BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/05 vom 8. Dezember 2005 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 14 Abs. 1 Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen eines Sozialversicherungstr344gers zu stellen sind, gelten auch f374r Steuerforderungen des einen Insolvenzer366ffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschluss an BGH NZI 2004, 587 f). BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05 - LG Darmstadt AG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 8. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. Januar 2005 wird auf Kosten des Gl344ubigers als unzul344ssig verworfen. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe wird abgelehnt. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger hat am 4. November 2004 wegen offener Steuerschulden beantragt, das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin zu er-366ffnen. Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat das Amtsgericht einen vorl344u-figen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und eine Postsperre verh344ngt. In Ab344nderung dieses Beschlusses hat es am 11. November 2004 ein allgemeines Verf374gungsverbot angeordnet. Die gegen diese Beschl374sse gerich-teten sofortigen Beschwerden der Schuldnerin hatten Erfolg; nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der antragstellende Gl344ubiger seine Forderungen 1 - 3 - nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich der Gl344ubiger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 99 Abs. 3 Satz 1, 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts. Mit Recht wendet sich der Rechtsmittelf374hrer allerdings ge-gen die Auffassung des Landgerichts, 366ffentlich-rechtliche Gl344ubiger seien ge-gen374ber privaten Gl344ubigern hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung der In-solvenzforderung zu stellenden Anforderungen nicht "privilegiert". Wie der Se-nat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03, NZI 2004, 587 f) bereits f374r einen antragstellenden Sozialversicherungstr344ger entschieden hat, sind 366ffentlich-rechtliche Hoheitstr344ger bei der Aus374bung ihrer T344tigkeit an Ge-setz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). An die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen sind daher keine nach dem Zweck des Gesetzes nicht veranlass-ten formalen Anforderungen zu stellen. Diese Rechtsprechung erfasst auch den hier vorliegenden Fall, dass ein Finanzamt den Insolvenzantrag stellt. Denn auch insoweit handelt ein 366ffentlich-rechtlicher Hoheitstr344ger. 3 - 4 - Zwar hat das Beschwerdegericht diese Frage im Ausgangspunkt rechts-fehlerhaft beurteilt. Gleichwohl liegt der geltend gemachte Zul344ssigkeitsgrund nicht vor. Wie der Senat weiter entschieden hat (aaO S. 588), m374ssen Sozial-versicherungstr344ger zur Glaubhaftmachung Leistungsbescheide oder Beitrags-nachweise der Arbeitgeber vorlegen. 334bertragen auf den hier vorliegenden Fall eines Er366ffnungsantrags der Finanzverwaltung bedeutet dies, dass das Land-gericht im Ergebnis mit Recht f374r die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steu-eranmeldungen der Schuldnerin im Sinne der 247 150 Abs. 1 Satz 2, 247 167 Abs. 1 Satz 1, 247 254 Abs. 1 Satz 4 AO und der Steuerbescheide nach 247 254 Abs. 1 Satz 2, 247 118 AO verlangt hat. Davon hat der antragstellende Gl344ubiger trotz Hinweises des Beschwerdegerichts abgesehen. Das Landgericht hat daher im Ergebnis in 334bereinstimmung mit der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 (aaO) eine Glaubhaftmachung nach 247 14 Abs. 1 InsO verneint. 4 2. Dahinstehen kann, ob das Landgericht von der zitierten Senatsent-scheidung insoweit abgewichen ist, als es dem antragstellenden Gl344ubiger den vollen Beweis des Bestehens seiner Forderung auferlegt hat, wenn der Schuld-ner deren tats344chlichen Bestand bestreitet. Darauf kommt es nach dem vorste-hend Gesagten nicht an. 5 3. Vergeblich verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass hier - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 zugrunde liegenden Fall - eine Pf344ndung fruchtlos versucht worden ist. Denn dies betrifft nur die Glaubhaftmachung des Er366ffnungsgrundes; auf deren Fehlen hat das Landge-richt die angefochtene Entscheidung indes nicht gest374tzt. 6 4. Das Landgericht ist auch nicht insoweit von der Entscheidung vom 5. Februar 1994 abgewichen, als der Senat dort die Glaubhaftmachung eines 7 - 5 - Teilbetrages f374r ausreichend erachtet hat. Denn die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der Gl344ubiger hinsichtlich eines Teils der von ihm geltend ge-machten Steuerr374ckst344nde die vom Landgericht zu Recht erforderten Belege vorgelegt hat. 5. Ohne Erfolg meint die Rechtsbeschwerde, die Rechtssache werfe rechtsgrunds344tzliche Fragen auf. 8 a) Das gilt zun344chst f374r die Frage, ob eine Best344tigung des Finanzamts die Vorlage von Steuervoranmeldungen und Steuerbescheiden als Mittel der Glaubhaftmachung ersetzen kann. Aus den Ausf374hrungen der Rechtsbe-schwerde ergibt sich jedoch nicht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftma-chung der Forderung durch Hoheitstr344ger auch nach dem Senatsbeschluss vom 5. Februar 2004 in einer eine erneute Sachentscheidung des Senats erfor-dernden Weise umstritten sind. 9 b) Die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels folgt auch nicht aus der Frage, ob die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich ist, wenn der Schuldner die dargelegte Insolvenzforderung nicht substantiiert bestreitet. Die Rechtsbe-schwerde gen374gt auch insoweit nicht dem sich aus 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO er-gebenden Darlegungserfordernis. Jedenfalls ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (247 14 Abs. 1 und 2 InsO), dass der Schuldner zu dem Insolvenzantrag erst dann zu h366ren ist, wenn der Gl344ubiger unter anderem seine Forderung glaubhaft gemacht hat. Zuvor kann ihm daher keineswegs ein substantiiertes Bestreiten abverlangt werden. 10 - 6 - III. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen. 11 1. Die Schuldnerin hat, wie sie selbst nicht verkannt hat, eine Erkl344rung 374ber ihre wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht abgegeben und auch keine ent-sprechenden Belege vorgelegt. Dies verst366337t gegen 247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zwar mag das Gebot des 247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuschr344nken sein, wenn es dazu f374hren w374rde, der hilfsbed374rftigen Partei von vornherein jede Aussicht auf sachliche Pr374fung ihres Prozesskostenhilfegesuchs abzuschneiden (so Z366l-ler/Philippi, ZPO 25. Aufl. 247 117 Rn. 14). Um eine solche Pr374fung geht es hier jedoch nicht, denn es liegt ein Fall notwendiger Prozesskostenhilfe gem344337 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor. Au337erdem hat die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr eine Erkl344rung 374ber ihre wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht m366glich ist. Auch wenn ihr "s344mtliche Unterlagen" vorenthalten werden, spricht nichts daf374r, dass der vorl344ufige Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft nicht wenigstens bereit w344ren, der Schuldnerin die Anfertigung der f374r den Pro-zesskostenhilfeantrag ben366tigten Fotokopien zu erm366glichen oder ihr die erfor-derlichen Ausk374nfte zu erteilen. Zudem haben sich im Insolvenzer366ffnungsver-fahren erhebliche Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass Verm366gensgegenst344nde oder - gerade aus j374ngerer Zeit - Buchhaltungsunterlagen beiseite geschafft worden sind. Insoweit ergibt der pauschale Hinweis auf die Beschlagnahme von Gesch344ftsunterlagen der Schuldnerin noch nicht einmal, dass diese nicht doch zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verh344ltnisse und zur Vorlage entsprechen-der Belege in der Lage ist. Nicht ausgeschlossen werden kann auch, dass die zur Vertretung der Schuldnerin berechtigten Organwalter auch ohne entspre-chende Unterlagen aufgrund ihres Wissensstandes in der Lage sind, dem Dar- 12 - 7 - legungsgebot des 247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO wenigstens teilweise zu gen374gen. Der Vortrag der Schuldnerin rechtfertigt es jedenfalls nicht, von dem Darle-gungserfordernis des 247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen. Das angerufene Gericht ist nicht verpflichtet, eine in wesentlichen Punk-ten unvollst344ndige Erkl344rung 374ber die wirtschaftlichen Verh344ltnisse von sich aus durch Befragung des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen zu vervoll-st344ndigen (BFH/NV 1991, 836; BFH JurB374ro 1993, 548). 13 2. Die Schuldnerin hat auch nicht die Voraussetzungen des 247 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dargelegt. 14 a) Danach erh344lt eine juristische Person oder eine parteif344hige Vereini-gung Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden k366nnen (vgl. Z366ller/Philippi, aaO 247 116 Rn. 13; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. 247 116 Rn. 13 ff). Hierzu hat die Schuldnerin N344heres nicht vorgetragen. 15 b) Die Schuldnerin hat auch nicht - wie erforderlich (vgl. BFH BB 1982, 1536) - in der Antragsbegr374ndung dargelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde (247 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das allgemeine Interesse fordert die Verfahrensf374hrung durch die arme Partei nur dann, wenn die Entscheidung gr366337ere Kreise der Bev366lkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen w374rde (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZR 150/03, MittPatAnw 2005, 165). F374r das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach dem von der Schuldnerin in ihrer Antragsschrift unterbreiteten Sachverhalt nichts ersichtlich. 16 - 8 - IV. Mit der vorliegenden Entscheidung des Senats hat sich der - ersichtlich nicht an den Bundesgerichtshof gerichtete - Antrag der Schuldnerin, dem Insol-venzverwalter (gemeint offensichtlich: dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter) auf-zugeben, ihr einen Betrag von 10.000 200 f374r die Rechtsverfolgung (gemeint of-fensichtlich: Rechtsverteidigung) in dieser Rechtsbeschwerdesache zur Verf374-gung zu stellen, erledigt. 17 - 9 - V. Mit Blick auf die Anweisung des Amtsgerichts in Ziffer 4 des Tenors der angegriffenen Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine Bindung des Untergerichts entf344llt, wenn der Gl344ubiger die zur Glaubhaftma-chung erforderlichen Unterlagen vor Erlass einer den Antrag zur374ckweisenden Entscheidung vorlegen sollte (vgl. BGHZ 51, 131, 136 f; Musielak/Ball, aaO 247 572 Rn. 18). 18 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 04.11.2004 - 9 IN 1134/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.01.2005 - 23 T 245/04 -
Full & Egal Universal Law Academy