BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/01 vom 6. Dezember 2001 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raeb el und Kayser am 6. Dezember 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision g e - mäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1986 - IX ZB 58/85 - in Sachen des Erblassers g egen den Beklagten, abgedruckt bei Zorn, NJW 1988, 35, 39 unter II. 1.). Die Erfolglosigkeit der Nichtzula s - sungsbeschwerde wird noch dadurch unterstrichen, daß, selbst wenn man dem Berufungsgericht einen Rechtsfehler unterstellen würde, sich dieser nicht auf die Anwendung von rechtsfehlerhaften Auslegungsgrundsätzen beziehen könnte. Handelt es sich aber nur um die im Einzelfall rechtlich fehlerhafte A n - wendung anerkannter Auslegungsgrundsätze auf eine rechtsgeschäftliche I n - dividualvereinbarung, so kann darin kaum je, zumindest nicht bei dem hier u m - - 3 - strittenen Vergleich nach § 177 BEG, eine Rechtsfrage von grundstzlicher Bedeutung liegen. Auch eine Abweichung im Sinne von § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG kommt in dieser Hinsicht nur in Betracht, wenn die Auslegungsfrage aus Anlaû einer inhaltsgleichen Vereinbarung bereits entschieden, hierbei ein b e - stimmter Auslegungsfehler beanstandet worden ist und dieser Fehler aus A n - laû einer Folgevereinbarung sich wiederholt. Hier ist das Gegenteil der Fall. Die Auslegung des Berufungsgerichtes kann sich, soweit sie ber den rein tatrichterlichen Bereich hinausgeht, auch auf den bereits genannten Senatsb e - schluû vom 23. Januar 1986 sttzen. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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