BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 372 /1 3 vom 29. Januar 2014 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1836 Abs. 1; FamFG §§ 24, 286 Abs. 1 Nr. 4; VBVG § 1 Abs. 1 a) Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass d er Betreuer die Betre u- ung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 XII ZB 354/13 juris) . b) Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellung s- entscheidung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgang s- entscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG möglich. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - LG Bochum AG Recklinghausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7 . Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13 . Juni 201 3 aufgehoben. Auf die Beschwe rde des weiteren Beteiligten zu 2 wird unter A b- änderung des Beschluss es des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23 . Januar 20 1 3 der Antrag des weiteren Betei ligten zu 1 auf rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung abgewiesen. Beschwerdewert: bis 1.000 Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die nachträgliche Feststellung der beruf s- mäßigen Führung einer Ergänzungsbetreuung. Der Be teiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 16. Februar 2010 zum E r- gänzungsbetreuer für den am 29. Februar 2012 verstorbe nen Betroffenen b e- stellt. Mit weiterem Beschluss vom 1 3 . Juli 2010 wurde der Umfang der Ergä n- zungsbetreuung erweitert. In beiden Entscheidungen stellte das Amtsgericht die Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsb etreuung nicht fest. 1 2 - 3 - Auf Antrag des B eteiligten zu 1 vom 11. September 2012 hat das Amtsg e- richt mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anordnung der Ergänzungsbetre u- ung fest ge stel lt , dass die Betreuung berufsmäßig geführt worden ist. Die hiergegen eingelegt e Beschwerde des Beteiligten zu 2, der Alleinerbe des Betroffenen ist, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landg e- richt zugelassene n Rechtsbeschwerde möchte de r Bet eiligte zu 2 weiter die Au f- hebung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen . II. Die aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist begründet. Sie führt zur Aufhebung de s angegriffenen Beschlusses und unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Abweisung des Antrags de s Beteiligten zu 1 , die Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsb etreuung rückwirkend festz u- stellen . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die Feststellung ein er b erufsm äßig en Führung der E rgänz ungsbetreuung könne auch a ußerhalb einer Beschwerde gegen den Bestellungsbeschluss und una b- hängig von den Voraussetzungen einer Beschlussberichtigung nachträglich mit Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt erfolgen . Aus § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB lasse sich auch unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien nicht entne h- men , dass ein Vergütungsanspruch des Betreuers bei unterbl ie ben er Festste l- lung der Berufsmäßigkeit im Rahmen seiner Bestellung schlecht hin ausgeschlo s- sen sein soll e . D er Gesichtspunkt einer frühestmöglichen Rechtsklarhei t un d K a l- kulierbarkei t von Vergütungsansprüchen sei nach dem G esetz nicht ab solut. 3 4 5 6 - 4 - § 1836 Abs. 2 BGB zeige, dass sogar ohne Fest stellung der Berufsmäßigkeit eine angemessene Vergütung bewilligt werden könne. Die Möglichkeit einer nachträglichen Feststellun g der Berufsm äßigkeit ergebe sich auch aus dem U m- stand, dass möglicherweise erst nach Bestellung des Betreuers die notwendigen Feststellungen bezüglich der Berufsmäßigkeit seiner Tätigkeit getroffen werden könnten. E ine unter Umständen dringliche Betreuerb estellung dürfe jedoch nicht durch die Aufklärung von Fragen der Vergütungsfähigkeit verzögert werden. Z u- dem entspr e che es verfahrensökonomische n Gesichtspunkt en , eine rückwirke n- de Nachholung der Feststellung auf Antrag zuzulassen, statt den Betreuer ins o- w eit auf den Beschwerde weg zu verweisen. D ie Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betr offenen st eh e eine r rückwirkenden Feststellung der B e- rufsmäßigkeit ebenfalls nicht entgegen . Da s s die Betreuung mit dem Tod des B etreuten grundsätz lich e n de , bedeute nicht, dass danach keine Regelungen zu Vergütungs fragen mehr getroffen werden könnten . 2. Diese Ausführ ungen halten einer rechtlichen Überp rüfung nicht s tand. a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschi e- den, dass eine nachträg liche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit unzulässig ist , weil die gesetzlichen Vorgaben dem entgegenstehen (Senatsb e- schluss vom 8. Januar 2014 XII ZB 354/13 juris ) . aa) Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist grundsätzlich bei der Bestellung eines Betreuers darüber zu befinden, ob dieser die Betreuung berufsmäßig führt . Dadurch soll verhindert werden, dass das Ve r- fahren über d ie Festsetzung der Vergütung (§ 168 FamFG) mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Betreuung belastet wird . Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und - klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche La s- 7 8 9 - 5 - ten mit der Bestellung dieses Betreuers f ür den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind (Senatsbeschl ü ss e vom 8. Januar 2014 XII ZB 354/13 juris und vom 9 . November 2005 XII ZB 49/01 FamRZ 2006, 111, 114; vgl. auch BT - Drucks. 13/10331 S. 27). bb) Mit der Regelung in § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, der die Bezeichnung des Berufsbetreuers als solchen in der Beschlussformel anordnet , wollte der G e- setzgeber sicherstellen, dass das Gericht die Feststellung der Berufsmäßigkeit bereits bei der Bestellun g trifft (BT - Drucks. 16/6308 S. 268). cc) Da die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB mit der Beste l- lung des Betreuers einhergeht (st. Rspr. des Senats, vgl . z.B. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 XII ZB 557/12 FamRZ 2013, 369 Rn. 2 und vom 20. Juli 2011 XII ZB 445/10 FamRZ 2011, 1728 Rn. 9; vgl. auch BT - Drucks. 11/4528 S. 91) , ist auch bereits in diesem Zeitpunkt über die Person des Betre u- ers zu befinden. Der Gesetzgeber hat in § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB eine Ran g- folge bei der Betreuerauswahl vorgege ben (vgl. BT - Drucks. 13/71 58 S. 50), so dass die Entscheidung darüber, wer als Betreuer einzusetzen ist, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, welche der in Frage kommenden Personen die B e- treuung ehrenamtlich oder berufsmäßig führen würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 867, 868; Bien wald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 BGB Rn. 20). Eine mit Rückwirkung erfolgende nachträgliche Ä n- derung des dem Betreuer zuerkannten Status von ehrenamtlich in berufsmäßig hätte daher zur Folge, dass diejenigen Umstände, di e der im Rahmen der u r- sprünglichen Entscheidung vorgenommenen Betreuerbestellung zugrunde lagen, im Nachhinein überholt wären . Damit könnte , entgegen dem Gesetzeswortlaut und der gesetzgeberischen Intention durch die Entscheidung auch hinsichtlich der Betr euervergütung Rechtssicherheit und - k larheit zu gewährleisten, ohne zei t liche Schranke in den vom Betreuungsgericht durc h den Beschluss nach 10 1 1 - 6 - § 1896 BGB geschaffenen Regelungszusammenhang mit Wirkung für die Vergangenheit eingegriffen werden (Senatsbeschlus s vom 8. Januar 2014 XII ZB 354/13 juris ) . dd) S chließlich besteht für eine nachträgliche mit R ückwirkung verbund e- ne Feststellung der Berufsmäßigkeit auch kein rechtlich anzuerkennendes B e- dürfnis. Der Betreuer, der sich gegen das Unterbleiben der ko nstitutiven Festste l- lung einer berufsm äßigen Führung der Betreuung wenden will, kann die befrist e- te Beschwerde gemä ß §§ 58 ff. FamFG gegen die Bestellungs entscheidung e r- h e ben. Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem urspr ünglichen Beschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellung s- ze itpunkt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 XII Z B 49/01 Fa mRZ 2006, 1 11, 114). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten w u r- de, eine nachträgliche Feststellung sei jederzei t möglich (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 1252, 1253; 2009, 370; OLG Brandenburg ZKJ 2009, 132, 133; OLG Schleswig FGPrax 2010, 139), lagen dem Bestellungsentscheidungen z u- grunde, die noch mit der unbefris tet möglichen Beschwerde nach § 19 FGG a n- gegriffen w erden konnten. b ) Diese Erwägungen stehen einer nachträglichen rückwirkenden Festste l- lung der Berufsmäßigkeit auch dann entgegen , wenn wie im vorliegenden Fall die Feststellung der Berufsmäßigkeit bei der Bestellung des Betreuers versehen t- lich unter blieben ist . Der mit der Regelung in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verfolgte Gesetzeszweck, im Interesse der Rechtss i- cherheit und - klarheit bereits bei der Bestellung des Betreuers erkennbar zu m a- chen, ob und welche Ansprüche aus der Betreuung erwachsen und welche La s- ten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind, wäre auch dann nicht gewahrt, wenn in diesem Fall die En t- scheidung zeitlich unbefristet nachgeholt werden könnte. 12 13 - 7 - c) Die amtsgerichtliche Entscheidung kann auch nicht als bloße Bericht i- gung des Bestellungsbeschlus ses gemäß § 42 FamFG verstanden werden. aa) Zwar kann grundsätzlich auch ein Beschluss, der eine Betreuerbeste l- lung zum Inhalt hat, im Verfahren nach § 42 FamFG berichtigt werden (Senat s- be schluss vom 8. Januar 2014 XII ZB 354/13 juris , vgl. dazu auch OLG Hamm BtPrax 2008, 136, 137; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1836 BGB Rn. 17). Diese zeitlich unbegrenzte Korrekturmöglichkei t ist j e- doch nur eröffnet, wenn sich die versehentlich unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit als eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG da r- stellt . Eine s olche liegt indes nur vor, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Z u- sammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Ve r- kündung bzw . Bekanntgabe ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH Be schluss vom 12. Dezember 2006 I ZB 83/06 NJW 2007, 518 Rn . 12 mwN zu § 319 ZPO ; Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 8 ). Die Unric h- tigkeit darf also nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte erkennbar sein (st. Rspr., vgl . zuletzt BGH Beschluss vom 29. April 2013 VII ZB 54/11 NJW 2013, 2124 Rn. 10 mwN). Für die Berichtigung einer En t- scheidung sformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Au s- spruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wi e- dergibt. Lässt sich ein sol cher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Grü n- den des Beschlusses nicht feststellen, scheidet eine Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG aus ( Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 21). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die amtsgerichtliche En t- scheidung nicht als Berichtigungsbeschluss angesehen werden . E ine offensich t- liche Unrichtigkeit i.S .v. § 42 Abs. 1 FamFG liegt nicht vor . 1 4 15 16 - 8 - Die amtsgerichtliche Entscheidung verhält sich weder in der Beschlus s- formel noch in den Gründen zu der Frage de r Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung durch den Beteilig ten zu 1 . Allein aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 1 ehemals als Notar und Rechtsanwalt tätig war und in keiner persönlichen Beziehung zu dem Betroffenen stand, kann auf die Beru fsmäßigkeit der Führung der Betreuung nicht geschlossen werden. Zwar kann für die Fes t- stellung der berufsmäßigen Führung einer Betreuung auch entscheidend sein, dass der Betreuer über eine besondere, für die übertragenen Aufgaben relevante berufliche Quali fikation verfügt (Palandt/ Götz BGB 73. Aufl. § 1 VBVG Rn. 4 mwN ). Erforderlich ist jedoch stets eine Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VBVG enthalt e- nen Vorgaben. Die danach bei der Bestellungs entscheidung vorzunehmende Prüfung im Rahmen des § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V . m. § 1 836 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt es aus, eine unterbliebene Entscheidung zur Berufsmäßigkeit als offe n- si chtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 24 Abs. 1 FamFG anzusehen, wenn in den B e- schlussgründen keine Ausführungen hierzu enthalten sind. 17 - 9 - 3. Die Entscheidung ist daher aufzuheben . Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ). Dose Klinkhammer Günter Botur Gu hling Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 23.01.2013 - 64 XVII L 909 - LG Bochum, Entscheidung vom 13.06.2013 - I - 7 T 84/13 - 18
Full & Egal Universal Law Academy