 26. April 2017 XII ZB 3/16 FamRZ 2017, 1151) d ie angefochtene Entsche i- dung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil sich Ehegatten auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Rechtsanwalt vertreten l assen müssen und die Erstbeschwerde des Ehemanns dem zufolge unzulässig gewesen ist. Die Entscheidung de s Senats ist dem Ehemann am 26. Mai 2017 zug e- stellt worden. Durch einen am 9 . Juni 2017 per Telefax bei dem Oberlandesg e- richt eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juni 2017 hat der anwaltlich wieder vertretene Ehemann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Beschwerdefrist beantragt. Auf einen am 4. August 2017 erteilten Hinweis des Oberlandesgerichts, dass bei dem Amtsgericht bisl ang keine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerde eingegangen sei, hat die nun - mehrige Verfahrensbevollmächtigte des Ehemanns mit geteilt , dies könne nicht nachvollzog en werden, weil am 6. Juni 2017 eine Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht eing er eicht worden sei. Eine vom 6. Juni 2017 datierende und von der Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns unterzeichnete Beschwerd e- schrift ist (erst) nach einem nochmaligen Hinweis des Oberlandesgerichts am 5. Dezember 2017 bei dem Amtsgericht eingegangen. Da s Oberlandesgericht hat dem Ehemann die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist versagt und seine Beschwerde als unzulässig verwor fen . Hiergegen richtet sich die Recht s- beschwerde des Ehemanns. 2 - 4 - II . Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich die Stattha f- tigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 1. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, gelten die sich aus § 117 FamFG ergebenden Mod ifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfa h- rens nach den §§ 58 ff. FamFG nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) entschieden worden ist. Die Scheidung s- sache und die einzelnen Folgesachen bleiben auch im Fall der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Verbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig. F ür Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die wie hier der Versorgungsausgleich als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können, gelten im Beschwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG - gegebe nenfalls in Verbindung mit den Sp e- zialvorschriften für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zwe i- ten Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angel e- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - ohne die ausschließlich für die A n- fechtung des Scheidungsausspru ch s und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (S e- natsbeschl üsse vom 13. November 2013 XII ZB 414/13 FamRZ 2014, 109 Rn. 4 und vom 27. November 2013 XII ZB 464/13 juris Rn. 4 f. ). 2. Die Prüfung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde richtet sich im vorli e- genden Fall somit nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 522 Abs. 1 3 4 5 6 - 5 - Satz 1 ZPO, sondern wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat n ach § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Hat das Beschwerdegericht im Anschluss an diese Prüfung eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen G e- richtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rec htsbeschwerde gegen die Verwerfungsentsche i- dung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwe r- deführer wie hier eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stan d gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist ( Senatsbeschl üsse vom 13. November 2013 XII ZB 414/13 FamRZ 2014, 109 Rn. 5 und vom 27. November 2013 XII ZB 464/13 juris Rn. 3 ). 3. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und für seine unanfechtbare Entscheidung folgerichtig auch keine Rechtsmi t- telbelehrung erteilt. Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 23.10.2013 - 61 F 1376/07 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.01.2018 - 8 UF 28/17 - 7
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