BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 372/11 vom 21. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 5 Abs. 2; SGB VI §§ 69, 70 Abs. 1, 71, 74 a) Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Z eiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitl i- chen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgel t- punkte durchzuführen (im Anschluss an den Se natsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10). b) Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vor läufigen Durchschnittsentgelts grundsätzlich nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln. War das Verfahren zum Versorgungsausgleich jedoch über längere Zeit ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden, ist v on bereits festgesetzten endgült i- gen Durchschnittsentgelten auszugehen (im Anschluss an den Senatsb e- schluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 696/10). BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 372/11 - OLG Celle AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 21. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer , Dr. Gün ter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Fa miliensachen - des Oberlande s- gerichts Celle vom 20. Juni 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Verfahrensw ert: 1 . 000 Gründe: I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Be wertung der in der geset z- lichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich. D as Familiengericht hat die am 27. Oktober 1972 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 15. Juni 2005 z ugestellte n Scheidungsantrag unter A b- trennung der Folgesache Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden . Es hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt und mit B e- schluss vom 14. Dezember 2009 wieder aufgenommen . 1 2 - 3 - Beide Ehegatten erwarben während d er Ehezeit (1. Oktober 19 72 bis 31. Mai 200 5 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG ) sowohl Entgeltpunkte als auch Entgel t- punkte (Ost), und zwar der Ehemann bei der Beteiligten zu 2 (Deutsche Re n- tenversicherung Mitteldeutschland) und die Ehefrau bei der Beteiligten zu 3 ( Deutsche Rentenversicherung Bund). Das Familiengericht hat im Wege der internen Teilung zu Lasten des A n- rechts der Ehefrau 4,2927 Entgeltpunkte und 7,5657 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto des Ehemannes sowie zu Lasten des Anrechts des Ehema nn e s 0,0892 Entgeltpunkte und 11,5931 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen , jeweils bezogen auf den 31. Mai 2005 . Damit ist es dem Vorschlag der gesetzlichen Rentenversicherer gefolgt , die bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte auch solche wertbilden den Faktoren berücksichtigt ha tt en, die nach dem Ehezeit ende am 31. Mai 2005 bis zum Zeitpunkt der (erneuten) Versorgungsa uskünfte mit B e- rechnungss tand vom 2. Februar 2010 (Beteiligte zu 2 ) und vom 3. August 20 10 (Beteiligte zu 3) eingetreten waren . Ein weiteres, nicht mehr im Streit stehendes Anrecht aus einer Leben s- versicherung hat das Familiengericht extern ausgeglichen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die zu ihren Lasten auszu gleichenden Anrechte auf 4,2416 Entgeltpunkte und 7,2334 En t- geltpunkte (Ost) herab gesetzt und das zu ihren Gunsten auszugleichende A n- recht auf 11,7007 Entgeltpunkte (Ost) heraufgesetzt , was einer Bewertung nach den zum Ehezeitende bestehenden Verhältnissen ohne Berücksichtigung der während der Verfahrensaussetzung eingetretene n Veränderungen entspricht . Hiergegen richten sich die zugelassene n Rechtsbeschwerde n bei der b eteiligten 3 4 5 6 - 4 - gesetzlichen Rentenversicherer , von denen die Beteiligte zu 2 ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat . II. Die z ulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Oberlandesgericht. Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich is t gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG - RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 ge l- tende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. Septem be r 2009 wiederaufgenommen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.). 1 . Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnah me auf seine n frühere n , in FamRZ 2011, 723 veröffentlichte n Beschluss im Wesentl i- chen wie folgt begründet : Nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage seien die nach Ehezeitende zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Ermittlung der auf di e Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte nicht einbezogen worden . Zwar seien seit Inkrafttreten des § 10 a VAHRG rechtliche oder tatsächliche Veränderungen , die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetr e- ten waren und auf den Ehez eitanteil zurückwirkten, aus verfahrensökonom i- schen Gründen schon bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Außer Betracht bleiben sollte jedoch im Erstverfahren die nachehezeitliche Ä n- 7 8 9 10 - 5 - derung von Umständen, die bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand we i terhin einem fortlaufenden Wandel unterliegen , wie etwa die Gesamtlei s- tungsbewertung für beitragsfreie Zeiten . Auch nach der seit 1. September 2009 geltenden Rechtslage sei der Ehezeitanteil von Anrechten in der gesetzlichen Rentenver sicherung nach der unmittelbaren Bewertungsmethode zu berechnen. Er ergebe sich aus der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße des Versorgungssystems, d.h. den in dieser Zeit erworbenen Entgeltpunkten. Lediglich die nach früherem Recht - nur für die geri chtliche Titulierung - erforderliche Umrechnung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte in einen auf das Ehezeitende bezogenen Rentenb e- trag sei nach neuem Recht entbehrlich geworden. Eine sachliche Änderung in der Berechnung des Ehezeitanteils habe das neue Recht dagegen nicht g e- bracht. Alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte seien grundsät z- lich weiterhin bezogen auf diesen Zeitpunkt zu bewerten. Etwas anderes folge auch nicht aus § 5 Abs. 2 S atz 2 VersAusglG . Diese Vorschrift bestimm e zwa r, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen Ehezeitende n- sei jedoch en t- gegen der von den Rente nversicherungsträgern vertretenen Auffassung keine Rechtsänderung eingetreten. Der Gesetzgeber habe damit nur die schon unter der Geltung des früheren Rechts gefestigte Rechtsprechung kodifizieren wollen , dass nach Ehezeitende eingetretene individuelle Änd erungen bereits im Ers t- verfahren zu berücksichtigen seien , wenn sie sich rückwirkend betrachtet auf den Ehezeitanteil auswirkten. Rechtliche Korrekturen seien dagegen mit dieser Bestimmung nicht beabsichtigt. Auch nach neuem Recht sei im Erstverfahren v on einem fiktiven Vers i- cherungsfall am Ende der Ehezeit auszugehen. Die durch nachehezeitliche 11 12 - 6 - Versicherungszeiten ausgelöste Veränderung in der Bewertung der in die Eh e- zeit fallenden Versicherungszeiten sei weiterhin einem späteren Abänderung s- verfahren (j etzt nach den §§ 225, 226 FamFG) vorzubehalten. Hierfür spr ä chen die gleichen Gesichtspunkte wie schon unter der Geltung des früheren Rechts. Die durch Einbeziehung von Zeiten zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung eintretenden Veränderungen d er auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte seien - wie auch der vorliegende Fall zeig e - in aller Regel g e- rin g fügig. Da sich die Bewertung der in die Ehezeit fallenden rentenrechtlichen Zeiten nach der im Scheidungsverfahren ergangenen Entscheidung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin laufend verändern werde, sei es w e- der geboten noch verfahrensökonomisch, den Zeitraum bis zur Entscheidung einzubeziehen. Denn die weiteren bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch zu erwartenden Wertverä nderungen ließen sich damit nicht erfassen. Es b e- st ünde vielmehr im Einzelfall sogar die Gefahr, dass die für eine spätere Abä n- derung erforde rliche Wesentlichkeitsgrenze (§ 225 Abs. 3 FamFG) verfehlt w erde , wenn ein Teil der nachehezeitlichen Entwicklung b ereits im Erstverfa h- ren berücksichtigt worden sei . Die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem der nachehezeitliche Vers i- cherungsverlauf einbezogen werde, könne zudem nicht von der Zufälligkeit der jeweiligen Verfahrensdauer und dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungstr ä- ger dem Gericht Auskunft erteilt bzw. bis zu dem er den Versicherungsverlauf geklärt hat, abhängig sein. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung müss t en die Auskünfte für beide Ehegatten auf den gleichen Bewertungszeitpunkt bez o- gen sein. Ei nbezogene nachehezeitliche Versicherungszeiten müssten daher bei beiden Ehegatten deckungsgleich sein. Dieses Erfordernis würde jedoch in der Praxis zu zusätzlichen Verzögerungen führen, weil nach u nter Umständen zeitraubender Klärung des Versicherungsverl aufs des einen Ehegatten a n- schließend wieder eine aktualisierte Auskunft über das Rentenanrecht des a n- 13 - 7 - deren Ehegatten eingeholt werden müsste. 2 . Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. a) Das Oberlandesg ericht ist in seiner Entscheidung zu Recht von den ergänzenden Auskünften der gesetzlichen Rentenversicherer ausgegangen, in denen die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten der Ehefrau nur auf der Grundlage der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte erfol gt ist. a a ) Nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsau s- gleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rech t- liche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt insoweit eine Ausnahme vom Stic h- tagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT - Drucks. 16/10144 S. 49). Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Reg e- lung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entscheidung zum Ve r- sorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn s ich der beim Wertau s- gleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ändert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IV b ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff.) sollen solche nacheh e- zeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren berücksichtigt werden, wenn 14 15 16 17 - 8 - sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (BT - Drucks. 16/10144 S. 49). Veränderungen, die rückwirke nd betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16 und vom 18. Sep - tember 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416). Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Verän derungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen pe r- sö n lichen Einsatz, beruhe n (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14). Das Ende der Ehezeit bleibt d a- her als Stichtag maßgebend für die variablen Bemessungsgrun d lagen einer Versorgung, zum Beispiel die erreichte Besoldungs - oder Tarifgruppe, Diensta l- tersstufe, Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der gesetzl i- chen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungen (vgl. S e- natsbeschlüsse vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - FamR Z 2009, 1743 Rn. 9 ff. und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 f.). b b) Dem grundsätzlich zu beachtenden Stichtagsprinzip würde es wide r- sprechen, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Re n- tenversicherung im Rahmen einer Gesamtle istungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI auf der Grundlage nachehelich erzielter Einkommen zu b e- messen (Se natsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris) . Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde zwar davon aus, dass bei der Grundbewertung beitragsfreier oder bei tragsgeminderter Zeiten nach 18 19 20 - 9 - §§ 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 1 SGB VI für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt werden, die sich ergeben, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Für Ausbildungszeiten ist die Gesamtle istungsbewertung nach § 74 Satz 1, 2 SGB VI zudem auf 75 % dieser Beträge begrenzt und darf 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat nicht übersteigen. Unterhalb dieser Höchstgrenze ergibt sich der Durchschnittswert für die Grundbewertun g auch aus der nachehelichen Entwicklung des Versicherung s- verlaufs und der nachehelich erzielten Einkommenshöhe. Die rentenrechtliche Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten ist mithin von individuellen nacheh e- lichen Umständen des Versicherten abhängig. D abei handelt es sich also nicht lediglich um Umstände, die nachehelich auf die individuell erreichte ehezeitliche Versorgung zurückwirken, sondern um nachehezeitliche Veränderungen, die auf der Höhe des nachehelich erzielten Einkommens beruhen und insoweit ke i- nen Bezug zur Ehez eit haben (vgl. auch BT - Drucks. 16/10144 S. 80). Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist bei der Ermittlung der eh e- zeitlichen Entgeltpunkte für beitragsfreie und betragsgeminderte Zeiten im W e- ge der Gesam tleistungsbewertung nach d en §§ 71 ff. SGB VI grundsätzlich von einem Rentenbeginn zum Zeitpunkt des E ndes der Ehezeit auszugehen (BT - Drucks. 11/4124 S. 234; Borth Ve rsorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). E i- ne Berücksichtigung individueller nachehelicher Umstände würde nach der stän digen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich z u Eigen gemacht hat (BT - Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoß en und zwar unabhängig davon, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ohnehin mit weiteren Veränderungen in 21 22 - 10 - der rentenrechtlichen Bewertung beitragsgeminderter Zeiten zu rechnen ist (a. A. MünchKommBGB/Dörr 5. Aufl. § 225 FamFG Rn. 15). Zu Recht ha t das Oberlandesgericht deswegen im Rahmen der Gesam t- leistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI nur die bis zum Ende der Eh e- zeit erzielten Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten z u- grunde gelegt. Weil eine Berücksichtigung des nacheh elichen Versicherung s- verlaufs bei der Gesamtleistungsbewertung g egen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen würde, ist auch in einem späteren Abänderung s- verfahren nach den §§ 225 f. FamFG nur von den ehezeitlichen Durchschnitt s- werten ausz ugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris ). b) Zu beanstanden ist im vorliegenden Fall allerdings , dass das Oberla n- desgericht bei der Bemessung der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der g e- setzlichen Rentenversicherung , i n Übereinstimmung mit den erteilten Rente n- auskünften , für die Jahre 2004 und 2005 als vorletztem und letztem Kalende r- jahr vor Ende der Ehezeit von de n vorläufigen Durchschnittsentgelt en in Höhe von 29.428 und 29. 569 (vgl. Sozialversicherungs - Rechengröß enver - ordnung 2004 vom 9. Dezember 2003 BGBl. I S. 2497 = FamRZ 2004 , 157 und Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2005 vom 29. Novem ber 2004 BGBl. I S. 3098 = FamRZ 200 5 , 160 ) und nicht von dem endgültigen Durc h- schnittsentgelt in Höhe von 29. 060 und 29.202 (vgl. Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 200 6 vom 21 . Dezember 200 5 , BGBl. I S. 3627 = FamRZ 200 6 , 170 und Sozialversicherungs - Rechengrößengesetz 2007 vom 2. Dezember 2006, BGBl. I S. 2746 = FamRZ 2007, 25 9 ) ausgegangen ist. a a) Na ch § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts in Form der für das jeweilige 23 24 25 - 11 - Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eine s Kapitalwerts (vgl. B e- schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bu n- destages BT - Drucks. 16/11903 S. 53). In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach §§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI Entgeltpunkte die maßgebliche Bezugsgröße (vgl. Senatsb eschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 24 ). Für Beitragszeiten werden nach § 70 Abs. 1 SGB VI Entgeltpunkte ermi t- telt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der B e- trag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Der Regelung liegt zugrunde, dass das Durchschnittsentgelt al ler Versicherten für das Jahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, bei der Rentenfestsetzung in diesem Jahr noch nicht feststeht. Gleiches kann hinsichtlich des Durchschnitt s- entgelts für das Vorjahr gelten. Entspre chend sind nach § 69 Abs. 2 SGB VI durc h Rechtsverordnung neben den Durchschnittsentgelten für das vergangene Kalenderjahr jeweils auch die vorläufigen Durchschnittsentgelte für das folge n- de Kalenderjahr zu bestimmen. Danach bestimmt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls neben der Bemessungsgrundlage auch das Vergleichsen t- gelt für die letzten zwei Kalenderjah re (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 f.). b b) Diese Vorschrift ist auch im Versorgungsausgleich für die Berec h- nung der Rentenanrechte im Wege der unmi ttelbaren Bewertung nach den §§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich maßgebend. Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalles das Ende der sich aus § 3 Abs. 1 Ver s- AusglG ergebenden Ehezeit (vgl. schon BT - Drucks. 11/4124 S . 234; Borth Ve r- 26 27 - 12 - sor gungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). Von diesem Zeitpunkt hängt somit auch ab, welche Durchschnittsentgelte aller Versicherten in den letzten zwei Kale n- derjahren vor diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen sind. Denn wie im Rahmen der Rentenfest setzung werden auch bei der Berechnung im Rahmen eines Erstverfahrens über den Versorgungsausgleich die Durchschnittsentgelte für die letzten zwei Kalenderjahre oft noch nicht bekannt sein. Gleichwohl muss schon eine Entscheidung über den Versorgungsausgle ich bei der Scheidung möglich sein, weil über ihn gemäß § 137 Abs. 1 FamFG grundsätzlich zugleich mit der Ehesache zu entscheiden ist. § 70 Abs. 1 SGB VI ist deswegen grun d- sätzlich auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs anzuwenden und führt im Erstverfah ren regelmäßig zur Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnitt s- entgelts für die letzten zwei Kalenderjahre vor dem Ende der Ehezeit (vgl. S e- natsbe schluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris ) . c c) Etwas anderes gilt in besonders gelagerten Ein zelfällen des Erstve r- fahrens ( vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris Rn. 34 ff.). War das Verfahren zum Versorgungsausgleich über längere Zeit ausg e- setzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werde n, liegt es nahe, auch insoweit von bereits festgesetzten endgültigen Durchschnittsentgelten auszugehen. Auf der Grundlage der genannten prakt i- schen Erwägungen und aus Gründen der Rechtssicherheit gilt dies aber nur dann, wenn bei der Wiederaufnahme für di e beiden letzten Jahre vor dem Ende der Ehezeit bereits die endgültigen Durchschnittsentgelte festgesetzt sind. Ist dies teilweise noch nicht der Fall, bleibt es bei der auf den genannten Erwägu n- gen beruhenden Berücksichtigung der beiden vorläufigen Durchs chnittsentgelte im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich. 28 29 - 13 - d) Auf dieser rechtlichen Grundlage sind im vorliegenden Fall anstelle der vorläufigen die endgültigen Durchschnittsentgelte für die beiden letzten Ja h- re vor dem Ende der Ehezeit z ugrunde zu legen, welche im Zeitpunkt der Au f- nahme des Verfahrens bereits festgesetzt waren. In Anbetracht der neu einz u- holenden Versorgungsauskünfte kann der Senat nicht in der Sache abschli e- ßend entscheiden , weshalb eine Zurück ver weisung an das Oberlande sgericht geboten ist . Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 10.09.2010 - 607 F 2187/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.06.2011 - 10 UF 254/10 - 30
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