ECLI:DE:BGH:2018:110418BXIIZB377.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 377/17 vom 11. April 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 119 Abs. 1 Dem Versorgungsausgleich unterliegen auch solche Anrechte, die aufgrund Direktl eistungen von Beiträgen durch Dritte gemäß § 119 Abs. 1 SGB X erwo r- ben wurden. BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 377/17 - OLG Zweibrücken AG Landau in der Pfalz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivil - senats Familiensenat des Pfälzischen Oberland es gerichts Zweibrücken vom 3. Juli 2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 Gründe: I. Auf den am 21. Juni 2016 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 2. August 2001 geschlossene Ehe des Antragstellers ( im Folgenden: Eh e- mann) und der Antragsgegnerin ( im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich g eregelt. Während der Ehezeit ( 1. August 2001 bis 31. Mai 2016 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) ha t der Ehemann ein Anrecht in der g e- setzlichen Rentenversicherung in Höhe von 30,7701 Entgeltpunkten mit einem Aus gleichswert von 15,3851 Entgeltpunkten und einem korres pondierenden Ka - pi talwert von 104.340,66 beruht vollständig auf d er Beitragszahlung durch einen Haftpflichtversicherer als Schadensersatz aus einem Verkehrsu nfall, den der Antragsteller 1999 erlitt en hatte . Die Ehefrau hat während der Ehezeit ein Anrecht in der ge setzlichen Rentenversicherung in Höhe von 11,1124 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 5,5562 Ent - 1 - 3 - geltpunkten und einem korrespondier enden Kapitalwert von 37.681,75 r- ben . Das Familiengericht hat beide Anrechte jeweils intern geteilt . Das Obe r- landesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Anrecht de s Ehemanns sei während der Ehezeit durch Vermögen gescha f- fen und aufrechterhalten worden. Die vo m gegnerischen Haftpflichtversicher er vorgenommene n Einzahlung en auf das Rentenversicherungskonto des Eh e- manns beruh t e n darauf, dass dieser gegen den Schädiger einen entspreche n- den Schadensersatz anspruch gehabt habe . D ieser Anspruch sei zwar gemäß § 119 Abs. 1 SGB X bereits im Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereigni s- ses auf den Rentenversicherer übergegangen, wobei die gezahlten Beiträge des Haftpflichtversich erers gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge gä l- ten. Dies ändere aber nichts daran, dass der Anspruch zunächst jedenfalls für eine logische Sekunde dem Vermögen des Geschädigten zuzuordnen sei. Durch § 119 Abs. 1 und 3 SGB X solle sichergestellt werd en, dass der Schaden des Verletzten durch Naturalrestitution ausgeglichen werde, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedürfe. Der Rentenversicherer werde dabei lediglich als Treuhänder tätig, der die zweckgebundenen Schadensersatz leistungen einz u- ziehen und zu Gunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen habe. 2 3 4 - 4 - Der Zeitpunkt des Vermögenserwerbs sei für die Frage der Ausgleichspflicht ohne Belang. Auch komme es nicht darauf an , dass die Leistungen des Haf t- pflichtversicherers als " Direktleistung " an den Versorgungsträger gezahlt wü r- den. Schlie ßlich stehe auch der Entschädigungscharakter der Leistungen des Haftpflichtversicherers dem Versorgungsausgleich nicht entgegen , denn di e Schadensersatz l eistungen seien mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfal l- versicherung oder sonstigen spezialgesetzlich geregelten Ausgleichs - oder En t- schädigungsrenten nicht vergleichbar. 2. D ie se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand . Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, s o- fern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten wor den ist. Erforderlich ist eine wertende Betrachtung im Einzelfall, ob eine Versorgung nach Sinn und Zweck des Vers orgungsausgleichs einzubeziehen ist oder nicht (BT - Drucks. 16/10144 S. 46). In Betracht kommt im vorliegenden Fall nur eine Schaffung des Anrechts durch Vermögen, das dem Ehemann als Schadense r- satz aus dem Unfallereignis von 1999 zugeflossen ist. a) § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG entsprich t in seinem Regelungsgehalt dem früheren § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Vorschrift Ausdruck eines Gedankens, der auch das Recht des Zugewinnau s- gleichs beherrscht, dass nämlich in den Versorgu ngsausgleich nur solche A n- rechte einbezogen werden sollen, die typischerweise auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Als Beispiel für außer Betracht bleibe n- de Anrechte werden Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie Renten aus der g esetzlichen Unfallversicherung, aber auch unentgeltliche Zuwendungen Dritter genannt (vgl. BT - Druck s. 7/4361 S. 36 ; Senatsbeschluss vom 20. Januar 5 6 7 8 - 5 - 1993 XII ZB 59/90 FamRZ 1993, 682 ). Laufende (Renten - )leistungen dieser Art sind nicht durch den Einsatz eigenen Vermögens geschaffen, beruhen nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten und unterfallen deshalb als solche nicht dem Versorgungsausgleich. Aus diesen Gründen ist der laufend geleistet e Schadensersatz aus dem Unfallereignis in Gesta lt des Ersatzes eines monatlichen Verdienstausfall s ei n- schließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung für sich genommen nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs , wovon auch die Vor - instanzen zutreffend ausgegangen sind. b) Demgege nüber fallen unentgeltliche Zuwendungen oder Entschä - digungsleistungen , die an den Empfänger zu seiner freien Verfügung erbracht worden sind , in sein Vermögen. Verwendet er das so erworbene Vermögen für den Ausbau seiner Altersversorgung, fallen die dadur ch entstehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich , und zwar selbst dann, wenn die Zuwendung zweckgebunden erfolgte (Senatsbeschl uss vom 8 . Oktober 1986 IVb ZB 133/85 FamRZ 1987, 48 , 49 mwN ) . Denn auf die Herkunft des für den Anrechtserwerb eingesetz ten Vermögens kommt es grundsätzlich nicht an (Senatsbeschl ü ss e vom 30. März 2011 XII ZB 54/09 FamRZ 2011, 877 Rn. 10 und vom 18. Januar 2012 XII ZB 213/11 FamRZ 2012, 434 Rn. 8 ). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor , weil die Beiträge , auf denen das vom Ehemann erworbene Rentena nrecht beruht, nicht durch eigene n En t- schluss a us seinem frei verfügbare n Vermögen aufgebracht worden sind, so n- dern im Wege der Direkt leistung von Beiträge n durch Dritte aufgrund eines A n- spruchsübergangs nach § 119 SGB X. c) M it der versorgungsausgleichsrechtlichen Bewertung von Direktlei s- tungen von Beiträgen durch Dritte hat sich der Senat bisher nur im Zusamme n- 9 10 11 12 - 6 - hang mit Schenkungen befasst . Er hat dazu entschieden, dass Anwartschaften außer Betracht bleiben, die begründet worden sind, indem ein Dritter schen k- weise für einen der Ehegatten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenvers i- cherung unmittelbar an den Ver sorgungs träger gezahlt hat (Senatsbe schluss vom 15. Dezember 1982 IVb ZB 910/80 FamRZ 1983, 262 , 263 ) . Diese Rechtsprechung lässt sich allerdings nicht ohne weiteres auf D i- rektleistung en von Beiträgen als Schadensersatz nach § 119 SGB X übertr a- gen. Die schenkweise Einzahlung von Beitr ä gen durch Dritte ist nämlich von der Besonderheit geprägt, dass hierauf kein Anspruch besteht. Allein deswegen kann der geschenkte Beitrag nicht vor seiner konkreten Bewirkung als dem Vermögen des Versicherten zugehörig und aus diesem erbracht angesehen werden. D iese lbe Bewertung ergibt sich , wenn die Zuwendungen in einer Weise gemacht worden sind, dass sie wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Vers orgun g s träger gleichzustellen sind , wie etwa bei einer Schenkung von bis zum 31. Dezember 1976 gebräuchlichen Beitragsmarken (Senatsb e- schluss vom 29. Februar 1984 IVb ZB 887/81 FamRZ 1984, 570 , 572 ). Anders liegt der Fall bei Schadensersatz leistungen. Hier entsteht bereits mit dem zu m Schadensersatz verpflichtenden Ereignis der volle Anspruch auf Herstellung des Zustands, welcher bestehen wür de, wenn der zum Ersatz ve r- pflichtende Um stand nicht eingetreten wäre (§ 249 Satz 1 BGB) . Der Anspruch auf Naturalrestitution gehört zum Vermögen des Geschädigten und umfasst im Falle einer unerlaubte n Handlung von vornherein auch eine den Verdienstau s- fall voll ausgleich ende Rente (§ 843 BGB) . Zu dem Erwerbs - und Fortko m- mensschaden, den der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer dem Ve r- letzten nach §§ 842, 843 BGB, § 11 StVG, § 3 PflVG zu ersetzen hat, gehören auch die Nachteile, die der Verletzte als Sozialversicherter dadurch erleidet, dass für ihn durch den Verlust der versicherungspflichtigen Beschäftigung info l- 13 14 - 7 - ge der Arbeitsunfähigkeit von seinem bisherigen Arbeitgeber keine Versich e- rungsbeiträge mehr abgeführt werden. Der Ersatzanspruch des Gesch ädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, dass der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Mö g- lichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beitr ä- ge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können ( BGHZ 116, 260, 263 = NJW 1992, 509). Zwar ordnet § 119 Abs. 1 SGB X einen Übergang des Anspruchs auf E r- satz von Beiträgen zur Rentenversicherung auf den Rentenversicherungsträger für den Fall an, d ass der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Der Übergang des Beitragserstattungsanspruchs des Geschädigten auf den Ve r- sorgungs träger nach § 119 SGB X ändert aber nicht s daran, da ss es um den Ersatz allein des dem Verletzten entstandenen Schadens ( BGHZ 116, 260, 263 = NJW 1992, 509 ) und damit um eine Vermögensposition des Geschädigten geht . Ohne die Regelung des § 119 SGB X könnte der Geschädigte über die ihm zu ersetzen den Beiträge frei verfügen, ohne sie zum Ausgleich des Be i- tragsschadens verwenden zu müssen ( vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1969 VI ZR 49/68 VersR 1969, 907 , 909 ). § 119 SGB X dient somit lediglich der sozialen Sicherung des Gesch ä- digten (BeckOK Sozia lrecht/ von Koppenfels - Spies [Stand: 1. Dezember 2017] § 119 SGB X Rn. 4 ; Schlaeger/Bruno in Hauck/Nof tz SGB X [Stand: August 2017] § 119 Rn. 5; vgl. auch BGH Urteil vom 15. April 1986 VI ZR 146/85 NJW 1986, 2247, 2248 f. ) . Der Gesetzgeber hat die Vorsc hrift geschaffen, um beitragsrechtliche Hindernisse für einen vollen Schadensausgleich des Pflich t- versicherten zu beseitigen , so d ass der Sozialversicherte später Sozialleistu n- gen erhält, die auch die Zeit der Verletzung umfassen (BT - Dr ucks. 9/95 S. 29 ; 15 16 - 8 - BR - Drucks. 526/80 S. 29). Das Gesetz hat somit dem Sozialversicherungstr ä- ger die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs beim Sch ä- diger nicht für einen Rückgriff wegen Versicherungsleistungen, die er insoweit an den Geschädigten gar nicht er bringt, sondern deshalb zugewiesen, um s i- cherzustellen, dass der für den Beitragsausfall bestimmte Schadensersatz se i- nen Zweck, das Beitragskonto des Pflichtversicherten auszugleichen, auf dire k- tem Weg auch erfüllt. Insoweit hat also der Sozialversicherung sträger nicht die Stellung eines Regressgläubigers, sondern diejenige eines Treuhänders des Pflichtversicherten, für den er vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversich e- rer die auf die Beitragslücken zu verrechnenden Schadensersatzbeträge in Empfang nimmt und dem Beitragskonto des Versicherten zuführt (BGHZ 106, 284, 290 = FamRZ 1989, 613, 614 ) . Die gesetzgeberische Zielrichtung des § 119 SGB X liegt darin, dem zivilrechtlichen Grundsatz der Naturalrestitution für die Sozialversicherung des Verletzten beitr agsrechtlich zur Durchsetzung zu verhelfen ; die Vorschrift verlängert den schadensrechtlichen Individualausgleich in das System der Sozialversicherung hinein (BGHZ 97, 330, 338 = NJW 1986, 2247, 2249 ) . Die einem T reuh änder ähnliche Stellung des mit der Einziehung betrauten Vers org ungsträgers und die damit einhergehende fehlende Verf ü- gungsbefugnis des Geschädigten über diesen Teil des ihm zustehenden Sch a- densersatz es ( vgl. BGH Urteil vom 2. Dezember 2012 VI ZR 243/02 - 9 - NJW RR 2004, 595, 596) änder n nichts daran, dass die Beiträ ge aus dem nach §§ 249, 843 BGB erworbenen Vermögen des Geschädigten ent stammen und die darauf beruhenden Anrechte aus diesem erworben sind . Sie unterliegen deshalb dem Versorgungsausgleich (ebenso Ruland Versor gungsausgleich 4. Aufl. Rn. 161) . Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: A G Landau in der Pfalz , Entscheidung vom 03.02.2017 - 1 F 218/16 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.07.2017 - 2 UF 35/17 -
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