BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 38/08 vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2) werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. De-zember 2008 und der Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 15. September 2008 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Ok-tober 2008, soweit er das auf Verletzung eines Beratungsvertra-ges gest374tzte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 28.750 200. Gr374nde: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzanspr374che gegen die Be-klagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zu-sammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medien-fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in 1 - 3 - mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erf374llt habe. 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht M374nchen ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-h344ngig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des f374r den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht M374nchen I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverh344ltnisses nach 247 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu kl344rende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Beschwerde-gericht als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen aus-gef374hrt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde sei auch nicht nach 247 252, 247 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begr374ndung zul344ssig, im vorliegen-den Streitverh344ltnis sei der Anwendungsbereich des 247 7 KapMuG nicht er366ffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein k366nne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irref374h-render oder unterlassener 366ffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach 247 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenf344higkeit sei weit auszulegen und be-ziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, f374r deren Rechtsverh344ltnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Re-levanz sei. 3 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-gehrt die Beklagte die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. 4 - 4 - II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach 247 1 KapMuG ge-stellt werden kann, von 247 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer-den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelf344hig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-lerhaft, weil das Streitverh344ltnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster-klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 Auch die Voraussetzungen f374r eine Aussetzung gem344337 247 148 ZPO lie-gen nicht vor. Die Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospektes ist f374r eine Haftung der Beklagten nicht vorgreiflich, sondern allenfalls geeignet, Einfluss auf die Entscheidung auszu374ben. Das gen374gt aber nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs nicht f374r die nach 247 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit im Sinne einer (zumindest teilweise) pr344judiziellen Bedeutung (vgl. Senatsbe-schluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 18). 7 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabh344ngig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. ZPO in der Sache unter- 8 - 5 - liegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschl374sse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.09.2008 - 29 O 20997/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.12.2008 - 5 W 2622/08 -
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