BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 374/11 Verkündet am: 29. Mai 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO aF § 323; FamFG §§ 238 Abs. 2, 239 Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang z u- rückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erh ö- hungsverla ngen des Unterhaltsberechtigten nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221). BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - OLG Hamm AG Borken 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 29. Mai 2 013 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen d as Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 2 1. April 2010 wird auf Kosten de s Antrags gegners mit der Maßgabe z u- rückgewiesen , dass Ziffer 1 und 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung entfallen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beteiligten streiten um die Abände rung eines gerichtlichen Ve r- gleichs zum nachehelichen Unterhalt. Sie schlossen anlässlich ihrer Scheidung im Jahr 2000 einen ger ichtlichen Unterhaltsvergleich , wonach der Antragsge g- ner (Ehemann) sich verpflichtete, an die Antragstellerin (Ehefrau) einen mo na t- lichen Elementarunterhalt von umgerechnet 818,02 e- unterhalt von umgerechnet 71,53 . Ferner wurde vereinbart, dass eine vollständige Neuberechnung des Elementarunterhalts erfolgen solle, s o- bald die seinerzeit arbeitslose Ehefrau entweder keine Leistungen des Arbeit s- amts mehr beziehe oder eigene Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzi e- le. 1 3 Im Jahr 2008 erhob der Ehemann eine Abänderungsklage, mit der er den Wegfall seine r Unterhalt spflicht mit der Begründung erstreb te , dass sich die Ehefrau um die bei Vergleichsschluss in Aussicht genommene Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht bemüht habe ; j edenfalls sei der Unterhalt zu b e- fristen, da der Ehefrau keine eheb e ding t en Nachteile entstanden seien. Die A b- änderungs klage blieb erfolglos. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass eine Neuberechnung des Elementarunterhalts zu erfolgen habe, da die Ehefrau keine Leistungen des Arbeitsamts mehr beziehe. Die sodann vorgenommene Neuberechnung schloss mit einem über den bisherigen Unterhalt hinausgehe n- den Betrag von monatlich 1.051,19 Erwerbsobliegenheit der Ehef rau wurde aufgrund fortwährender Erwerbsunfähigkeit verneint , eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts aufgrund entstandener ehebedingter Nachteile abgelehnt . Darauf hin hat die Ehefrau i m vorliegenden Verfahren mit einem am 14. August 2009 eingegangenen Schriftsatz " Prozesskoste nhilfe " für eine A b- änderung des Unterhaltsvergleich s zu ihren Gunsten beantragt . Das Familie n- gericht hat die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 bewilligt und die Klagesc hrift anschließend zugestellt. Der Ehemann hat den Standpunkt vertreten, dass die Ehefrau mit ihrem jetzigen Abänderungsverlangen präklud i- ert sei, nachdem sie in dem vorausgegangenen, von ihm angestrengten Recht s streit keine Abänderungswiderklage erhoben h abe. Mit Beschluss vom 7. Januar 20 10 hat das Familiengericht de m Abänderungsantrag der Ehefrau unter Anwendung des seit 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts im Wesentlichen stattgegeben und den Ehemann zu laufendem Unterhalt in Höhe von monatlich 1.044 . Das Oberlandesgericht hat die da gegen eingelegte Beschwerde des Ehemanns als Berufung behandelt und durch Urteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich 2 3 4 das vom Oberlandesgericht als " Revision " zugel assene Rechtsmittel des Eh e- manns. Entscheidungsgründe: Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. I . Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: A nzuwenden sei das bis zum 31. August 2009 ge ltende Verfahrensrecht, weil das Verfahren noch vor dem 1. September 2009 durch das Prozesskostenhilfegesuch eingeleitet worden sei. In der Sache sei d ie Prä k lusions vorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO - die der Regelung des § 238 Abs. 2 FamFG entspreche - nich t anzuwenden. Zwar sei bei mehreren aufe i- nanderfolgenden Abänderungsprozessen grundsätzlich für die Präklusionswi r- kung auf d en Schluss der Tatsachenv erhandlung des letzten Verfahrens abz u- stellen. Auch sei der Gegner des früheren Abänderungsprozesses grunds ät z- lich gehalten, seine gegenläufigen Rechte - im Wege der Abänderungswide r- klage - im Rahmen des vora us gegangenen Abänderungsprozesses geltend zu machen. Jedoch gelte die Präklusion svorschrift nicht für Unterhaltsv ergleiche , da diese nic ht der Rechtskraft fähig seien. Werde die Abänderungsklage des Unterhaltspflichtigen gegen den Ausgangsvergleich abgewiesen, richte sich die nachfolgende Abänderungsklage des Unterhaltsberechtigten nicht gegen das Urteil im vorausgegangenen Prozess, sondern gegen den Ausgang svergleich . Eine Präklusion könne daher allenfalls für den Unterhaltspflichtigen als erfolgl o- sem Abänderungskläger des Vorprozesses erwogen werden , nicht aber für den 4 5 5 Unterhaltsberechtigten als erfolgreichem Abänderungsbeklagten des Vorpr o- zesses. II . G egen die in Urteilsform ergangene Entscheidung des Oberlandesg e- richts ist das vom Oberlandesgericht zugelassene und vom Ehemann eingele g- te Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde statthaft . 1. Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Prozessparteien dadurch, da ss das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei ein er in der richtigen Form erlassenen Entscheidung z u- lässig wäre (Grundsatz der "Meistbegünstigung", st. Rspr. vgl. Senatsbeschlü s- se vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12; vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12 und vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000 Rn. 17 mwN). Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom vor instanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr h at das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen w ä- re (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 ; vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12 und vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000 Rn. 28). 6 7 6 2. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeschwerde das statthafte Recht s- mittel, da auf das Verfahren die seit dem 1. September 2009 geltenden Verfa h- rensvorschriften anzuwenden sind . Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG sind auf Verfahren, die bis zum I n- krafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwillige n Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind, weiter die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anz u- wenden. Nach Art. 111 Abs. 2 FGG - RG ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 FGG - RG. D ie vormals umstrittene Frage, welches Verfahrensrecht zur Anwendung kommt, wenn eine Partei vor dem 1. September 2009 zunächst nur einen A n- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat te und üb er diesen A n- trag erst nach diesem Zeitpunkt entschieden wurde , hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung dahin entschieden, dass d ie Stellung eines Prozess - bzw. Verfahrenskostenhilfeantrags noch nicht genügt , um das Verfa h- ren i . S . v . Art. 11 1 FGG - RG einzuleiten (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 1 8 ff.) . Im vorliegenden Fall ist über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach dem 3 1. August 2009 entschieden und dann das Hauptsacheverfahren eingele i- tet w orden. Daher hat das Familiengericht über den Antrag de r Ehefrau zu Recht unter Anwendung des seit 1. September 2009 geltenden Verfahren s- rechts entschieden . Das Oberlandesgericht hätte das gegen die Erstentsche i- dung eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde b ehandeln müssen . Gegen seine E ntscheidung ist daher die Rechtsbeschwerde ungeachtet dessen statthaft , dass die Erstbeschwerde in inkorrekter Form durch Urteil zurückgewiesen wo r- den ist . 8 9 10 11 7 III. Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings von der Zuläs sigkeit des Abänderungsantrags ausgegangen. 1. Bei einem durch Prozessv ergleich titulierten Unterhaltsanspruch ric h- tet sich d ie Zulässigkeit des Abänderungsantrags nach § 23 9 Abs. 1 Satz 2 FamFG. D ie dort normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im vorliege n- den Fall gegeben. Die Ehefrau hat sich zur Begründung des Abänderungsa n- trags dar auf berufen , dass sie keine Leistungen des Arbeitsamts mehr beziehe und aufgrund der beiderseitig geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse ein h ö- here r nacheheliche r Un terhalt geschuldet werde . Hierbei handelt es sich um Tatsachen, die eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs rechtfertigen können (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 11 f. und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 16). 2. Die Ehefrau ist auch nicht durch § 238 Abs. 2 FamFG gehindert, die se Tatsachen vorzubringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Abänderungsantrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung eines vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendm a- chung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. a) Auf Prozessvergleiche ist die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG - ebenso wie § 323 Abs. 2 ZPO - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein nicht anzuwenden , weil sie die Recht s- kraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern soll (vgl. S e- natsurteile vom 23. Mai 2012 - XII ZR 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 14, vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 23 und vom 12 13 14 15 8 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.) und dieser Zweck bei gerichtlichen Vergleichen nicht in Betracht kommt ( vgl. BGH Z [ GSZ ] 85, 64 = FamRZ 19 83 , 22 sowie Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223 ) . Vielmehr richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs gemäß § 239 Abs. 2 FamFG allein nach materiell - rechtlichen Kriterien. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende Regelung hinsichtlich späterer Abänderungen getroffen haben ( vgl. Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 15 und BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 12 f. mwN ). b) Die Präklusionsvorschrift ist hingegen anwendbar, wenn ei n Prozes s- vergleich bereits in einem früheren Abänderungsverfahren durch Urteil abgeä n- dert worden ist (Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - XII ZR 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 13 und vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493). Materiell - rechtlich is t dann für eine erneute Abänderung zwar nach wie vor der dem Vergleich zugrundeliegende Parteiwille maßgebend, jedoch nunmehr auf Grundlage der im Abänderungsurteil getroffenen Beurteilung der Verhältnis se und Prognose entscheidung . Im vorliegenden Fall war zwar der im Jahr 2000 geschlossene Prozessvergleich bereits Gegenstand der vom Ehemann in 2008 erhobenen Abänderungsklage; er ist durch das darauf ergangene Urteil vom 19. März 2009 aber nicht geändert worden . c) Allerdings kann n ach der Rechtsprechung des Senats die Präklus i- ons wirkung auch bei klageabweisenden Urteilen zur Anwendung kommen, wenn diese - im Rahmen der Überprüfung der ursprünglichen Prognose - die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend berücksichtigen. Eine spätere Abänderu ngsklage stellt dann abermals die Geltendmachung einer von der (letzten) Prognose abweichenden Entwicklung der Verhältnisse dar, für die das Gesetz die Abänderungsklage vorsieht, um die (erneute) Anpassung an die veränderten Urteilsgrundlagen zu ermögliche n (vgl. Senatsurteile vom 16 17 9 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 22 und vom 28. März 2007 - XII ZR 163/04 - FamRZ 2007, 983, 984 ) . Daher hat der Senat in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2008 (XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872 Rn. 12) h ervorgehoben, dass nach einem erfolglosen ersten Abänderungsverlangen des Unterhaltsverpflichteten die im zweiten Abänderungsverfahren vorgebrachten Gründe, mit denen der Unte r- haltsverpflichtete eine erneute Entscheidung über denselben Verfahrensgege n- stand anstrebt, zunächst daran zu messen sind, ob veränderte Umstände vo r- liegen . Dies beruht auf der Rechtskraft der eine Herabsetzung oder den Wegfall der Unterhaltspflicht ablehnenden gerichtlichen Entscheidung . Daraus folgt nicht, dass auch der Unterhaltsber echtigte mit Ansprüchen auf Unterhaltserh ö- hung ausgeschlossen wäre, weil sich die Rechtskraft der vorausgegangenen Entscheidung darauf nicht erstreckt. Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsa n- trag des Unterhaltsverpflichtet en durch gerichtliche Entscheidung in vollem U m- fang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten also nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamR Z 1995, 221). d ) Die Ehefrau ist mit ihrem Abänderungsantrag auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es ihr oblegen hätte, ihr eigenes Abänderungsverlangen rechtswahrend bereits im vorausgegangenen Verfahren im Wege der Abänd e- rungswiderklage geltend z u machen. Zwar hat der Senat entschieden, dass wenn der Gegner eines früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänd e- rungsprozesses es versäumt hat, die bereits bestehenden, für eine Herabse t- zung sprechenden Gründe geltend zu machen, er auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage stützen kann, weil der Einfluss veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren geltend g e- 18 19 20 10 macht werden müsse und deshalb die Präklusionsvorschrift sicherstelle, dass nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs - und Herabsetzungsve r- langen zur Verfügung stünden (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 377 = FamRZ 1998, 99). Dies betraf jedoch einen Fall, bei dem es im vorausgegangenen A b- änderungsverfahren um die Abänderung eines Urteils un d nicht eines Ve r- gleichs als Ausgangstitel ging. Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann hier dahinste hen. Die Präklusion reicht nicht weiter als die Rechtskraft ein es abzuändernden U r- teils. Denn d ie Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG für di e Berücksichtigung von Abänderungsgründen dient der Wahrung der R echtskraft unanfechtbarer Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 20 . Februar 2 0 08 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872 Rn. 12 und vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Durch die Präklusionsvorschrift soll lediglich verhindert we r- den, den bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrensstoff ohne veränderte Tatsachen zur erneuten inhaltlichen Überprüfung des Gerichts zu stellen. Für die Reichweite der Präklusion kommt e s zwar grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an (Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - XII ZR 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 14 und vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1500 mwN). Die Präklusion hindert aber nicht, auf der bereits feststehenden Tatsachengrundlage in einem weiteren Abänderungsverfahren weitere Unterhaltsansprüche geltend zu machen, die nicht von der Rechtskraftwirkung der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung erfasst werden. Dadurch wird zug leich sichergestellt, dass es der Unterhalt s- pflichtige nicht in der Hand hat, dem aus einem Prozessvergleich Unterhaltsb e- rechtigten die Berufung auf bisher eingetretene Veränderungen abzuschneiden, indem er seinerseits eine unbegründete Abänderungsk lage anstrengt (Senat s- urteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223). 21 22 11 IV. I n der Sache haben die Instanzgerichte die Abänderung des ursprüngl i- chen Prozessvergleichs zu Recht vorgenommen . D enn nachdem das Arbeit s- amt seine Leistunge n eingestellt hatte, lagen veränderte Umstände vor, au f- grund derer nach dem Inhalt des geschlossenen Vergleichs eine Neuberec h- nung des Unterhalts anhand der beiderseitig geänderten wirtschaftlichen Ve r- hältnisse vorzunehmen war . Auch der Ehemann stellt die Veränderung der maßgeblichen Umstände und die Bemessung des sich daraus ergebenden U n- terhalts nicht in Zweifel. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 07.01.2010 - 32 F 122/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2010 - II - 8 UF 29/10 - 23
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