BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 375/02 vom20. Februar 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 20. Februar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammerdes Landgerichts Ellwangen vom 15. Juli 2002 wird auf Kostendes Schuldners als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 674.348 Euro.Gründe: Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung desRechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht haberechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß der Antrag der Gläubigerin unzulässig ge-wesen sei. Diese habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sicheine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergeben habe. Tatsächlich hättensolche auch nicht vorgelegen. Erst die auf den unzulässigen Antrag hin ange- - 3 -ordneten Maßnahmen des Insolvenzgerichts hätten zur Zahlungsunfähigkeitgeführt, weil andere Gläubiger daraufhin ihre Kredite gekündigt hätten.Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO ist solchenFallgestaltungen beizumessen, bei denen über den Einzelfall hinaus ein allge-meines Interesse an der Entscheidung einer entscheidungserheblichen, klä-rungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage besteht (Amtl. Begr. zu§ 543 Abs. 2 Satz 1, BT-Drucks. 14/4722 S. 104; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002- V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897, z.V.b. in BGHZ). Diese Voraussetzungensind in der Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegen (vgl. für die Nicht-zulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002- XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68).Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Daß der Schuldner die Meinung desInsolvenzgerichts, die antragstellende Gläubigerin habe im konkreten Fall denEröffnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht teilt, gibt dem Rechtsbeschwerdege-richt keinen Anlaß, allgemein zu den Anforderungen einer GlaubhaftmachungStellung zu nehmen. Ebensowenig erfordert die - ohne weiteres zu verneinen-de - Frage, ob die bloße Behauptung, daß eine nicht titulierte Forderung aufAufforderung nicht bezahlt worden ist, zur Glaubhaftmachung der Zahlungs-unfähigkeit ausreicht, rechtsgrundsätzliche Ausführungen des Rechtsbe-schwerdegerichts. Denn der Antrag der Gläubigerin war nicht nur auf diese"bloße Behauptung" gestützt. Das Beschwerdegericht hat auch nicht die Auf-fassung vertreten, daß die im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellendeZahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund zugrunde gelegt werden dürfe, selbstwenn die Zahlungsunfähigkeit erst durch einen unzulässigen Insolvenzantrag - 4 -und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO herbeige-führt worden sei.Daß diese Frage anderweitig in Rechtsprechung oder Literatur kontro-vers behandelt werde, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Schließlichstellt sich auch nicht die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für den Antragfehlt, wenn der Gläubiger sich auf eine bestrittene, nicht titulierte Forderungstützt und noch nicht einmal den Versuch unternommen hat, den von ihm be-haupteten Anspruch im Mahn-/Klageverfahren geltend zu machen. Denn imvorliegenden Fall hatte die antragstellende Gläubigerin geltend gemacht, derSchuldner sei zahlungsunfähig. Ein mißbräuchliches Vorgehen der Gläubigerinhat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.2. Die Rechtsbeschwerde bekämpft außerdem die Annahme des Be-schwerdegerichts, die Gläubigerin habe eine fällige Forderung "jedenfalls ... inHöhe von 204.516,75 Euro" glaubhaft gemacht. Die Bürgschaftsforderung sei,so macht der Schuldner geltend, ebensowenig wie die Hauptforderung fällig.Deren Kündigung durch die Gläubigerin sei unwirksam gewesen. Insoweitstelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage- ob eine nicht titulierte, bestrittene Forderung statt der Glaubhaftma-chung gemäß § 14 Abs. 1 InsO des Vollbeweises bedürfe.Auch zu dieser Frage ist keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts angezeigt. Das Beschwerdegericht hat sich von der Wirksamkeit derKündigung überzeugt. - 5 -3. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegerichtzu Unrecht die Rüge des Schuldners, dem Sachverständigen/Insolvenzver-walter habe die notwendige Neutralität gefehlt, nicht für begründet erachtet.Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage,- ob es an der Neutralität des vom Gericht ausgewählten Verwaltersfehlt, wenn dieser Mitglied einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder So-zietät ist, innerhalb derer bereits mehrere Rechtsanwälte in wirt-schaftlich zusammenhängenden Insolvenzverfahren als Verwalter tä-tig sind,hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und ist einer Verall-gemeinerung nicht zugänglich.4. Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Rechtsbe-schwerdegericht müsse sich mit der vorliegenden Sache deshalb befassen,weil in den Vorinstanzen schwerwiegende Verstöße gegen den Grundsatz desrechtlichen Gehörs vorgekommen seien. Auch in diesem Punkt ist der Rechts-beschwerde nicht zu folgen. Es bedarf keiner grundsätzlichen Ausführungendazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verletzung von Verfahrens-grundrechten zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. Denn ein derartigerVerfahrensfehler liegt nicht vor. Dem Schuldner ist bereits aufgrund Verfügungvom 12. März 2002 unter Mitteilung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- - 6 -verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Zu dem Gutach-ten des Sachverständigen konnte er sich während des Beschwerdeverfahrensäußern.KreftKirchhofFischerGanterKayser
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