BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/00 vom 18. September 2001 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 18. September 2001 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2000 wird nicht angenommen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Schul d - nerin zur Last. Beschwerdewert: bis 150.000 DM. Gründe: Die Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG a.F. i.V.m. § 554b ZPO). Gemäß Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ dürfen im vorliegenden Fall nur die Voraussetzungen des Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ geprüft werden. Die Anordnung der Urkundsbeamtin des Handelsgerichts Turnhout stellt eine (d e - klaratorische) Urkunde der Vollstreckbarkeit dar. Nicht nötig zum Nachweis ist - 3 - die Vorlage der (konstitutiven) Anordnung der Vollstreckbarkeit durch den Richter selbst (Art. 1398 Abs. 1 der belgischen Gerichtsordnung). Die sachl i - che Berechtigung der formell einwandfreien Nachweisurkunde kann in weite r - gehendem Umfang nur im Urteils-, nicht im Vollstreckungsstaat nachgeprft werden. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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