BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 373/11 v om 26. Februar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1004; GewSchG § 1 a) § 1 GewSchG stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und regelt d a- her keinen eigenständig en materiell - rechtlichen Anspruch, sondern setzt ihn voraus. b) Die materiell - rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzb a- ren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten wie das Eigen tum absolut g e- schützten Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. c) Die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung kann Gegenstand eines A n- spruchs des Opfers entsprechend § 1004 BGB und Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und - täter als verhältnismäßig darste llt. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 373/11 - OLG Karlsruhe AG Offenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schil ling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Familien senats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidun g, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3 .000 Gründe: I. Gegenstand des V erfahrens ist eine Gewaltschutzanordnung. Die Beteiligten sind miteinander verheiratet, leben aber g etrennt. Die Trennung war von erheblichen Auseinandersetzungen geprägt. Es waren me h- rere Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz an hängig, in denen Näherungs - , Betretungs - und Kommunikationsverbote gegen den Antragsgegner angeordnet wurden. Die Antragstel lerin zog im Verlauf der Trennung aus der bisherigen Eh e- wohnung in ein Mehrfamilienhaus um. Unter Vorspiegelung eines falschen N a- 1 2 3 - 3 - mens gelang es dem Antragsgegner, die direkt unter der Wohnung der Antra g- stellerin liegende Wohnung anzumieten. Dadurch kam es weiterhin zu Bege g- nungen der Beteiligten , die bei der Antragstellerin zu gesundheitlichen Beei n- trächtigungen führen. Sie befindet sich deshalb in psychiatrischer Behandlung. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht dem Antragsgegner das Betreten der Wohnung der Antragstellerin, das Herbeiführen von Begegnungen im Treppenhaus und das Aufsuchen der Antragstellerin an ihrem Arbeitsplatz verboten. Außerdem hat es ein Kontakt - und Kommunikationsverbot erlassen. Den weiter gehenden Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, seine n in dem Mehrfamilienhaus gelegene n Wohn sitz aufzugeben, hat da s Amtsgericht z u- rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das B e- schwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde v erfolgt die Antragstellerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2012, 455 veröffentlichte Entscheidung wie fo lgt begründet: Für die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe seine s Wohn sitzes biete das Gewaltschutzgesetz keine Rechtsgrun d- lage. Auf § 1 GewSchG könne eine solche Maßnahme nicht gestützt werden, da die Sphäre des Opfers vor der nach Art. 13 GG geschützten Wohnung des Gewalttäters ende. Die vorgenannte Verpflichtung überschreite auch den Reg e- 4 5 6 7 - 4 - lungsbereich des Gewaltschutzgesetzes, was sich daran zeige, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG v orgesehene Befristung bei einer derartigen Anor d- nung letztlich nicht möglich sei . Denn i hre Durchsetzung werde regelmäßig zu einer endgültigen Wohnungsaufgabe führen. Auch eine analoge Anwen - dun g von § 1 G ewSchG komme nicht in Betracht, da eine Verpflicht ung zur Wohnsitzaufgabe eine hinsichtlich ihrer Grundrechtsrelevanz über die in § 1 GewSchG vorgesehenen Regelbeispiele hinausge hende Maßnahme darstelle. Aus § 2 GewSchG lasse sich eine solche Verpflichtung nicht ableiten, weil sich die Vorschrift lediglic h auf ursprünglich von den Beteiligten gemeinsam genut z- te Wohnungen be ziehe. Dies gelte auch für § 2 Abs. 4 GewSchG. Da sich aus § 2 GewSchG Regelungen hinsichtlich der Wohnung eines Gewalttäters insg e- samt nicht ableiten ließen, komme auch eine analoge Anw endung dieser Vo r- schrift nicht in Betracht. Soweit die Antragstellerin weiterge hende Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB geltend machen wolle, sei ihr dies nicht verwehrt. Mö g- lich sei dies allerdings nicht in einem Verfahren nach dem Gew altschutzgesetz , sonder n als sonstige Familiensache nach § 266 FamFG. Nachdem die Antra g- stellerin ihren Antrag aber auf das Gew altschutzgesetz gestützt habe, sei das Amtsgericht nicht verpflichtet gewesen, den Antrag auch unter diese m G e- sichtspunkt zu würdigen. 2. Diese Ausfü hrungen halten der rechtliche n Nachprüfung nicht stand. a) Die Auffassung des Beschwerdegerichts , § 2 GewSchG biete für die beantragte Maßnahme keine Rechtsgrundlage, ist allerdings nicht zu beansta n- den. Die genannte Vorschrift betrifft nach ihrem eindeu tigen Wortlaut lediglich den Fall einer von Gewaltopfer und - täter ursprünglich gemeinsam genutzten Wohnung. Die Bestimmung kann daher auf den vorliegenden Fall weder direkt noch entsprechend angewendet werden. 8 9 - 5 - b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Auffassung des Beschwe r- degerichts , § 1 GewSchG sei einschränkend dahingehend auszulegen , dass d ie Vorschrift di e Verpflichtung eines Gewalttäters zur Wohnsitzaufgabe nicht erfasst. aa) § 1 Abs. 1 GewSchG ist hinsichtlich der zum Gewaltschutz erfor derl i- chen M a ßnahmen seinem Wortlaut na ch offen gehalten. § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG nennt die zulässigen gerichtlichen Maßnahmen nicht abschließend, sondern in Form von Regelbeispielen. D ie Vorschrift lässt also auch andere als die ausdrücklich genannten An ordnungen zu ( s. dazu BTDrucks. 14/5429 S. 28 , 41 ). bb) D er Umstand, dass eine Verpflichtung zur Aufgabe des Wohnsitzes einen schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte des Verpflichteten darstellt , b e- gründet ebenfalls keine Notwendigkeit, die Vorschrift e inschränkend dahing e- hend auszulegen , dass sie eine solche Anordnung nicht umfasst . De r Gesetzgeber hat mit § 1 GewSchG eine verfahrensrechtliche Vo r- schrift geschaffen . Dies hat im Gesetzgebungsverfahren in Übereinstimmung mit dem ursprün glichen Regieru ngsentwurf (BTDrucks . 14/5429 S . 17 ) und g e- gen einen Änderungs vorschlag des Bundesrates (BTDrucks . 14/5429 S. 38) im Wortlaut der Vorschrift Niederschlag gefunden . Danach ist Normadressat das Gericht , welches die " zur Abwendung weiterer Verletzungen erford erlichen Maßnahmen zu treffen " hat (s. die Gegenäußerung der Bu ndesregierung BTDr uck s. 14/5429 S. 41) . Ein eigenständiger materiel l - rechtlicher Anspruch ist in § 1 GewSchG hingegen nicht normiert, sondern vielmehr vorausgesetzt (Mü nch Ko mm BGB / Krüger 6. Aufl . § 1 Ge wSchG Rn. 11; Heinke GewSchG § 1 Rn. 1; Nomos Erläuterungen zum Deutschen B undesrecht/Schumacher Anm. zu § 1 GewSchG) . Die materiell - re chtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG 10 11 12 13 - 6 - durch setzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung v on § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten wie das Eigentum absolut geschützten Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit ( Palandt / Bassenge BGB 73. Aufl. § 1004 Rn. 4; vgl. auch BTDrucks . 14/54 29 S. 11 f. ) . Bei der Prüfung d ieses Anspruchs ist eine einzelfallbezogene Abwägung kollidierender Grundrechte des Gewaltopfers und des Täters durchzuführen , da e s sich bei der in § 1004 BGB enthaltenen Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung um ein Tatbestandsmerkm al handelt , das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sog enannten mittelb a- ren Drittwirkung der Grundrechte im Lichte ihrer Bedeutung auszulegen ist (vgl . etwa BVer fGE 73, 261, 269 ff. mwN) . Im Rahmen dieser Abwägung ist bei der Prüfung eines gegen einen Gewalttäter gerichteten Anspruc h s auf Woh n- sitzaufgabe zu beachten, dass das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung nicht , w ie das Beschwerdegericht meint, in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 13 GG fällt, sondern dass es Eigentum im Sinne von Art . 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt ( zur Abgrenzung BVerfGE 89, 1, 5 ff. , 11 ff. ). Da Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden, kann das Besitzrecht eines Gewalttäters an e i- n er gemieteten Wohnung gegenüber dem gebotenen Schutz des Opfers keine absolute Schranke darstell en , sondern es ist der Abwägung zugänglich . Für den Fall der von Opfer und Täter ursprünglich gemeinsam genutzten Wohnung bestätigt dies die gesetzliche Wertung des § 2 GewSchG. Da folglich eine ei n- zelfallbezogene Abwägung kollidierender Grundrechte im Rahmen der mater i- ell - rechtlichen Anspruchsprüfung stets durchzuführen ist, ist die rein verfahren s- rechtliche Vorschrift des § 1 GewSchG nicht wegen möglicher Berüh rung der Grundrechte eines Gewalttäters einschränkend auszulegen. 14 - 7 - cc ) Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei einer gegen einen Gewalttäter ergehenden Anordnung, seine Wohnung aufz u- geben, eine nach § 1 Ab s. 1 Satz 2 GewSchG vorgesehene Befristung ins Le e- re ginge. § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG als Ausdruck des Verhältnismäßigkeit s- prinzips ( vgl. BTDrucks . 14/5429 S. 28) sieht eine Befristung nur für den Rege l- fall vor ( " soll " ), lässt also auch unbefristete Maßnahmen zu. dd ) Nach diesen Maßgaben kann die Verpflichtung zur A ufgabe einer nicht gemeinsam genutzten Wohnung Gegenstand eines Anspruchs eines G e- waltopfers gegen einen Täter entsprechend § 1004 BGB und demzufolge auch Inhalt einer A nordnung nach § 1 GewSchG sein , wenn sich e ine solche Anor d- nung als rechtlich nicht zu beanstandende s E rgebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und - täter als ve r- hältnismäßig darstellt. 15 16 - 8 - c ) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, das eine gesetzlic he Grundlage für die beantragte Anordnung vermisst hat, kann deswegen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist de s- halb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 30.12.2010 - 2 F 211/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2011 - 5 UF 25/11 - 17
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