BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 376/10 vom 19. Januar 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling sowie Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familien-senats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Juli 2010 wird zur374ckgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (247 2 FamGKG). Die au337er-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (247 81 FamFG). Verfahrenswert: 550 200. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage, ob der Verfahrensbeistand, der f374r mehrere Kinder bestellt wurde, f374r jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgeb374hr nach 247 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erh344lt. 1 Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Kindschaftsverfahren f374r zwei minderj344hrige Kinder zum Verfahrenbeistand bestellt, wobei die Verfah-rensbeistandschaft berufsm344337ig gef374hrt wurde. Zudem sind dem Verfahrens-beistand weitere Aufgaben gem344337 247 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG 374bertragen worden. 2 - 3 - Auf den Verg374tungsantrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht eine Verg374tung in einer Gesamth366he von 900 200 festgesetzt (350 200 und 550 200). 3 4 Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht ihm eine Verg374tung in H366he von insgesamt 1.100 200 zugesprochen und die Rechts-beschwerde zugelassen. Die von der Staatskasse f374r den Beteiligten zu 2 ein-gelegte Beschwerde hat es zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zul344ssig. Sie ist jedoch unbegr374ndet. 6 1. Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschl374ssen vom 15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kind-schaftsverfahren, in dem er f374r mehrere Kinder bestellt ist, f374r jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgeb374hr nach 247 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erh344lt (Senatsbeschl374sse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 - und - XII ZB 289/10 - jeweils juris). 7 2. Dem ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts gerecht geworden. Insoweit nimmt der Senat auf die Begr374ndung in den Beschl374ssen vom 15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsm344337ig gef374hrt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne von 247 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schlie337lich f374r zwei Kinder bestellt 8 - 4 - worden ist, war ihm insgesamt eine Verg374tung in H366he von 1.100 200 (2 x 550 200) zuzusprechen. 9 Die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gibt dem Senat keine Veranlas-sung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Soweit dort ausgef374hrt wird, die Verg374tung des Verfahrensbeistandes sei vom minderj344hrigen Kind einzufor-dern, wenn der Freibetrag des 247 1836 c BGB i.V.m. 247 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in H366he von 2.600 200 374berschritten werde, verkennt sie, dass gem344337 247 81 Abs. 3 FamFG einem minderj344hrigen Beteiligten Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden k366nnen. Das 344ndert freilich nichts an der Tatsache, dass gegebenenfalls die El-tern gem344337 247247 80 f. FamFG f374r die Kosten des Verfahrensbeistandes als Teil 10 - 5 - der Gerichtskosten aufkommen m374ssen. Sollten sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sein, bleibt es ihnen unbenommen, Verfahrenskostenhilfe f374r das Ver-fahren zu beantragen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Heilbad Heiligenstadt, Entscheidung vom 23.02.2010 - 1 F 404/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 16.07.2010 - 3 WF 154/10 -
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