ECLI:DE:BGH:2016:121016BXIIZB372.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 372 /16 vom 12. Oktober 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Abs. 1; FamFG §§ 65 Abs. 3, 69 Abs. 3 a) Das Beschwerdegericht hat über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Ve r- sorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung zu entscheiden. b) Ist eine Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell - rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eing e- räumtes Ermessen s elbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Erme s- sensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (im A n- schluss an BGH Urteil vom 19. Dezember 2014 V ZR 32/13 FamRZ 2015, 653). c) Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrecht e bei wirtschaftlicher Bede u- tungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 28. September 2016 XII ZB 325/16 zur Veröffentlichung b e- stimmt). BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - OLG Schleswig AG Meldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2. Oktober 2016 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss de s 4 . Senat s für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Ju l i 2016 aufgehoben. Auf die Beschwerde de r weiteren Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss des Amtsgerichts Meldorf vom 10 . Mai 2016 hins ichtlich des Ausspruchs z um Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors ) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Werta usgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer ) und des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See (Ve r- sicherungsnummer ) findet nicht statt. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittelverfahren we r- den unter den Ehega tten gegeneinander aufgehoben. Gericht s- kosten werden für d ie Rechts mittel verfahren nicht erhoben. Beschwerdewert: 1.000 - 3 - Gründe: I. Auf den am 1 7 . August 2015 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18 . Juli 1997 geschlossene Ehe de r Antrags teller in ( im Folgenden: Eh e- frau ) und de s Antragsgegner s ( im Folgenden: Ehemann ) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit ( 1. Juli 1997 bis 31. Juli 2015 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) ha t der Ehemann Anrechte in der gesetzlichen Rente nversicherung bei der Be teiligten zu 1 in Höhe von 8 , 2004 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 4,1002 Entgeltpunkten und einem k orrespondi e- renden Kapitalwert von 26.835,04 erworben, die Ehefrau gesetzliche Anrec h- te bei der Beteiligten zu 2 in Höhe von 8 ,1 455 Entgeltpunkten mit einem Au s- gleichswert von 4,0728 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapita l- wert von 26.655,71 . Das Familiengericht hat beide Anrechte in tern geteilt. Das Oberlandesg e- richt hat die mit dem Ziel, von eine m Ausgleich der Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen, eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückg e- wiesen; hiergegen richtet sich d eren zugelassene Rechtsbeschwerde . II. D ie Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt : Zwar seien die Voraussetzu n- gen des § 18 Abs. 1 VersAusglG erfüllt, wonach das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen soll, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswer te gering sei. § 18 Abs. 1 VersAusglG eröffne dem Gericht jedoch einen Erme s- 1 2 3 4 - 4 - sensspielraum bei der Frage, ob einzelne Anrechte, die einen geringen Au s- gleichswert aufweisen, auszugleichen seien. Die Ermessensausübung durch das Familiengericht unterliege ledi glich einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Eine Abänderung der Entscheidung komme nur dann in Betracht, wenn das Amtsgericht sein Ermessen in fehlerhafter Weise ausgeübt habe. Der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschw e r- degericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Nur im Falle eines Ermessensfehlers habe das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentschei dung zu treffen. Ein solcher Ermessensfehler liege nicht vor. Bei der Ausübung des Ermessens sei zu berücksichtigen , dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukomme, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung sei und eine Abweichung davon be sonderer Rech t- fertigung bed ürfe . Nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle unverhältni s- mäßige r Verwaltungsaufwand vermieden werden. Der Ausschluss von Bagatell - anrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung finde aber seine Grenze in einer unverhältni smäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes . E i- ne solche liege vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert nicht au s- g eglichen wird, obwohl der mit § 18 VersAusglG erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird. Besäßen beide Ehegatt en jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolge der Ausgleich lediglich durch U m- buchungen über diese Konten. Neben diesem einmaligen Verwaltungsvorgang entstehe kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Auch die theoretische Mög lichkeit et waiger Anpassungen gemäß den §§ 32 ff. VersAusglG vermöge die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes nicht zu rechtfertigen. Ein En t- lastungseffekt träte bei einem Ausschluss der Teilung bei dem Versorgungstr ä- ger nur in unwesentlichem Umfang e in. Daher würde der unterlassene Au s- 5 - 5 - gleich ehezeitlicher Versorgungsanrechte eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten. 2. Das h ä lt einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familie ngericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleich s- werte gering ist , wobei die Vorschrift dem Gericht ein en Ermessensspielraum eröffnet. b) Eine ei gene Ermessensbetätigung nach § 18 VersAusglG obliegt nicht nur dem Familiengericht in erster Instanz, sondern auch dem Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz. Das Beschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt zu überprüfen, ob eine Ermessensüberschreitung des Familiengerichts vorliegt, sondern es hat sein Ermess en selbst auszuüben. Für den Zivilprozess hat der Bundesgerichtshof e ine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts entsprechend der des Revision s- gerichts bereits abgelehnt. Er hat zum einen für den Bereich der Vertragsau s- legung darauf hingewiesen, dass bei der rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen eine Bindung des Berufungsgerichts an eine lediglich mögliche, aber nicht überzeugende Wertung der Vorinstanz nicht besteht (BGHZ 160, 83, 92) . Z um anderen ist dies in gleicher Weise für Ermessensentscheidungen wie etwa die Schmerzensgeldbemessung entschieden (BGH Urteil vo m 28. März 2006 VI ZR 46/05 NJW 2006, 1589 Rn. 28 ff.). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts der Zivilprozessordnung hat nämlich das Berufungsgericht die erstinstanzliche Ermessensentscheidung auf der Grund lage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem U m- fang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei B erücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht 6 7 8 9 - 6 - für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach seinem Ermessen eine eigene, dem Einzelfall angemessene Entscheidung finden. Das Berufungsg e- richt darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Ermessensentschei dung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. BGH Urteil vo m 28. März 2006 VI ZR 46/05 NJW 2006, 1589 Rn. 30). Die insoweit für das Berufungsverfahren angestellt en Erwägungen treffen für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angel e- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erst recht zu . Gemäß § 69 Abs. 3 FamFG gel ten für die Beschwerdeentscheidung nämlich die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend. Anders als im Ber u- fungsverfahren nach der Zivilprozessordnung (vgl. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO) kann die Beschwerde im Verfahren der freiwill igen Gerichtsbarkeit ei n- schränkungslos auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG). Schon daraus wird deutlich, dass das Beschwerdegericht eine vollständige Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen hat, so wie er sich im Zeitpu nkt der Beschwerdeentscheidung darstellt, und auf dessen Grundlage auch eigene Ermessenserwägungen anzustellen hat. c) Deshalb bedeutet der Umstand, dass das Oberlandesgericht lediglich eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung auf Ermesse nfehler vorgenommen hat, ohne jedoch eigene Ermessenserwägungen anzustellen, einen Ermessensnichtgebrauch. Dies en kann der Senat durch eigene Erme s- sens ausübung ersetzen. Ist eine Sache entscheidungsreif, kann nämlich das Rechtsbeschwerd e- gericht ein dem Tatrichter durch materiell - rechtliche oder verfahrensrechtliche 10 11 12 - 7 - Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerd e- gericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäuße rt hat (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2 014 V ZR 32/13 FamRZ 2015, 653 Rn. 41 mwN). d) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. G e- setzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwa l- tungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltung s- effizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des au s- gleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen ( vgl. Senatsbeschluss vom 22 . Juni 2016 XII ZB 490/15 FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 mwN zu § 18 Abs. 2 VersAusglG ). Andererse its ist der Halbteilungsgrundsatz bestimmender Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatell - anrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze d a- her in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung d es Halbteilungsgrundsa t- zes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geri n- gem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht ausgeglichen we r- den , o bwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensen t- scheidung nach den Vorgaben de s Gesetzgebers aber auch die konkreten pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht 13 14 - 8 - deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsbe rechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat ( Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 XII ZB 490/15 FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 mwN ). Für die interne Teilung hat der Senat außerdem bereits darauf hingewi e- sen, das s der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG seine durch eine interne Teilung entstehenden hö heren Kosten mit den Anrechten beider Eh e- gatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Mö g- lichkeit zur Kompensation können die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang d er Versorgungsträger an Bedeutung verlieren (Senat sbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 31). Stattdessen kann dann im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abz ustellen sein, ob der Halbteilungsgrun d- satz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils v erlangt (Senatsbeschluss vom 1. F ebruar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 31). Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Au s- gleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag ange wiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilung s- grundsatz kein Abweichen von de r Sollbestimmung des § 18 VersAusglG, sondern ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht au s- zugleichen si nd. Das gilt für den Ausgleich geringer Anrechte nach § 18 Abs. 2 15 16 - 9 - VersAusglG ebenso wie für die wechselseitige Teilung gleichartiger Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Sep tember 2016 XII ZB 325/16 zur Verö f- fentlichung bestimmt) . e) Im vorliegenden Fall wäre der Versorgungsausgleich durch Verrec h- nung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den g e- setzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten durchz uführen (§§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI). Da die ses regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht , gebührt dem Halbteilungsgebot in so l- chen Fällen grundsätzlich der Vorrang . Vollständig aufwandsneutral ist jedoch auch die Um buchung zwischen zwei gesetzlichen Versicherungskonten nicht. Auch der dabei entstehende vergleichsweise geringe Aufwand muss in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen (S e- nats beschluss vom 28. September 2016 XII ZB 325 /16 zur Veröffentlichung bestimmt ) . Das ist hier hingegen nicht gegeben . Im vorliegenden Fall beträgt nämlich der Wertunterschied der korrespo n- dierenden Kapitalwerte , um den das Vorsorgevermögen des Ausgleichsberec h- tigten bei Durchführung der Teilung und nach Verrechnung der Anrechte effe k- tiv anwüchse , nur 1 79 , 33 . Das entspricht nach derzeitigem Rentenwert eine m zusätzlichen Rente nbetrag von monatlich 0, 83 D as Absehen vom Ausgleich eines derart bed e utungslosen , unter einem Euro monatlich liegenden Wertu n- terschieds stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilung s- grundsatzes dar , die eine Durchführung der Teilung zwingend gebö t e. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ehefrau auf diesen geringen Wertzuwachs au s- nahmsweise besonders a ngewiesen wäre. Daher stünde die Durchführung e i- nes derart bedeutungslosen Wertausgleichs außer V erhältnis zu dem bei be i- den Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusa m- 17 18 - 10 - menhang mit der Durchführung entstehende n Verwaltungsaufwand (vgl. S e- natsbeschluss vom 28. September 2016 XII ZB 325/16 zur Veröffentlichung bestimmt ) . Der Senat übt sein Ermessen deshalb dahin aus, dass ein wechselseit i- ger Ausgleich der in Rede stehenden Anrechte unterbleibt. Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Meldorf, Entscheidung vom 10.05.2016 - 16 F 63/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.07.2016 - 13 UF 99/16 - 19
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