BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/07 vom 10. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung einer ausl344ndischen Entscheidung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.255,63 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner, Gesch344ftsf374hrer einer Warenhandels GmbH, wurde durch Urteile Antwerpener Gerichte zur Zahlung von Geldbetr344gen an die An-tragstellerin verurteilt. Auf deren Antrag hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts diese Urteile mit Beschluss vom 1. September 2006 f374r voll-streckbar erkl344rt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung der Ent-scheidung des Beschwerdegerichts und Zur374ckweisung des Antrags auf Voll-streckbarerkl344rung erreichen. 1 - 3 - II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeu-tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) gem344337 Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 EuGVVO Anwendung. 3 2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ein. Zwar kann die Vollstreckbarerkl344rung eines aus-l344ndischen Urteils versagt werden, wenn die obsiegende Partei das Urteil im Ausland aufgrund eines Prozessbetrugs erschlichen hat. Voraussetzung ist aber, dass sich der Antragsgegner in dem ausl344ndischen Verfahren nicht einge-lassen hat und eine Pr374fung des Sachverhalts, auf dem der vermeintliche Pro-zessbetrug beruhen soll, nicht erfolgt ist (BGHZ 141, 286, 306 f; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393 f). Vorliegend hat sich der Antragsgegner in dem Verfahren vor dem Gericht in Antwerpen eingelassen. Der von ihm zum Beleg f374r das Vorliegen eines Prozessbetrugs vorgetragene Sachverhalt ist in der Entscheidung des Gerichts behandelt worden. Ein Fall, in dem die Partei keine Gelegenheit hatte, einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich eine Titelerschleichung ergibt, liegt nicht vor. Hierauf hat schon das 4 - 4 - Beschwerdegericht in seiner Entscheidung hingewiesen. Die von der Rechtsbe-schwerde ger374gte Verletzung rechtlichen Geh366rs liegt damit nicht vor. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 5 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 01.09.2006 - 2 O 297/96 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2007 - 5 W 71/06 -
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