ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB373.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 373/16 vom 11. Januar 2017 in der Sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwe r- deverfahren wird jeweils auf festgesetzt. Gründe: 1. Der Verfahrenswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann für die B e- stimmung des Geschäftswerts im vorliegend en Fall nicht auf § 63 Satz 1 GNotKG abgestellt werden. Diese Vorschrift betrifft in Betreuungssachen (§ 271 FamFG) die Wertermittlung nur in den Fällen, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht. Dabei ist die Abgrenzung zur Dau erb e- treuung anhand der übertragenen Aufgabenkreise vorzunehmen (vgl. Klahr in BeckOK Kostenrecht [Stand: 16. August 2016] § 63 GNotKG Rn. 10). Eine Ko n- trollbetreuung ist, auch wenn sie zus ätzlich die Ermächtigung des Betreuers zum Widerruf erteilter Vollma chten beinhaltet, lediglich insoweit eine besondere Form der Betreuung als in § 1896 Abs. 3 BGB mit der Wahrnehmung der Rec h- 1 2 - 3 - te des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten ein gesetzlich definierter Aufgabenkreis besteht. Sie ist aber wie die Betreuun g für andere Aufgabe n- kreise grundsätzlich auf Dauer angelegt und bezieht sich damit nicht auf ei n- zelne Rechtshandlungen i . S . v . § 63 Satz 1 GNotKG. b) Für die Bestimmung des Geschäftswerts kann im vorliegenden Fall auch nicht auf § 36 Abs. 1 GNotKG abge stellt werden. Denn das Rechtsb e- schwerdeverfahren betrifft keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne di e- ser Vorschrift. Vermögensrechtlichen Charakter besitzen alle Angelegenheiten, die zumindest auch unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbeso n- dere auf Geld oder Geldeswert zielen (Bormann in Korintenberg GNotKG 19. Aufl. § 36 Rn. 10). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Rechtsb e- schwerdeverfahren betrifft allein die im Hinblick auf die maßgebliche Rech t- sprechung des Sena ts (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 18) notwendige betreuungsgerichtliche Entscheidung, einem bereits bestellten Kontrollbetreuer zusätzlich zu dem Aufgabenkreis der Geltendm a- chung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zum Widerruf erteilter Vollmachten als eigenständigen Aufgabenkreis besonders zuzuweisen. Damit ist eine unmittelbare vermögensrechtliche Wirkung nicht verbunden. Dass die Rechtsbeschwerdeführer, nachdem auf der Grundlage der angegriffenen Ent scheidung die ihnen erteilten Vollmachten widerrufen worden sind, nicht mehr über das Vermögen des Betreuten verfügen können, stellt sich lediglich als mittelbare Folge der betreuungsgerichtlichen Entscheidung dar. c) Die Wertfestsetzung bestim mt sich da her vorliegend nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Dabei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des erhebl i- 3 4 5 - 4 - chen Vermögens des Betreuten einen Geschäftswert von 5.000 s- sen, aber auch ausreichend. 2. Im Hinblick auf diese Erwägungen macht der Senat von der Möglic h- keit des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und setzt den Geschäft s- wert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses des B e- schw erdegerichts vom 1. August 2016 ebenfalls auf 5.000 Dose Klinkhammer Günter RiBGH Dr. Nedden - Boeger Krüger hat Urlaub und kann des - wegen nicht unterschreiben. Dose Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 25.02.2016 - 706 XVII 5853/13 - LG München I, Entscheidung vom 18.07.2016 - 13 T 5973/16 - 6
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