BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/04 vom 9. Februar 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 9. Februar 2005 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluß vom 2. Dezember 2004 hat der Senat den Gegenstands-wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 300 festgesetzt. Die Verfahrens-bevollmächtigte der Schuldnerin hat um Überprüfung dieser Festsetzung gebe-ten. Sie hält eine Festsetzung wie im Verfahren der sofortigen Beschwerde für zutreffend. Dort ist der Gegenstandswert nach dem Betrag der Forderungen bemessen worden, derer sich die antragstellende Gläubigerin berühmt (575.634,18 ). Das als Gegenvorstellung zu wertende Ersuchen gibt dem Senat zu ei-ner Änderung der Wertfestsetzung keinen Anlaß. Nach § 38 Satz 1 GKG a.F. gilt bei einer Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens § 37 Abs. 1 GKG a.F.. Danach ist grundsätzlich der Wert der Insol-venzmasse maßgeblich. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständi- - 3 - ge hat in seinem Gutachten vom 24. März 2003 ermittelt, die Schuldnerin habe kein freies Vermögen. Dagegen hat sich die Rechtsbeschwerde nicht gewandt. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
Full & Egal Universal Law Academy