BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 375 /11 vom 23. Mai 201 2 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 64 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3; ZPO § 236 Abs. 2 Wird in einer Familienstreits ache die nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Beschwerdebegründung mit der Einlegung der Beschwerde beim Erstgericht verbu n- den und geht die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG beim Beschwerdegeri cht ein, weil das Erstgericht die Beschwerde nicht unverzüglich dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, ist dem B e- schwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren. BGH, Beschlu ss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - OLG Rostock AG Wismar - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 3. Mai 2 01 2 durch die Ric h- ter Dose, Dr. Klink ha mmer , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des Oberlandesgerichts Rostock, 1. Familiensenat, vom 10. Juni 2011 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Teilbeschluss des Amt s- gerichts - Familie ngericht - Wismar vom 16. September 2010 Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewe rt: 5. 000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Au s- kunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren. Der Antragsteller hat am 4. November 2008 Scheidungsantrag gestellt . Am 29. September 2009 hat die Antragsge gnerin einen Stufenantrag zum Z u- gewinn ein gereicht , mit dem sie zunächst vom Antragsteller Auskunft über sein 1 2 - 3 - Endvermögen zum 14. Februar 2009 verlangt hat . Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2010 hat der Antragsteller beantragt , die Antragsgegnerin zur Zahlung e ines Zugewinnausgleiches zu verurteilen. In diesem Schriftsatz hat der Antragsteller das Anfangs - und Endvermögen beider Beteiligter auf geschlüsselt und einen von einem Steuerberater im Auftrag beider Beteiligter erstellten Vermögensst a- tus vor gelegt . Mit einem am 16. September 2010 verkündeten Teilbeschluss hat d as Amt s gericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung zurückg e- wiesen. Das Oberlandesgericht hat di e hiergegen gerichtete Beschwerde der A n- t ragsgegnerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde der Antragsgegnerin . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Verfahren richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht, weil am 31. August 2010 über das V erfahren über den Versorgungsausgleich noch keine Endentsche i- dung erlassen wurde und das Verfahren über den Zugewinnausgleich damit im Scheidungsverbund steht. 2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 522 A bs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 4 5 6 7 - 4 - Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Oberlandesgericht hat durch seine Entscheid ung das Verfahrensgrun drecht der Antragsgegner in auf Gewä h- rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Recht s- staatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzum utb a- rer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren ( vgl. S e- natsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7 und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN). 3 . Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, die Antragsgegnerin habe das Rechtsmittel zwar fristgemäß eingelegt und begründet. Sie habe jedoch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen konkreten Sachantrag gestellt. Die s sei nur dann unschädlich, wenn sich das Rechtsmittelb egehren mit der erforderlichen Sicherheit durch Auslegung der Beschwerdebegründung erkennen lass e, insbesondere offensichtlich sei, dass das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt werde . Dies sei hier aber nicht der Fall. Die An tragsgegnerin habe erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29. Sept ember 2009 einen Antrag auf Auskunft über das Endvermögen zu m 14. Februar 2009 und mit Schriftsatz vom 12. August 2010 einen Antrag auf Auskunft über das Vermögen zu m Trennungszeit punkt im Augu st 2007 u nd Vo r lage entsprechender Belege an gekündigt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. August 20 10 habe die Antragsgegnerin aber lediglich den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29. Sep tember 2009 gestellt, den auch das Amtsgericht beschieden habe. Zur B egründung der Beschwerde habe die Antragsgegnerin vorgebracht, der Antrag auf Auskunft über das Endvermögen sei um die Vorl a- ge von Belegen ergänzt worden und zudem s ei beantragt worden, den Antra g- 8 9 10 - 5 - steller zur Auskunft und zur Belegvorlage über das Vermögen zu m Trennung s- zeit punkt zu verurteilen. Auf dieser Grundlage sei nicht sicher festzustellen, ob Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Auskunftsanspruch über das En d- vermögen oder eine - wo möglich unzulässige - Erweiterung auf den Belega n- spruch und/oder die Auskunft und Belegvorlage über das Vermögen zum Tre n- nungszeit punkt v orliege. Der Antragsgegnerin könne gegen die versäumte Antragstellung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. S ie habe bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfri st nicht dargetan, dass sie ohne eigenes und ohne Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten an der Fristwahrung gehindert gewesen sei. 4 . Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Antragsgegnerin habe innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen konkreten Sachantrag i. S. v. § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG gestellt , hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Eh e- sachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen b e- sti mmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Der Beschwerdefü h- rer muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem U m- fang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine spezie llen Regelungen zum Inhalt der B e- schwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, o b ein Beschwerdea ntrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist (MünchKommZPO/Fischer 3. Aufl. § 117 FamFG Rn. 7 ) . Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentl i- chen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegrü n- 11 12 13 - 6 - dung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten , auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Unger in Schulte - Bunert/Weinreich FamFG 3. Aufl. § 117 Rn. 19 ; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 2. Aufl. § 117 Rn. 23 ; Nickel in BeckOK FamFG [Stand : 1.1.2012] § 117 Rn. 14 ). b) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegrü n- dung die Erklärung beinh alten, inwieweit das Urteil angefochten wird und we l- che Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sacha ntrag. Durch die Vo rschrift soll der Ber u- fungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner An griffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsä t- ze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel d as Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH Urteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 - NJW 2006, 2705 Rn. 8 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02 - FamRZ 2004, 179, 180 zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a F). c) Danach sind die Anf orderungen , die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert we r- den soll (vgl. Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 117 Rn. 6). Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (vgl. Prütting/Helms/Feskorn FamFG 2. Aufl. § 117 Rn. 23; Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 520 Rn. 34 mwN zur Berufung). 14 15 - 7 - d ) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügt die rechtzeitig e ingegangene Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2009 den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an eine n B e- schwerde antrag . Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde hinreichend bestimmt entnehmen. Die Ant ragsgegnerin hat gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts, mit dem ihr Auskunftsanspruch insgesamt abgewiesen worden ist, uneingeschränkt Beschwerde eingelegt und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die vollständige Abänderung des am tsgerichtlichen Beschlusses b e- gehrt . Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich zudem, dass die Antrag s- gegnerin mit ihrem Rechtsmittel jedenfalls auch ihr erstinstanzliches Begehren, den Antragsteller zur Auskunftserteilung über sein Endvermögen zu verpflic h- ten, weiterverfolgt. D ie Antragsgegnerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, die vom Antragsteller bereits erteilte Auskunft über sein Endvermögen sei u n- brauchbar und unvollständig gewesen, weshalb sie den Antrag auf Auskunftse r- teilung über das Endvermög en konkretisiert und um die Verpflichtung zur Vo r- lage von Belegen ergänzt habe . Dies habe das Amtsgericht bei seiner En t- scheidung nicht berücksichtigt. Aus der Beschwerdebegründung lässt sich weiter entnehmen , dass die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsm ittel auch die Verurteilung des Antragste l- lers zur Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt begehrt. Dem Beschwerdegericht ist zuzugeben, dass es fraglich ist , ob die A n- tragsgegnerin dieses Rechtsschutzziel im Beschwerdeverfahren überhaupt e r- reichen kann. Denn sie hat im erstinstanzlichen Verfahre n mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12. August 2010 einen entsprechenden A n- trag zwar angekündigt. I n der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat 16 17 18 19 - 8 - sie jedoch nur den Antrag auf Auskunftserteilung über das Endvermögen aus dem Schriftsatz vom 29. September 2009 gestellt , so dass der Antrag auf Au s- kunftserteilung über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt nicht G egenstand des angefochtenen Beschlusses geworden ist , weil das Amtsgeric ht über di e- sen Auskunftsanspruch nicht entschieden hat . Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift hierzu sind indes für die Prüfung, ob ein hinreichend bestimmter Sachantrag i. S. v. § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG gestellt wurde, unerheb lich. Sie betreffen nur die Begründung des Rechtsmittels, ändern aber nichts daran, dass a us der B e- schwerdeschrift erkennbar ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Antragsgegnerin den amtsgerichtlichen Beschluss angreifen will. e ) Die Beschwer de ist auch im Übrigen zulässig. aa) Allerdings weist der Antrag stell er zu Recht darauf hin, dass die A n- tragsgegnerin die Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht eingehalten hat. Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist di e in Familienstreitsachen (§§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG) erforderliche Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim B e- schwerdegericht einzureichen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 , 3 FamFG). Zwar kann trotz der u nterschiedlich geregelten Zuständigkeiten für die Einlegung (§ 64 Abs. 1 FamFG) und die Begründung (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG) der Beschwerde ein Verfahrensbeteiligter in einem Schriftsatz die Beschwerde einlegen und sie zugleich begründen (vgl. Prütting/H elms/Feskorn FamFG 2. Aufl. § 117 Rn. 20) . Für die Wahrung der Begründungsfrist ist jedoch allein der Eingang des Schrif t- satzes beim zuständigen Beschwerdegericht maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 10) . Die zunächst 20 21 22 23 - 9 - beim erstinstanzliche n Gericht eingereichte Beschwerdebegründung geht alle r- dings regelmäßig erst mit der Vorlage der Akten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG beim Beschwerdegericht ein (Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 117 Rn. 7 ). Macht ein Verfahrensbeteiligter von d e r Möglichkeit G e- brauch, die Beschwerde zugleich mit der Einlegung zu begründen, trägt er das Risiko , dass die Weiterleitung der Beschwerdebegründung verzögert erfolgt und die Beschwerdebegründung verspätet beim Beschwerdege richt eingeht (Ke i- del/Weber FamFG 17. Aufl. § 117 Rn. 6) . Danach hat die Antragsgegnerin die Frist zur Begründung der B e- schwerde nicht gewahrt. Die Beschwerdeschrift ging zusammen mit der Verfa h- rensakte am 25. November 2010 und damit erst nach Ablauf d er am 24. November 2010 endenden Begründungsfrist beim Beschwerdegericht ein. bb) Der Antragsgegnerin war jedoch gemäß § 117 Abs. 5 FamFG i . V . m . § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist zu gewäh ren. (1) Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsät z- lich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Recht s- mittelgericht weiterzuleite n ( Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12). Dies folgt aus dem verfassungsrechtl i- chen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i . V . m . dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeiti g ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen G e- schäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf ve r- trauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht die s tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder i h- 24 25 26 - 10 - rer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320 Rn. 7 mw N). (2) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin bereits am 21. Oktober 2010 beim Amtsgericht ein gegangen . Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG wäre d as Amtsgericht verpflichtet gewesen, die Beschwerde unverzüglich im ord entlichen Geschäftsgang an das zuständ i- ge Oberlandesgericht weiterzuleiten . Dieser Verpflichtung ist das Amtsgericht nicht nachgekommen . Die Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht wurde von dem zuständigen Richter erst am 4. November 2010 verfügt ; die Akten sind sogar erst am 25. November 2010 beim zuständigen Oberlandesgericht eing e- gangen . (3 ) Auf ihren Antrag vom 5. Januar 2011 ist d er Antragsgegnerin Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeb e- gründungsfrist zu gewäh ren. Zwar hat grundsätzlich d er die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristg e- mäß an das zuständige Rechtsmittel gericht hätte weitergeleitet werden können (BGH Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - II ZB 9/04 - NJW - RR 2005, 1373 und vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440, 441). Im vorliegenden Fall bedurfte es, was das Be schwerde gericht nicht b e- achtet hat, nach § 113 Abs. 1 FamFG i .V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO weder eines Wiedereinsetzungsantrags noch der Darlegung und Glau b- haftmachung eines Wiedereinsetzungsgrun des , weil die Antrags gegner in schon vor de m Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit ihrem - Be schwerde und 27 28 29 30 - 11 - Be schwerde begründung enthaltenden - Schriftsatz vom 21 . Oktober 2010 die versäumte Verfahrens handlung vorgenommen hatte und die Gründe für die u n- verschuldete Fristversäumung offenkundig waren (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 201 0 - XII ZB 334/10 - NJW - RR 2011, 568 Rn. 7). Denn der verspätete Eingang der Beschwerdebegründung beim Obe r- landesgericht beruhte allein darauf, dass das Amtsgericht seiner Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG zur unverzüglichen Weite rleitung der Beschwerde an das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist. (4) Die vom Be schwerde gericht unterlassene Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag kann der Bundesgerichtshof als Rechtsb eschwerd e- gericht treffen (vgl. BGH Beschlu ss vom 8. O ktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1992, 713, 714 ). 5 . Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben. In der Sache selbst ist es dem Senat allerdings verwehrt, abschließend zu entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Obe r- landesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die hilfsweise zur Begründetheit ausgeführten Erwägungen sind im Rechtsbeschwerde v erfahren 31 32 33 34 - 12 - regelmäßig als in keiner Hinsicht verbindlich und als nicht geschrieben zu b e- handeln (vgl. BGHZ 46, 281 = NJW 1967, 773 ). Insoweit ist die Sache zur e r- neuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückz u- verweisen. Dose Klink hammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Wismar, Entscheidung vom 16.09.2010 - 3 F 290/10 - OLG Rostock, Entscheidung vom 10.06.2011 - 10 UF 212/10 -
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