ECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB373.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 373/18 vom 26. Juni 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 26 Zum Umfang der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht betreffend die Auswahl eines Betreuers. BG H, Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 373/18 - LG Hagen AG Altena - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2019 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger un d Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligte n zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 23. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re chtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Das Amtsgericht hat für den Betroffenen, der an Demenz leidet, für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und anderen Institutionen, für die Gesundheitssorge, die Regelung des Post- verkehrs, Vermögensang elegenheiten und den Widerruf einer Kontovollmacht eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Es hat entsprechend dem Wunsch des Betroffenen die Beteiligte zu 2, die Tochter des Betroffenen, zur Betreuerin be- stellt. Dagegen hat der Sohn des Betroffenen (Bet eiligte r zu 1) Beschwerde eingelegt und sich damit gegen die Betreuerauswahl gewendet. Das Landge- 1 2 - 3 - richt hat den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und anstelle der Beteilig- te n zu 2 eine Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 3) bestellt. Dagegen richtet sich d ie von der Beteiligte n zu 2 eingelegte Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. D ie Beteiligte zu 2 ist als am Verfah- ren beteiligter Abkömmling des Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da der angefochtene Beschluss verfahrensfehlerhaft ergang en ist. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht eine Verletzung der P f licht zur Amtsaufklärung nach § 26 FamFG. Denn das Landgericht hat seine Entschei- dung im Wesentlichen da rauf gestützt, dass die Bestellung der vom Betroffenen vorgeschlagenen Beteiligten zu 2 dessen Wohl zuwiderlaufe (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Dafür hat es als erwiesen angesehen, dass die Beteiligte zu 2 sich bisher geweigert habe, vom Beteiligte n zu 1 aufg elistete Verfügungen vom Konto des Betroffenen nä her darzulegen und zu erklären. Die Rechtsbeschwerde weist dagegen mit Recht darauf hin, dass die Be- teiligte zu 2 diesbezüglich einen Hefter mit Unterlagen und Erläuterungen beim Amtsgericht eingereicht ha t. Dieser ist am 22. Juni 2018 beim Amtsgericht ein- gegangen, mithin vor Erlass des landgerichtlichen Beschlusses am 23. Juli 2018. Zwar ist der Hefter vom Amtsgericht ersichtlich nicht an das Landgericht weitergeleitet worden. Die Beteiligte zu 2 hatte sic h aber ausweislich des ange- fochtenen Beschlusses in der Anhörung vor dem Landgericht auch nur darauf berufen, die Rechnungslegung beim Amtsgericht vorgenommen zu haben. Für die Feststellung im angefochtenen Beschluss, die Beteiligte zu 2 habe sich bis- 3 4 5 - 4 - her g eweigert , Erläuterungen zu geben und Belege vorzulegen, fehlt es daher an einer Grundlage. Da es insoweit auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der angefochtene Beschluss erlassen worden ist, spielt es keine entscheidende Rolle, dass die Beteiligte die Unterla gen erst später als von ihr angegeben ein- gereicht hat . Denn jedenfalls lag bei Erlass des angefochtenen Beschlusses die vom Landgericht angenommene Weigerung zur Erläuterung und Belegvorlage nicht vor . Da der angefochtene Beschluss auf der fehlerhaft get roffenen Tatsa- chenfeststellung beruht, ist er aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Altena, Entscheidung vom 16.10.2017 - 3 XVII 177/17 M - LG Hagen, Entscheidung vom 23.07.2018 - 3 T 46/18 - 6 7
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